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Besteck - Bestellung
Frage. Aber auch für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung, wenn sie eine in das Amt einschlagende, d. i. innerhalb der amtlichen Funktionen liegende ist, soll der Beamte keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen (B. im weiteren Sinne). In diesem Falle ist jedoch regelmäßig nur derjenige strafbar, der das Geschenk annimmt u. u. w.; derjenige, welcher es giebt, nur ausnahmsweise in besondern Fällen. (Geschenkgeben an Zoll- und Steuerbeamte zieht Ordnungsstrafe bis 150 M. nach sich; Vereinszollgesetz §. 160, Brausteuergesetz §. 36 u. a.) Übrigens ist bei der B. im weitern Sinne vorausgesetzt, daß das Geschenk Gegenleistung für die Amtshandlung sein soll; was aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung, allgemeinem Gebrauche entsprechend, aus Wohlwollen oder Anerkennung gegeben wird (Trinkgelder), fällt nicht hierunter. Zu den Beamten, die sich der B. schuldig machen können, gehören auch die Angestellten einer Privateisenbahngesellschaft, soweit sie nach §. 66 des Bahnpolizeireglements vom 4. Jan. 1875 zur Ausübung der Bahnpolizei berufen sind, insbesondere also Stationsbeamte, Bahnwärter, Zugführer, Schaffner. Zu denselben gehören ferner nach Vorschrift des §. 359 des Deutschen Strafgesetzbuches auch Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte (Rechtsanwälte). Militärpersonen, d. h. Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten des Heers oder der Marine, gehören ebenfalls hierher. Sie werden nach Militärstrafgesetzb. §. 140 wegen passiver B. mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Im übrigen ist die Strafe: a. für die B. im weitern Sinne Geldstrafe bis 300 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; b. für die passive B. Zuchthaus bis zu 5 Jahren, und wenn ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe in einer von ihm zu entscheidenden Rechtssache sich bestechen ließ, Zuchthaus bis zu 15 Jahren; c. für die aktive B. Gefängnis bis zu 5 Jahren und im Falle mildernder Umstände Geldstrafe bis 1500 M., wenn aber ein Richter u. s. w. bestochen wurde (auch nur durch Geschenkanbieten), Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder im Falle von mildernden Umständen Gefängnis bis zu 5 Jahren. In allen Fällen ist im Urteile das Empfangene oder der Wert desselben für dem Staat verfallen zu erklären (Strafgesetzb. §. 331-334).
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft die schwerern Fälle der aktiven und passiven B. mit Kerker von 6 Monaten bis zu 1 Jahre; bei großer Arglist oder erheblichem Schaden geht die Strafe der aktiven B. bis 5 Jahre schweren Kerker. Leichtere Fälle: Arrest bis 6 Monate (§§. 104, 105, 311). Entwurf von 1889: wie Deutsches Strafgesetz.
Besteck, ein Etui oder eine Federtasche, in die zusammengehörige, einem bestimmten Zwecke dienende Instrumente gesteckt werden, auch diese Instrumente selbst. Besonders gebräuchlich ist das Wort im Sinne von Eßbesteck (Messer, Gabel und Löffel). Unter einem chirurgischen B. versteht man die zu Verbänden, Untersuchungen und kleinern Operationen nötigen Instrumente.
Nautisches B. heißt die Bestimmung des jeweiligen geogr. Ortes eines Schiffs durch Beobachtung und Rechnung. Man unterscheidet observiertes (astronomisches) und gegißtes (geschätztes) B. Ersteres findet man durch Gestirnbeobachtungen, aus denen man Breite und Länge ableitet (s. Ortsbestimmung zur See). Gestatten Witterungsverhältnisse solche Beobachtungen nicht, so berechnet man den Schiffsort durch den Koppelkurs (s. d.). Der Unterschied zwischen observiertem und gegißtem B. wird die Stromversetzung genannt, da derselbe namentlich auf eine Strömung schließen läßt, die durch den Koppelkurs nicht bestimmt werden konnte, da dieser nur den Weg über das Wasser, nicht den über den Grund angiebt. Mittagsbesteck nennt man das für 12 Uhr wahre Schiffszeit berechnete B., welches in das Logbuch eingetragen werden muß. B. absetzen oder aufmachen bedeutet das B. in die Seekarte eintragen.
Besteder (niederdeutsch), der, welcher ein Schiff bauen läßt, auch der Schiffsbaumeister der Werft, welcher die Schiffe auf den Stapel legen läßt. Dann soviel als Bestäter, Güterbestätiger, Gutfertiger, der über die ankommenden und abgehenden Güter die Aufsicht führt, den Transportführer kontrolliert, in manchen Gegenden der Spediteur oder der Frachtführer, welcher die Güter nach der Eisenbahn fährt und von da abholt. (S. Bestätterung.)
Besteg, lettige, im trocknen Zustand filzige Massen, die sich u. a. häufig auf dem Liegenden der Erzgänge finden und als Produkt einer stattgehabten Bewegung der einen Gesteinsmasse auf der andern zu betrachten sind. Mitunter werden auch Lagerstätten bis zu Papierdicke verdrückt, und man bezeichnet solche verdrückte Stellen ebenfalls mit B. Durch Verfolgung der B. findet man die Lagerstätten wieder. (S. auch Auskeilen.)
Bestellgebühr für Postsendungen. Für die Aushändigung im Wege der Bestellung der bei den Anstalten der Deutschen Reichspost eingegangenen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Einschreibbriefe, Begleitadressen zu Paketen und Ablieferungsscheine zu Wertsendungen ist im Frankofall keine B. zu zahlen. Dagegen erhebt die Post: A. Im Ortsbestellbezirk: für gewöhnliche Pakete bei Postämtern 1. Klasse bis 5 kg 10 Pf., schwerere Sendungen 15 Pf., in einzelnen großen Städten 15 Pf. bez. 20 Pf., bei den übrigen Postanstalten 5 Pf. bez. 10 Pf. Gehört mehr als ein Paket zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Paket die ordnungsmäßige B., für jedes weitere Paket aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. Ferner wird entrichtet: für Briefe mit Wertangabe bis 1500 M. 5 Pf., über 1500-3000 M. 10 Pf., über 3000 M. 20 Pf.; für Pakete mit Wertangabe - falls die B. für gewöhnliche Pakete nicht höher ist -: die Sätze für Wertbriefe; für Einschreibpakete die B. wie bei Wertpaketen bis 1500 M., für Postanweisungen nebst dem zugehörigen Geldbetrag 5 Pf. B. Im Landbestellbezirk: für Briefe mit Wertangabe, für Pakete (auch Einschreibpakete und Wertpakete) bis 2½ kg und Postanweisungen 10 Pf., bei schwerern Paketen 20 Pf. Die B. kann vom Absender im voraus entrichtet werden; der betreffende Vermerk hat dann zu lauten: "einschließlich Bestellgeld frei". Die B. für Zeitungen beträgt jährlich: bei einmal wöchentlicher Bestellung 60 Pf., zweimal bis dreimal wöchentlich 1 M., bei täglich einmaliger Bestellung 1 M. 60 Pf. (mehrmals täglich 1 M. für jede Bestellung), endlich für amtliche Verordnungsblätter 60 Pf.
Bestellung der Postsendungen. Von der Deutschen Reichspost werden im Frankofall kostenlos ins Haus gesandt: gewöhnliche und Einschreibbriefe, Postkarten, Drucksachen sowie Warenproben, ferner Postanweisungen, Anlagen zu Postaufträgen,