Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

467

Alter (physiologisch) - Altersklasse

aufgegeben; er gebt davon aus, daß die Volljährigkeitserklärung dem berechtigten Bedürfnisse genüge.

Die Befugnis, eine Ehe einzugeben, gewährt das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 Männern nach zurückgelegtem 20., Frauen nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre (Ehemündigkeit, s. Ehe). Sehr verschiedene Altersstufen bestimmt das geltende Recht für die Befugnis, eine letztwillige Verfügung (s. d.) zu errichten oder einen Erbvertrag (s. d.) zu schließen. Auch sonst kommen auf dem Gebiete des Familienrechts verschiedene Altersstufen in Betracht, z. B. für die Befugnis, eine Ehe ohne Einwilligung der Eltern zu schließen (Gesetz vom 6. Febr. 1875, §§. 29, 30, für Söhne 25, für Töchter 24 Jahre), für die Fürsorge in Ansehung der Kinder aus geschiedenen Ehen, für die Dauer der Unterhaltspflicht in Ansehung unehelicher Kinder, für die Einwilligung des Kindes in die Legitimation, u. s. w.

Das geltende Recht läßt zum Teil, z. B. Code civil und Badisches Landr. Art. 470, 480-484, 487, durch Heirat den minderjährigen Ehegatten eine erweiterte Geschäftsfähigkeit erlangen, zum Teil beide Ehegatten oder die minderjährige Ehefrau die Rechte des Volljährigen erlangen, im erstern Sinne z. B. Bayr. Landr. I, 7, §. 36, Rechte von Weimar und Bremen, im letztern Sinne württemb. Recht, Rechte von Lübeck, Hamburg und Wismar. Die Mehrzahl der übrigen geltenden Rechte legt der Heirat eine solche Bedeutung nicht bei. Eine Erweiterung der Befugnisse Minderjähriger in Ansehung der Dienstverträge und Arbeitsverträge findet sich in den meisten Gesindeordnungen, im preuß. Gesetz vom 12. Juli 1875, §. 6 und in einem württemb. Gesetz von 1865, wird auch vielfach in der gemeinrechtlichen Praxis angenommen. Im Anschlüsse an die Gewerbeordnung und das Handelsgesetzbuch, welche den selbständigen Gewerbebetrieb nicht von Erreichung der Volljährigkeit abhängig machen, sind zum Teil gesetzliche Vorschriften ergangen, welche die Befugnisse Minderjähriger auf diesem Gebiete abgrenzen, z. B. preuß. Gesetz vom 26. Juni 1861, bayr. Gesetz vom 23. Febr. 1879, Art. 210, elsaß-lothr. Gesetz vom 19. Juni 1872, §. 3, u. a.

Weitere Altersunterschiede bestimmen für die Eidesmündigkeit die Strafprozeßordnung und die Civilprozeßordnung. (S. Eid.)

Strafrechtlich verfolgt kann nach §. 55 des Deutschen Strafgesetzbuchs nicht werden, wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr nicht erreicht hat. Es kann nur Einstellung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen. Ein Angeschuldigter, welcher zur Zeit der That noch nicht 18 Jahre alt war, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß (§. 56). Besaß er sie, so sind statt der härtesten die im Gesetz bestimmten mildern Strafen zu erkennen (§. 57).

Die Gewerbeordnung enthält in den §§. 135 fg. Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, je nachdem sie 12 (13 seit Gesetz vom 1. Juni 1891), 14 oder 16 J. alt sind, und in Art. 57a, 60b, 62 über das für den Gewerbebetrieb im Umherziehen erforderliche A.

Bei der Todeserklärung (s. d.) kommt meist das A. des Verschollenen in Betracht. Das Preuß. Allg. Landr. II, 11, §§. 62 fg. enthält ferner Vorschriften über das zum Eintritte in ein Kloster erforderliche Lebensalter.

Alter (physiologisch), s. Lebensalter.

Altera pars (lat.), der andere (zweite) Teil, die Gegenpartei.

Alteration, s. Alterieren.

Alter Bund, soviel wie Altes Testament (s. Bibel).

Alter ego (lat.), d. h. das andere Ich, wird derjenige genannt, der von einem andern bevollmächtigt ist, ihn vollständig zu vertreten, als ob der Vollmachtgeber selbst handle. So wird die Stellung des Prokuristen (s. d.) im Handelsrecht in Beziehung auf den Geschäftsherrn verdeutlicht. Ebenso im öffentlichen Recht; so wurde z. B. in Neapel bei der Revolution von 1820 der nachmalige König Franz I. als Kronprinz von seinem Vater, Ferdinand I., sowie im Dez. 1844 Graf Woronzow vom Kaiser Nikolaus I. (für den Kaukasus) zum A. e. ernannt.

Alterieren (lat.), ändern, verschlechtern, erregen, ärgern; Alteration, Änderung, Aufregung.

Alter im Felde, s. Bergwerkseigentum.

Alter Mann oder Altung, bergmännische Bezeichnung für die abgebauten Teile der Grube.

Alternat (lat.), im Völkerrecht die zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Rangordnung (s. d.) unter Staaten gleichen Ranges getroffene Verständigung, daß ihre Vertreter an fremden Höfen beim Ceremoniell im Vortritt abwechseln. Bei Aufnahme von Staatsverträgen wird der A. so geübt, daß jeder Teil in der für ihn bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde an erster Stelle aufgeführt wird. Bei Kongressen und Konferenzen der europ. Großmächte ist es seit dem Wiener Kongresse üblich, in den Urkunden die teilnehmenden Staaten nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen in franz. Sprache aufzuführen.

Alternation, s. Alternieren.

Alternative (lat.), Wahl zwischen zwei allein möglichen Fällen. - Die alternative Obligation ist ein Rechtsverhältnis in Schuldsachen. Diese sind bisweilen so begründet, daß der Schuldner einen oder den andern Gegenstand leisten soll, z. B. Naturalien oder Geld; oder daß der Gläubiger das eine oder das andere fordern kann, z. B. Erfüllung vom säumigen Käufer oder Schadenersatz. Die alternative Obligation kann durch Vertrag, durch letztwillige Verfügung oder durch das Gesetz gegeben sein. Im Zweifel hat der Schuldner die Wahl, er wählt unabänderlich mit der Leistung; hat der Gläubiger die Wahl, so wählt er unabänderlich mit der Klageerhebung, bisweilen mit der Erklärung, was er haben will. Die Wahl kann auch einem Dritten überlasten sein, welcher dann mit der Erklärung die Wahl ausübt.

Alternativwährung, s. Währung.

Alternieren (von lat. alternus, d. i. einer um den andern), abwechseln, sich in einer Thätigkeit ablösen, wie z. B. am Theater Vertreter gleicher Rollen; davon Alternation, Abwechselung.

Alternierende Funktionen, s. Funktion.

Alternierende Fürstenhäuser, in der alten deutschen Reichsverfassung in Bezug auf das Direktorium des Reichsfürstenrates Österreich und Salzburg, in betreff des Abstimmungsturnus im Reichsfürstenrate die Häuser Pommern, Mecklenburg, Württemberg, Hessen, Baden und Holstein.

Altersbrand, s. Brand.

Alterserkennung bei Haussäugetieren, s. Hunde, Pferd, Rindviehzucht, Schaf, Schweine.

Altersklasse, in der Forstwirtschaft eine Rechnungsgröße, die durch die Zusammenfassung einer gewissen Anzahl von Altersstufen der einzelnen