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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Brandschorf; Brandschwär; Brandschwärmer; Brandseuche; Brandsilber; Brandstetter; Brandstiftung

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Brandschorf - Brandstiftung

in Bayern), der carbonischen Formation (Becken von Schlan-Rakonitz in Böhmen, Burdiehouse bei Edinburgh, Autun und Commentry in Frankreich) sowie dem Devon (nördl. Schottland). Die B. sind, wie auch andere bituminöse Schiefer (s. d.), reich an Fossilien, namentlich Fischresten.

Brandschorf, s. Brand (mediz.) und Verbrennung.

Brandschwär, s. Karbunkel.

Brandschwärmer, Schwärmer, die früher aus Gewehren geschossen wurden, um ein feindliches Ziel in Brand zu setzen (s. auch Brandgeschosse).

Brandseuche, s. Kriebelkrankheit.

Brandsilber ist das durch Abtreiben von allen fremden, unedeln Metallen befreite Feinsilber.

Brandstetter, Hans, Bildhauer, geb. 25. Jan. 1854 zu Hitzendorf bei Graz, kam 1870 in die Lehre zu einem Holzbildhauer in Graz und begann früh Bildwerke und Reliefs in Holz zu schnitzen und bildete sich weiter unter Hellmers Leitung. Mehrere seiner Werke: Loths Flucht aus Sodom, Der Flötenspieler, die sitzende Statue Platos, wurden mit Preisen ausgezeichnet. Ferner sind zu nennen: eine Madonna, die Bronzestatue: Waldlilie (im Grazer Stadtpark), Dora, die Reliefs: Prometheus bildet den Menschen (mit Hofpreis prämiiert), Rückkehr des verlorenen Sohnes, sowie die Büsten Hamerlings und Roseggers. Für die Herz-Jesu-Kirche (1891 geweiht) in Graz schuf er die Figuren des Altars und der Kanzel.

Brandstiftung. Das geltende Strafrecht des Deutschen Reichs unterscheidet: 1) B. an eigenen wie fremden Sachen mit Gefahr für Personen. Sie liegt vor bei Inbrandsetzen eines zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäudes, eines Gebäudes, Schiffs, einer Hütte, welche zur Wohnung (ordnungsmäßigen Nachtruhe) von Menschen dienen (wenn auch im Augenblicke der That keine Menschen sich darin befanden), einer Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen sich in derselben aufzuhalten pflegen (wenn auch thatsächlich im Augenblick der That keine Menschen sich darin befanden: ein unbesetzter, auf der Fahrt begriffener Personenwagen der Eisenbahn), und sie wird mit 1-15 Jahren Zuchthaus bestraft, wogegen Zuchthaus von 10 bis 15 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus eintritt, falls der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand (also nicht, wenn der Bewohner, um zu retten, zurückkehrt), oder die B. in der Absicht, unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder Aufruhr zu erregen, begangen wurde, oder der Brandstifter die Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat (Strafgesetzbuch §§. 306, 307). 2) B. an fremden Sachen, d. h. an Gebäuden, Schiffen, Hütten, Bergwerken, Magazinen, auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagernden Warenvorräten, Vorräten an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Bau- und Brennmaterialien, Früchten auf dem Felde, Waldungen und Torfmooren, was mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft wird. Ist eins dieser Objekte dem Thäter gehörig, aber nach Beschaffenheit und Lage geeignet, das Feuer einem der zu Nr. 1 aufgeführten Gegenstände mitzuteilen, und handelt der Thäter im Bewußtsein dieses Umstandes, so liegt mittelbare B. vor (§. 308). 3) Neben der vorsätzlichen B. zu Fall 1 und 2 die fahrlässige B. (§. 309), strafbar nur, wenn einer der zu 1 oder 2 bezeichneten Brände herbeigeführt wurde, und gestraft mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 M., und wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren. Neben Zuchthaus kann in allen Fällen der B. auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Vollendet ist die B. mit dem "Inbrandsetzen", d. h. es muß die Flamme dem in Brand zu setzenden Gegenstande, z. B. einem Gebäudeteile, in der Weise sich mitgeteilt haben, daß ein Fortbrennen ermöglicht ist, auch wenn der Zündstoff entfernt würde. Ankohlen allein würde nicht genügen, wohl aber ein Schwelen, Glimmen, Glühen, wenn die Natur des Stoffs (Tuch, Linnen) oder die örtlichen Verhältnisse (Umschließung) den Ausbruch der Flammen hindern oder erschweren. Straflosigkeit tritt ein (§. 310), wenn der Thäter durch eigene Thätigkeit, sei es auch mit fremder Hilfe, den Brand wieder gelöscht hat, bevor derselbe entdeckt wurde und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden ist. Der B. gleichgeachtet ist die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von Pulver oder andern explodierenden Stoffen (§. 311). In diesem Falle wird oft das Gesetz vom 9. Juni 1884 gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (s. Sprengstoffgesetz) zur Anwendung kommen. Der B. verwandt ist der Versicherungsbetrug (s. Betrug). Zahlreiche Polizeiverordnungen sind in Kraft, bestimmt, der Feuersgefahr vorzubeugen. Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft: die Errichtung oder Verlegung von Feuerstätten ohne polizeiliche Erlaubnis, die bauliche Vernachlässigung von Feuerstätten und die unterlassene Reinigung der Schornsteine, das Betreten von Scheunen u. s. w. mit unverwahrtem Feuer oder Licht, das Feueranzünden in Wäldern und Heiden an gefährlichen Stellen oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen (ebenso das Schießen mit Feuergewehr und das Abbrennen von Feuerwerk daselbst), endlich die Vernachlässigung der vorgeschriebenen Feuerlöschgerätschaften und die Nichtbefolgung von feuerpolizeilichen Anordnungen (§. 368, Nr. 4-8).

Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 folgt im wesentlichen den Bestimmungen des Deutschen Strafgesetzbuchs und hat auch den Inhalt des Sprengstoffgesetzes aufgenommen. Das noch geltende österr. Strafgesetz von 1852 unterscheidet je nachdem das Feuer ausgebrochen ist oder nicht und straft, wenn das Feuer ausbrach, mit lebenslänglichem schweren Kerker bis herab zu 10 Jahren (mit dem Tode aber, wenn ein Mensch getötet wird und der Brandleger das vorhersehen konnte, oder wenn der Brand durch besondere auf Verheerung gerichtete Zusammenrottung bewirkt worden ist), und wenn es nicht ausbrach, verschieden, je nachdem es bei Tage oder zur Nachtzeit angelegt wurde. Die B. an eigener Sache wird ähnlich wie im deutschen Recht bestraft.

Die B. ist das älteste aller gemeingefährlichen Delikte. Das älteste röm. Recht strafte mit dem Feuertode; das deutsche Recht verordnete Radebrechen für den Mordbrenner; die Peinliche Gerichtsordnung den Feuertod. - Vgl. Osenbrüggen, Brandstiftung (Lpz. 1854).