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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aufschrecken; Aufschrift; Aufschub der Strafvollstreckung; Aufschüttunskegel; Aufseß

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Aufschrecken - Aufseß

sind vorher immer auf das allersorgfältigste zu zerkleinern, da nur bei Anwendung staubfeinen Pulvers vollständiges A. erfolgt. (S. Nasser Weg.) - Das A. der Dungstoffe, um die Pflanzeneinschlüsse in den wasserlöslichen Zustand überzuführen, geschieht durch Behandlung mit Schwefelsäure.

Im Bergbau ist A. soviel wie Erzmittel durch Herstellen von Schächten, Stollen und Strecken zugänglich machen. In der Aufbereitung (s. d.) versteht man unter A. die Aufhebung der natürlichen Verwachsung der Erze unter sich und mit taubem Gestein durch Zerkleinerung, derart, daß danach eine Trennung dieser Mineralien auf Grund der Verschiedenheit ihrer spec. Gewichte in Wasser (mit Setzmaschinen, Herden u. s. w.) möglich ist.

Aufschrecken, nächtliches, s. Schreck.

Aufschrift, im allgemeinen jede Schrift, die auf der Außenseite eines Gegenstandes, z. B. auf einem Briefe, Buche, Gebäude, Weihgeschenk, Geräte u. s. w., angebracht ist (vgl. Adresse und Epigramm). Befindet sich die Schrift auf einem Bauwerke, einem Denkmal oder andern Kunstwerken, so heißt sie Inschrift. Wegen der Bedeutung, welche die antiken Inschriften als authentische Urkunden für Geschichte, Altertum und Sprache der alten Völker haben, ist die Inschriftenkunde oder Epigraphik (s. d.) zu einem eigenen Zweige der Altertumswissenschaft geworden. - In der Numismatik bezeichnet A. die um das Bild herumlaufenden, Inschriften die im innern Raume der Medaille stehenden Worte. - In der Diplomatik nennt man A. (frz. suscriptions) die Bezeichnungen der Personen, in deren Namen die Urkunde ausgefertigt, und derjenigen, all die sie gerichtet ist, mit den dabei üblichen Formeln.

Aufschub der Strafvollstreckung. Voraussetzung für die Vollstreckung der Strafe ist das rechtskräftig gewordene Urteil, also dasjenige Urteil eines Strafgerichts, das mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) nicht mehr angefochten werden kann. Die ordentlichen Rechtsmittel des Strafprozesses bedingen wegen des ihnen anhaftenden Suspensiveffekts einen A. d. S. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird, weil dabei ein rechtskräftiges Erkenntnis vorausgesetzt ist, die Vollstreckung von Rechts wegen nicht gehemmt, doch kann das Gericht einen Aufschub anordnen, was vornehmlich dann notwendig sein wird, wenn es sich um ein Todesurteil handelt. Ohnehin erleidet der Vollzug jedes rechtskräftigen Todesurteile dadurch einen Aufschub, daß die Entschließung des Staatsoberhaupts - und, im Fall des Hoch- oder Landesverrats gegen Kaiser und Reich, des Kaisers - von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, abgewartet werden muß. Im übrigen gilt die Regel, daß rechtskräftig gewordene Strafurteile alsbald zur Vollstreckung gebracht werden müssen. Nur aus besondern Gründen ist ein Aufschub zulässig. Solche Gründe liegen teils in dem Vorhandensein von Hindernissen, die den Gang der Strafanstaltsverwaltung hemmen, z. B. zeitweise herrschende Überfüllung der Strafanstalten oder der Ausbruch gefährlicher Gefängnisepidemien, teils in Rücksichten der Billigkeit, denen sich der Richter und die Staatsanwaltschaft nicht entziehen dürfen. So kann ein Aufschub bis zu einem Zeitraum von 4 Monaten auf Antrag des Verurteilten zugestanden werden, wenn ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile durch sofortige Vollstreckung erwachsen würden, was unter Umständen auch bei der rücksichtslosen Einziehung einer Geldstrafe der Fall sein könnte. Zuweilen muß die Strafvollstreckung ausgesetzt werden. So darf an schwangern oder geisteskranken Personen ein Todesurteil nicht vollstreckt werden. Bei Freiheitsstrafen bewirkt Geisteskrankheit ebenfalls von Rechts wegen einen Aufschub. Dasselbe gilt von andern Krankheiten des Verurteilten, von denen eine nahe Lebensgefahr im Falle der Vollstreckung zu besorgen ist. Ist dagegen der Verurteilte mit einer zwar nicht lebensgefährlichen, aber doch ansteckenden Krankheit behaftet, so kann von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur im Interesse der Strafanstaltsverwaltung abgesehen werden. Durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs wird der Vollzug von Rechts wegen ebensowenig gehindert, wie durch die Einholung gerichtlicher Entscheidung über Zweifel bei der Auslegung eines Strafurteils oder bei Berechnung der erkannten Strafe, über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung oder gegen Ablehnung des auf Krankheit gestützten Strafaussetzungsgesuchs. Doch kann das Gericht in solchen Fällen Aufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung anordnen. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 357, 383, 400, 481, 485, 487, 488, 490.)

Nach der Österr. Strafprozeßordnung haben die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung aufschiebende Wirkung (§§. 284, 294, 346, 397). Geisteskrankheit, schwere körperliche Krankheit, Schwangerschaft hemmen gleichmäßig den Vollzug der Todesstrafe und der Freiheitsstrafen §§. 398). Freiheitsstrafen von nicht mehr als 6 Monaten können aufgeschoben (aber nicht unterbrochen) werden, wenn durch die unverzügliche Vollstreckung der Erwerb des Verurteilten oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde (§. 401). Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung (§. 411), doch kann bei Übertretungen die Strafvollstreckung aufgesetzt werden, insofern sonst der Zweck des Gesuchs vereitelt würde (§. 482).

Aufschüttunskegel, s. Auswürflinge.

Aufseß, Hans, Reichsfreiherr von und zu, geb. 7. Sept. 1801 zu Aufseß im bayr. Reg.-Bez. Oberfranken, bezog im Herbst 1817 die Universität Erlangen, wo er sich jurist. Studien widmete. Nachdem er 2 Jahre an den Landgerichten Bayreuth und Gräfenberg gearbeitet, übernahm er die Verwaltung der Familiengüter und wandte sich besonders histor. und rechtsgeschichtlichen Studien zu; 1832 siedelte er nach Nürnberg über. Hier erreichte er durch Stiftung einer Gesellschaft für Erhaltung der Litteratur-, Kunst- und Altertumsdenkmäler Deutschlands die Vereinigung und Ausstellung der zu Nürnberg befindlichen antiquarischen Schätze in einem eigenen Lokale. 1846 legte er der ersten Germanistenversammlung zu Frankfurt a. M. den Plan eines Germanischen Nationalmuseums vor, doch wurde die Ausführung durch die polit. Bewegungen von 1848 verzögert; erst 1852 fand sein Vorschlag auf der Altertumsforscherversammlung zu Dresden Annahme und führte 1853 zur Eröffnung des Germanischen Museums (s. d.). A. selbst war bis 1862 erster Vorstand des Instituts, leitete dessen Einrichtung und trat ihm seine eigenen Sammlungen ab. Er starb in der Nacht vom 6. zum 7. Mai 1872 zu Münsterlingen bei Konstanz. Von 1832 bis 1835 gab A. den «Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit » heraus und übernahm ihn 1853 wieder