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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Branntweinsteuer

brauchsabgabensatze herstellen darf, zugewiesen. Die Verteilung des Kontingents erfolgte an die einzelnen Brennereien nach Maßgabe ihrer frühern Produktion, jedoch in der Art, daß vorweg 30 Proz. des Gesamtkontingents an die landwirtschaftlichen Brennereien verteilt wurden, und dann die übrigen 70 Proz. an die landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien. Die landwirtschaftlichen Brennereien genießen außerdem noch besondere Vergütungen. Preßhefebrennereien zahlen einen Zuschlag von 2½ Fl. für 1 hl erzeugten Alkohols. Die kleinen Brennereien und die Qualitätsbrennereien zahlen eine sofort zu entrichtende Produktionsabgabe von 35 Fl. pro Hektoliter. Für die Ausfuhr ist ein Prämienfonds von 1 Mill. Fl. geschaffen, aus dem der aus Verbrauchssteuerbrennereien herrührende noch unversteuerte ausgeführte Branntwein eine Prämie bis zu höchstens 5 Fl. für 1 hl erhält.

Großbritannien erhebt seit 1890 10,60 Sh. für 1 Gallone (4,543 l) Proofspiritus (= 57,5 Volumen-Proz.), entsprechend 2,61 l à 100 Proz. nach dem System der Fabrikatsteuer, wozu noch erhebliche Licenzsteuern der Spiritusverkäufer und der Brenner treten. Die Kontrollvorschriften sind hier ungewöhnlich streng.

In Frankreich besteht eine Konsumsteuer von 156,25 Frs. für 1 hl reinen Alkohols, wozu die Städte mit mehr als 4000 E. je nach ihrer Größe noch Lokalsteuern (le droit d'entrée dans les villes und l'octroi) erheben; dieselben betragen z. B. in Paris 109,80 Frs. für 1 hl. Außerdem haben Brenner, Groß- und Kleinverkäufer Licenzen von 25, 125 und 15-50 Frs. jährlich zu zahlen.

Rußland hat seit 1863 die Fabrikatsteuer, die seit 1. Dez. 1892 bei Getreide- und Kartoffelbranntwein 10 Kopeken, und bei Frucht-, Trauben-, Beeren- u. s. w. Branntwein 7 Kopeken für 1 Wedrograd Alkohol (1 Wedro = 12,3 l) beträgt. Daneben besteht seit 1885 eine besondere Preßhefesteuer (10 Kopeken für 1 Pfd.), ferner eine Steuer der Liqueurfabriken für die bei ihnen vorgenommene Veredlung, eine Schanksteuer mit vielfachen Abstufungen und eine Patentsteuer. Seit dem 1. Juli 1891 werden statt des bisher üblichen Systems des Überbrandes folgende Ermäßigungen gewährt: für die erste Million Wedrograde 2 Proz., für 1-3 Mill. 1 ½ Proz., für 3-12 Mill. ½ Proz. Landwirtschaftliche Brennereien, d. h. solche, welche in 200 Maischtagen (vom 1. Sept. bis 1. Juni) im Durchschnitt nicht mehr als 75 Wedro (à 45°) pro Deßjatine Ackerland des Gutes (1 Deßjatine = 1,09 ha) brennen, erhalten für die ersten 500 000 Wedrograde 4 Proz., für den Brand von ½-1 Mill. Grade 2 Proz., von 1-3 Mill. Grade 1½ Proz., von 3-6 Mill. Grade ½ Proz. Steuernachlaß. In neuerrichteten Brennereien darf der Gärraum 9000 Wedro nicht übersteigen; bestehende größere Brennereien dürfen den Gärraum nicht vergrößern. In dcn Städten dürfen seit dem 1. Juli 1890 neue Brennereien nicht errichtet werden, ebenso dürfen Aktiengesellschaften behufs Aufstellung und Unterhalt von Brennereien nicht gegründet werden. Die in Rußland bisher bezahlten bedeutenden Exportprämien sind durch kaiserl. Ukas vom 29. Aug. 1891 aufgehoben.

