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Civilgericht – Civilliste
Civilgerichtsbarkeit, die Ausübung der Rechtspflege in Civilsachen (s. Gerichtsbarkeit).
Civilingenieur bezeichnet ursprünglich den Gegensatz zu Militäringenieur (s. Ingenieur) und hat sich z.B. in
diesem Sinne als ein durch Bestehen der technischen Staatsprüfung (s. Technische Staatsprüfungen) erworbener Titel bis 1888 in Sachsen
erhalten. Gegenwärtig werden aber in Deutschland allgemein diejenigen Techniker C. genannt, die nicht im Staatsdienste stehen, sondern die Bearbeitung
von Aufgaben aus dem Ingenieurwesen als selbständiges Gewerbe betreiben, indem sie teils Maschinen- oder Ingenieurbauanlagen entwerfen, teils ihre
praktische Ausführung leiten.
Civīlis, Julius, fälschlich Claudius C., der german. Führer der Bataver im Kriege
gegen die Römer 69 und 70 n.Chr., von fürstl. Abkunft aus dem seit 13 v.Chr. mit den Römern verbündeten Volke der Bataver und unter Nero Befehlshaber in
röm. Diensten, war durch die Hinrichtung seines Bruders auf Befehl des zu Köln kommandierenden niedergerman. Legaten Fontejus Capito (67 n.Chr.) und
mehrfache persönliche Unbill zu solcher Erbitterung gegen die Römer gestachelt worden, daß er den kühnen Plan faßte, die röm. Macht am Rhein zu
vernichten. Als infolge des Anfang 69 n.Chr. ausgebrochenen Vitellianischen Thronkrieges die röm. Rheinlande von zuverlässigen röm. Truppen stark entblößt
waren, gelang es ihm, die Bataver, Friesen und Canninefaten gegen Rom in Waffen zu bringen. Die röm. Heerhaufen konnten bei dem allgemeinen Abfall der
batav. und kelt. Hilfstruppen das Feld nicht halten. C. konnte schon im Herbst 69 die Hauptfestung Vetera (Xanten) belagern, und als Anfang 70 auf die Kunde
von Vitellius' Tode und dem Brande des Kapitols das ganze nordöstl. Gallien bis zur Grenze der Remer von Rom abfiel, gingen auch die Rheinfestungen mit
zahlreichen röm. Truppen zu C. und den Kelten über. Infolge innerer Zwistigkeiten trat jedoch ein Teil der Aufständischen bald wieder auf die Seite der Römer,
und so gelang es dem röm. Feldherrn Petillius Cerialis, Trier zu erobern und bei dieser Stadt C. selbst aufs Haupt zu schlagen. Nach einer neuen Schlacht bei
Vetera drang Cerialis in das Land der Bataver selbst ein, und im Herbst des J. 70 kam der Friede zu stande, der dem C. Amnestie gewährte und das alte Bündnis
zwischen Rom und den Batavern herstellte.
Civilisation (vom lat. civilis, bürgerlich, gesittet), derjenige Zustand der menschlichen
Gesellschaft, in welchem sie den Zustand der Barbarei überwunden hat und zu einem geordneten bürgerlichen Zusammenleben vorgeschritten ist, somit die
Vorbedingung jeder höhern Kultur.
Civilisieren, der Civilisation (s. d.) zuführen, gesittet machen.
Civilisten sind diejenigen Personen, welche den bürgerlichen Ständen (im Gegensatz zum Militär) angehören; in einem andern
Sinn die Rechtslehrer und Schriftsteller des bürgerlichen, namentlich des röm. Rechts im Gegensatz einerseits zu den
Kanonisten, den Rechtslehrern des kanonischen oder Kirchenrechts, andererseits zu den Rechtslehrern des Strafrechts,
den Kriminalisten. ↔
Civilität (lat.), Anstand, Höflichkeit.
Civilkammer. Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Jan. 1877 bestehen die Landgerichte aus Civil- und
Strafkammern. Die Civilkammern bilden diejenigen Abteilungen, welche (in Verbindung mit den
Kammern für Handelssachen, s. d.) die ordentliche Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
innerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landgerichte ausüben. Vor die Civilkammern gehören danach wesentlich:
-
1) alle Civilprozesse, welche nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, d.h. regelmäßig alle Prozesse über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand
an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 M. übersteigt;
-
2) gewisse öffentlich-rechtliche Verhältnisse berührende Civilprozesse ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, als welche reichsgesetzlich
Ansprüche gegen den Reichsfiskus auf Grund der Gesetze über die Flößereiabgabe und die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, sowie Ansprüche an
Reichsbeamte aus Amtsversehen bestimmt sind, woneben eine gleiche Zuweisung der Landesgesetzgebung überlassen ist für Ansprüche gegen den Staat
seitens der Staatsbeamten, wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien,
sowie für Ansprüche an Beamte aus Amtsversehen und für Ansprüche betreffs öffentlicher Abgaben;
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3) die Rechtsmittel der Beschwerde und Berufung in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
– Wegen der Bildung und Besetzung der Civilkammer s. Gericht und Gerichtsverfassung.
Civilliste, Bezeichnung für denjenigen Teil der Staatsausgaben, welcher in monarchischen Staaten für den Unterhalt des Fürsten
und seines Hofhaltes bestimmt wird. Die C. hängt mit dem Übergange vom feudalen und patrimonialen in den modernen Staat zusammen. Wichtig dabei war
zunächst für eine Anzahl von Staaten die Thatsache der Verminderung der fürstl. Hausgüter infolge von schlechter Verwaltung und zunehmendem Luxus,
entscheidend aber vornehmlich die sich immer mehr steigernden Bedürfnisse des in fortschreitender Entwicklung befindlichen Staates, die Notwendigkeit
eines eigenen, einheitlichen, wohlgeordneten und kontrollierten Staatshaushalts und die wesentlich veränderte polit. Stellung der Dynastien. C. nannte man
zuerst in England eine Liste der Bedürfnisse des Königs für seine eigene Person, seinen Hofstaat, die Civilverwaltung und Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit (im Gegensatz zu den Ausgaben für das Heer), zu deren Befriedigung das Parlament dem Könige ein bestimmtes Pauschquantum, selbst auch C.
genannt, bewilligte und welches aus den erblichen Revenuen der Krone und aus zeitweise oder auf Lebenszeit bewilligten Steuern gebildet war. Nachdem
schon Georg III. lediglich «zur Bestreitung des Haushalts und Aufrechthaltung des Glanzes und der Würde der Krone» eine bestimmte Summe als C.
angenommen, Wilhelm IV. aber überhaupt alle polit. Lasten von der C. ausgeschieden hatte, entstand erst unter Victoria die reine C. im Sinne eines lediglich
dem Aufwande des Königs und seines Hofstaates gewidmeten Budgetpostens, nachdem das Parlament auch den Unterhalt der selbständigen Glieder des
königl. Hauses
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 346.
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