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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bedidlik; Bedingtes Urteil; Bedingte Verurteilung; Bedingung

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Bedidlik - Bedingung

ßem militär. und diplomat. Geschick weiter, wußte die wertvolle Bundesgenossenschaft des Herzogs Philipp des Gütigen von Burgund zu gewinnen und erfocht 1421 einen glänzenden Sieg bei Verneuil. Aber vergeblich suchte er den Umtrieben seines selbstsüchtigen Bruders Herzog Humphrey von Gloucester zu begegnen, der Burgund zu entfremden und die Kriegführung zu hemmen wußte, sodann erfolgte der große Umschwung in dem Kriegsglück durch das Auftreten der Jungfrau von Orléans, und auch nach ihrer Hinrichtung, die hauptsächlich auf B.s Betreiben erfolgte, ging es mit der engl. Macht in Frankreich beständig rückwärts. B. starb 13. Sept. 1435. – Vorübergehend erhielt den Titel eines Herzogs von B. 1469 der Neffe des Grafen Warwick (s. d.), George Neville, sodann verlieh ihn Heinrich Ⅶ. seinem Oheim Jasper Tudor, Grafen von Pembroke, der ihn erzogen hatte und einer seiner treuesten Helfer bei der Eroberung des engl. Thrones gewesen war. Mit ihm erlosch 1495 die Herzogswürde und wurde erst nach zwei Jahrhunderten wieder erneuert.

Den Titel eines Grafen von B. erhielt 1550 der unter Heinrich Ⅷ., Eduard Ⅵ. und Maria eine bedeutende Rolle spielende Lord John Russell (s. d.). Dessen einziger Sohn Francis Russell, zweiter Graf von B., gest. 1585, war unter Elisabeth einflußreiches Mitglied des Geheimen Rats. William Russell, fünfter Graf von B., gest. 1700, wurde 11. Mai 1694 zum Marquis von Tavistock und Herzog von B. erhoben. – John Russell, vierter Herzog von B., geb. 1710, ein durch die Angriffe der Briefe des Junius bekannter Staatsmann, schloß 1762 als Gesandter unter Butes Ministerium zu Fontainebleau den Präliminarfrieden mit Frankreich, dem 1763 der endgültige Friede zu Paris folgte, durch den Friedrich d. Gr. preisgegeben wurde. Er starb 15. Jan. 1771. Seine von Lord John Russell herausgegebene «Correspondence» (3 Bde., Lond. 1842‒46) ist wichtig für die Zeitgeschichte. – Francis Russell, siebenter Herzog von A., geb. 13. Mai 1788, bis zu seines Vaters Tod als Marquis von Tavistock bekannt, war eifriger Whig und verdient durch die Beförderung eines rationellen Ackerbaues auf seinen Gütern. Er starb 14. Juni 1861. Sein einziger Sohn, William Russell, achter Herzog von B., geb. 1809, war 1831‒41 Unterhausmitglied, wurde gemütskrank und starb 1872. Ihm folgte sein Vetter Francis Charles Russell, neunter Herzog von B., geb. 16. Okt. 1819, Lordlieutenant von Huntingdon, einer der größten Grundbesitzer Londons, gest. in London 14. Jan. 1891. Zehnter Herzog von B. war sein Sohn George William, geb. 16. April 1852, gest. 24. März 1893, dem als elfter Herzog von B. sein Bruder Arthur, geb. 19. Febr. 1858, folgte. (S. auch Russell.)

Bedidlik, ältere ägypt. Goldmünze (seit 1839) von 100 Piastern = 20,889 M.

Bedingtes Urteil, nach der Deutschen Civilprozeßordnung ein End- oder Zwischenurteil (s. d.), welches die Endentscheidung von der Leistung oder Nichtleistung eines zugeschobenen oder richterlichen Eides (s. Eid) seitens einer Partei abhängig macht, und welches daher, sofern es Rechtskraft erlangt, noch ein Nachverfahren zum Zweck der Erhebung des erkannten Eides und der endgültigen Festsetzung der Folgen erforderlich macht. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 425, 427, 439.