Belgien erhebt eine je nach dem verarbeiteten Material, der Menge des täglich verarbeiteten Materials und der Gärdauer verschieden normierte, alljährlich auf Grund von amtlichen Probebränden festgestellte Maischraumsteuer, deren Sätze neuerdings durch Verordnung vom 16. Juli 1892 für das J. 1892/93 festgestellt sind, die wegen ihrer großen Zahl aber hier nicht angeführt werden können; den landwirtschaftlichen Brennereien wird ein Steuernachlaß von 15 Proz. gewährt.

Die Niederlande haben eine Fabrikatsteuer, die seit 1. Mai 1893 63 Fl. für 1 hl zu 50 Proz. beträgt.

Dänemark hat für alle neu zu errichtenden Brennereien eine obligatorische Fabrikatsteuer von 18 Öre für 1 Pot (0,97 l) Spiritus von 100°; die bereits bestehenden Brennereien können auch statt dessen Maischraumsteuer (2 Kronen 5 Öre für 1 Tonne Maischraum) entrichten. Eine Erhöhung der Sätze wird angestrebt.

Schweden und Norwegen haben seit April 1888 eine Fabrikatsteuer von 50 Öre für 1 l zu 50°.

Italien erhebt laut Gesetz vom 11. Juli 1889 eine Fabrikatsteuer von anfangs 120, jetzt 140 Lire, eine Verkaufssteuer von 20 Lire für 1 hl. Die Brennereien mehliger Stoffe und die Melassebrennereien sind obligatorisch der Fabrikatsteuer mit Meßapparat unterstellt. Die gleiche Besteuerungsform kann bei Weintresterbrennereien mit einer Erzeugung von mehr als 20 hl absoluten Alkohols nach Wahl der Regierung eintreten. Alle übrigen Brennereien zahlen Blasenzins. Dem Weinspiritus wird unter gewissen Bedingungen eine Fabrikatsteuerermäßigung von 25 Proz. gewährt; für den zur Essigfabrikation verwandten Spiritus wird eine Vergütung von 50 Lire für 1 hl gewährt.

Spanien erhebt seit 1889 für im Inlande erzeugte sowie vom Auslande eingeführte Branntweine eine Konsumsteuer von 25 Pesos, von der aller aus Wein oder Weinrückständen erzeugte Branntwein frei bleibt. Außerdem erheben die Gemeinden von dem auf ihrem Gebiet genossenen Spiritus eine Verbrauchsabgabe, die je nach der Bevölkerungszahl 35, 40, 45 und 55 Pesos für 1 hl reinen Alkohols beträgt und von der die Gemeinden 25, 50, 75 und 100 Cent. pro Einwohner an den Staat abzuliefern haben. Spanien erhob außerdem für eingeführten Sprit bis zum 1. Febr. 1892 einen Einfuhrzoll von 20 Pesos bez. 17,35 Pesos (Meistbegünstigung) und eine Transitsteuer von 3,75 Pesos. Mit Ablauf der Handelsverträge ist der Einfuhrzoll auf 160 Pesos festgesetzt, wodurch der Import nach Spanien vollständig gehemmt ist. Durch Verordnung vom 26. Nov. 1892 ist neben der Konsumsteuer noch eine Specialsteuer für in- und ausländischen Branntwein eingeführt, die die Fabrikation und den Kleinverkauf trifft. Sie beträgt für Alkohol aus Wein und Traubenrückständen 0,25 Pesos, für Branntwein aus den überseeischen Besitzungen und Provinzen Spaniens je nach der Stärke 0,60 bez. 0,85 Pesos, für sonstigen Alkohol 1 Peso für jeden Centesimalgrad im Hektoliter.

Portugal führte erst durch Gesetz vom 13. Juli 1888 eine B. ein; durch Gesetz vom 12. April 1892 wurde diese dahin ergänzt, daß eine Verbrauchs- und Verkaufssteuer von 70 Reïs für 1 l Flüssigkeit (bei der Einfuhr in Oporto und Lissabon 230 bez. 270 Reïs) und außerdem eine Fabrikationssteuer unter Bildung von Steuervereinigungen erhoben wird. Letztere war anfangs 50 Reïs pro Liter, für die außerhalb der Vereinigungen stehenden Brennereien 100 Reïs pro Liter, und ist durch Verordnung vom 2. März 1893 allgemein aus 100 Reïs pro Liter festgesetzt. Branntwein aus Wein, Wein-^[folgende Seite]