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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bonis avibus; Bonis cedieren; Bonitarisches Eigentum; Bonität; Bonite; Bonitho; Bonitierung

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Bonis avibus - Bonitierung

den die Inseln von der japan. Regierung verwaltet, die schon seit 1861 Ansiedler dorthin gesandt hatte. - Vgl. Warburg, Eine Reise nach den B. und Volcani-Inseln (mit Karte; in den "Verhandlungen der Gesellschaft für Erdkunde", Berl. 1891).

Bonis avibus (lat.,"mit guten Vögeln"), gleichbedeutend mit Bonis auspiciis (beides oft abbreviert b. a.), unter guter Vorbedeutung, mit Glück, hergeleitet von den Auspicien (s. d.; vgl. Augurn).

Bonis cedieren (lat.), das (überschuldete) Vermögen (den Gläubigern) abtreten.

Bonitarisches Eigentum, s. Civilrecht.

Bonität (lat.), Gute, gute Beschaffenheit; juristisch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Bei Cession (s. d.) von Forderungen kommt die Haftung des Cedenten in Frage. Hat derselbe gegen Entgelt abgegeben, so haftet er nach gemeinem Recht, wenn nichts anderes verabredet ist, für die Verität, d. h. dafür, daß die Forderung besteht; er haftet aber nicht, wenn er diese Haftung nicht übernommen hat, für die B. So auch nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 971 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 298, 299, sowie nach Code civil Art. 1693, 1694. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §. 430 und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent gegen Entgelt auch für die B., nur nicht ohne Übernahme dieser Haftung bei in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen (Allg. Landr. §. 427), und nicht (nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1398), "insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte". Er haftet auch nach Allg. Landrecht nicht für B. ohne Übernahme, wenn er weniger gegeben als den Betrag der Forderung, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haftet er dann nur auf diesen Betrag. Diese Einschränkung der Haftung auf das, was der Cessionar gegeben, entspricht auch bei übernommener Haftung für B. den Vorschriften des franz. und des preuß. Rechts. Allgemein erstreckt sich die Haftung der B., wo sie begründet ist, auf die Zeit der Cession, sodaß später durch Zufall eingetretene Veränderungen in der Sicherheit dem Cessionar schaden.

Bonite, zwei Fische aus der Familie der Makrelen (s. d.): 1) der echte B. (Thynnus pelamys C.V.), bläulich, an den Seiten mit bräunlichen Längsstreifen, bis 80 cm lang, im Atlantischen und Indischen Ocean, seltener im Mittelmeer; kaum genießbar; 2) der unechte B. (Pelamys sarda C.V.), bis 60 cm lang, bläulich, Bauch silberig, Mittelmeer, Westküste des Atlantischen Oceans, selten in der Nordsee; Fleisch sehr wohlschmeckend.

Bonitho oder Bonizo, Bischof von Sutri, zeigte sich in den Investiturstreitigkeiten als ein unbedingter Anhänger Gregors VII. und Feind Kaiser Heinrichs IV., von dessen Freunden er 1082 aus seinem Bistume verjagt wurde. Auch in Piacenza, wo er 1089 zum Bischöfe erwählt wurde, konnte er sich nicht halten; er starb 14. Juli 1091 zu Cremona. Unter seinen Werken ist das wichtigste der für Mathilde von Tuscien bestimmte "Liber ad amicum" (hg. von Jaffé, in der "Bibliotheca rerum germanicarum", Bd. 2, Berl. 1865), worin er in sehr einseitiger Auffassung die Bedrückungen erzählt, die angeblich die Kirche seitens der weltlichen Machthaber bis zum Todesjahre Gregors 1085 erfahren habe. Das Buch ist eine Hauptquelle für diese leidenschaftlich bewegte Zeit, aber in den thatsächlichen Angaben ganz unzuverlässig.

Bonitierung (vom lat. bonus, "gut") ist die Wertschätzung von Grund und Boden, eins der schwierigsten Kapitel der Landwirtschaftslehre, für das bisher sichere Grundsätze noch nicht gewonnen werden konnten. Die B. soll die Grundlage gewähren, auf der bei Kauf oder Pacht die Höhe des zu zahlenden Preises für die in Aussicht genommenen Objekte mit möglichster Genauigkeit festgesetzt, bei Teilungen, Wegeregulierungen, Zusammenlegungen, Feldeinteilungen, Bodenmeliorationen oder auch bei Enteignungen zur Zufriedenheit aller Parteien die Größe der Leistungen und Gegenleistungen festgestellt, im Interesse der Staatsverwaltung mit möglichster Unparteilichkeit die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke zu verteilenden Steuern ermittelt oder endlich die Größe eines etwa zu verwilligenden hypothekarischen Kredits bemessen wird. Stets handelt es sich bei der B. darum, den Ertragswert der einzelnen Grundstücke möglichst genau zu ermitteln. Zur Erleichterung dieses Geschäfts hat man für die amtliche B., wie z. B. aus Anlaß der Einschätzung zur Grundsteuer, eine Klassifikationsskala entworfen und mit Zuhilfenahme von typischen Grundstücken die in den einzelnen Bezirken vorkommenden Acker, Wiesen, Weiden, Holzungen u. s. w. in die jeweils passendste Klasse einzureihen gesucht. Vgl. z. B. preuß. Gesetz für die Anlegung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 nebst Anweisungen. Indessen sind alle solche schematischen Abschätzungen mehr oder weniger ungenau. Wenn trotzdem derartige, vielfach ganz veraltete Systeme beibehalten werden, so hat dies seinen Grund darin, daß eine Landesbonitierung ein sehr zeitraubendes und sehr kostspieliges Geschäft ist. Nach vorliegenden Erfahrungen kostete in den einzelnen Ländern die Grundsteuereinschätzung pro Quadratkilometer 165 - 280 M., wovon etwa zwei Drittel auf die Vermessungen entfallen.

Man unterscheidet 1) die rein physik. Klassifikation, 2) die rein ökonomische Klassifikation und 3) die gemischte oder physik.-ökonomische Klassifikation. Die physikalische Klassifikation, welche die naturwissenschaftliche genannt werden kann, will mit Hilfe der über die Wachstumsbedingungen der Pflanzen gewonnenen Erkenntnisse aus der äußern Beschaffenheit des Bodens auf dessen Brauchbarkeit zur Zucht von Kulturpflanzen schließen. Sie erscheint mehr nur als Hilfsmittel zur eigentlichen B., als Bodenbeschreibung, die allerdings mit der Zeit genau genug gegeben werden kann, um ein Bild von dem Grade der Fruchtbarkeit eines Bodens zu gewinnen. Cotta, Hundeshagen, Senft, Fallou versuchten die geologische Klassifikation; man unterschied die Bodenarten nach ihrem Ursprünge zunächst in die Hauptgruppen: angestammter oder primitiver (Gebirgs-)Boden und angeschwemmter oder sekundärer Boden (nach Fallou Grundschutt- und Flutschuttgelände), innerhalb der erstern nach der geolog. Formation, z. B. in Granit-, Basalt-, Grauwackeboden u. s. w., innerhalb der letztern nach vorwiegendem Bestande: Kiesel-, Mergel-, Lehm-, Moorgelände. Mit J. von Liebigs Lehren glaubte man in der chem. Analyse eine sichere Grundlage für die Beurteilung des Bodens gewonnen zu haben, und noch heute halten manche Landwirte daran fest, daß ihnen mit der Kenntnis der Anzahl Pfunde Kali, Kalk u. s. w., die ein Boden enthält, gedient sei. Es hat sich jedoch die chem. Analyse als ziemlich wert-^[folgende Seite]