Bedingte Verurteilung, s. Verurteilung, bedingte. ^[Spaltenwechsel]

Bedingung, dasjenige, wozu ein Anderes (das Bedingte) in einem Verhältnis der Abhängigkeit steht, oder welches voraus gegeben sein muß, wofern das Andere soll stattfinden können (s. Hypothese). Das Verhältnis von B. und Bedingtem findet ebensowohl Anwendung auf bloß Gedachtes wie auf ein Sein und Geschehen. In letzterer Beziehung heißen B. einer Thatsache sämtliche Umstände, von denen der Eintritt der Thatsache abhängt. Doch wird unter diesen meist irgend eine hervorragende als die eigentliche Ursache ausgezeichnet, und dann unter B. nur solche fernere Umstände verstanden, welche zur Ursache noch mitwirkend hinzutreten müssen, um den Erfolg zuwege zu bringen; insbesondere heißt Conditio sine qua non eine unerläßliche, durch keine andere zu ersetzende B. In der Erkenntnistheorie hat B. vorzugsweise die Bedeutung dessen, was zur Erkenntnis eines Gegenstandes überhaupt die unerläßliche Voraussetzung bildet. Formale B. nennt Kant die allgemeinen, gesetzartigen Voraussetzungen der gegenständlichen Erkenntnis, im Unterschied von ihrer materialen Bedingtheit durch den gegebenen Stoff der Sinneseindrücke. Formale B. zur «Möglichkeit der Erfahrung» sind die Grundgesetze der Sinnlichkeit (Raum und Zeit) und des Verstandes (die Kategorien). Die Bedingtheit unserer sinnlichen oder Erfahrungserkenntnis, vermöge ihrer durchgängigen Abhängigkeit von Raum und Zeit in der Grenzenlosigkeit ihrer Relationen (s. Relation und Relativ), ist seit alter Zeit Gegenstand tiefsinniger philos. Untersuchung gewesen. Von Plato bereits erkannt, ist sie durch die Gestaltung der Wissenschaft seit den Anfängen der Neuzeit immer klarer herausgestellt und von Kant auf entscheidende Weise festgestellt worden. Gegenüber der grenzenlosen Bedingtheit der Erfahrung halten wir dennoch die Forderung des Unbedingten fest. Wie die Bedingtheit der Relativität, so entspricht die Forderung des Unbedingten der des Absoluten (s. d.).

In der Rechtssprache hat B. drei Bedeutungen. 1) Ein gewollter verbrecherischer Erfolg tritt nicht ein, ohne daß der Mensch handelt. Die zum Begriff des einzelnen Verbrechens gehörige Handlung und ihr verbrecherischer Erfolg bildet den Thatbestand eines Verbrechens, z. B. ein Mensch erschlägt den andern vorsätzlich, und dieser stirbt, das ist der Thatbestand der vorsätzlichen Tötung. Insofern der Schlag den Tod herbeiführt, ist er kausal für den eingetretenen Tod; damit aber die Handlung vorgenommen werden konnte, mußte sich der an einem entfernten Ort wohnende Thäter nach dem Thatort begeben; und da nach den Umständen der Mord nur heute begangen werden konnte, wo der Mörder am Morgen noch an seinem Wohnort war, mußte er zum Thatort reisen. Seine Reise war auch kausal für die That; aber daß der Eisenbahnzug ging, ohne welchen er die Reise nicht ausführen konnte, diese sich ohne Beziehung auf die That des Mörders vollziehende, aber von ihm zu seinem Verbrechen benutzte Thatsache, welche weder zum Thatbestand des Verbrechens gehört, noch von dem Verbrecher verursacht ist, ist eine B. für den Mord, ohne deren Eintritt der Mörder bei der weiten Entfernung den Mord nicht hätte vollbringen können; dasselbe Verhältnis von B. zu menschlichen Handlungen und deren Erfolg besteht bei Rechtsgeschäften. – 2) Die Urheber eines Rechtsgeschäfts, einer Schenkung, eines Kaufs, einer letztwilligen Ver- ^[folgende Seite]