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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Civilsenat - Civilstandsregister
geschäften, welche gültig nur zwischen röm. Bürgern
abgeschlossen werden konnten. In Italien belegene
Grundstücke, Sklaven und einheimische Zug- und
Lasttiere wurden in der Form der Mancipation,
einem Scheinkauf, unter Zuziehung von Zeugen von
einem Römer an einen Römer veräußert. So oder
durch in^ui-6 c688io, einem Formalatt vor dem Prä-
tor oder dem obersten Beamten einer röm. Provinz,
wurde röm. Eigentum (clomiiiiuiii ex ^nro ^nili-
tium) übertragen. Der Erwerber konnte solches
Eigentum mit der röm. Eigentumsklage vindizieren.
hatte aber ein Römer ein Provinzialgrunostück,
an welchem es röm. Eigentum nicht gab, oder hatte
er eine des röm. Eigentums und der Erwerbung
durch eine jener solennen Formen fähige Sache ge-
kauft und übergeben erhalten, ohne daß eine jener
Formen angewendet war, und hatte er hier auch
röm. Eigentum noch nicht durch während eines oder
zweierJahrefestgesetztenBesitzerworbcn(Usulapion),
oder hatte ein Peregrine eine Sache gekauft und
übergeben erhalten, so hatten diese Personen nicht
das röm. Eigentum, der Römer hatte im zweiten
Fall nur bonitarisches Eigentum erworben, welches
nur mit einer der röm. Eigentumstlage nachgebil-
deten Klage (per lurmulNni P6tit0ri3.n1 oder actio
pudlicikma) dem dritten Besitzer abgefordert werden
konnte. Ebenso gab es Formalkontrakte (s. (^011-
ti-actus), welche nur von röm. Bürgern geschlossen
werden konnten, z. B. die Stipulation, wenn in
Frage und Antwort die Worte Lponä^, spoiiäeo
gebraucht wurden. Dagegen konnten die andern
Kontrakte (Real-, Konsensualverträge und Stipu-
lation) ohne jene Worte auch von Peregrinen voll-
gültig abgeschlossen werden, weil sic^uriZ ßLiitium
waren. Die röm. Ehe (^u8tg,6 uuptiae), welche ohne
weiteres die Wirkung hatte, daß die Kinder in der
Gewalt des Vaters standen, konnte nur ein röm.
Bürger mit einer Bürgerin eingehen: eine Ehe
nach ^u8 Z6iitiuin alle freien Personen. Später wur-
den diese Verschiedenheiten ausgeglichen und durch
Iustinian völlig beseitigt. - In einer andernVedeu-
tung setzte man das Hu" civil 6 dem ^118 1i0ii0lg.riuiii
(als dem auf den Edikten der Prätoren und anderer
Magistratspersonen beruhenden Recht) gegenüber.
Civilfenat. Nach dem Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze werden C. bei den Oberlandes-
gerichten sowohl, wie bei dem Reichsgericht gebildet,
bei erstern in der Besetzung von fünf, bei letzterm
in der Besetzung von sieben Mitgliedern einschließ-
lich des Vorsitzenden, behufs Ausübung der ordent-
lichen Gerichtsbarkeit für gewisse Rechtsmittel-
instanzen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die
C. der Oberlandesgenchte sind zuständig für die
Verhandlung und Entscheidung teils der Berufung
gegen Endurteile, teils der Beschwerde gegen andere
Entscheidungen der Landgerichte. Dagegen ist den,
zur Zeit sechs, C. des Reichsgerichts überwiesen die
Verhandlung und Entscheidung teils der Revision
gegen Endurteile, teils der Beschwerde gegen son-
stige Entscheidungen der Oberlandesgerichte, sowie
die Verhandlung und Entscheidung der Berufung
gegen die Entscheidungen des Patentamts über Kla-
gen auf Vernichtung oder Zurücknahme von Erfin-
derpatenten. Auch das Oberste Landesgericht (nur in
Bayern) bat C. (S. Gericht und Gerichtsverfassung.)
Civilstand bezeichnet die im bürgerlichen Ver-
kehr sich bewegenden Personen gegenüber dem Mili-
tärstande. Im Sinne von 8t2.M8 civi1i8 des röm.
Nechts bezeichnet C. die Rechtsfähigkeit in Bezug
Artikel, die man unter O vermißt, sind unter K aufzusuchen.
auf das bürgerliche Recht. In einem engern, an
den l^oäe civil sich anlehnenden Sinne (ötat civil)
wird unter C. verstanden der Inbegriff derjenigen
persönlichen Verhältnisse, welche, wie die Geburt,
die Heirat und der Tod, mittels Eintragung in ge-
wisse Verzeichnisse (Register) beurkundet werden
sollen. Die Einrichtung solcher sog. Civilstandsregi-
ster (s. d.) hängt zusammen mit den Bestrebungen,
den Geistlichen diejenigen Geschäfte abzunehmen,
welche für jeden Staatsbürger, welchem religiösen
Bekenntnisse er immer angehören mag, wie für den
Staat selbst von erheblicher Bedeutung sind. Das
Reichs-Strafgesetzbuch bedroht im tz. 169 die vor-
sätzliche Veränderung oder Unterdrückung des Per-
sonenstandes wie die Unterschiebung oder vorsätz-
liche Verwechselung eines Kindes mit Gefängnis-
strafe und im Falle gewinnsüchtiger Absicht mit
Zuchthausstrafe, erklärt auch den Versuch für strafbar.
Civilstandsregister. Zur Feststellung des Per-
sonenstandes <s. Civilstand) dienen statt derfrüherdie-
sem Zweck gewidmeten Kirchenbücher seit dem deut-
schen Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 die C. Über das
Verfahren bezüglich solcher Militärpersonen, welche
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, ist eine besondere kaiserl. Verordnung
vom 20. Jan. 1879 erlassen; über die Beurkundung
in den deutschen Schutzgebieten enthält das Gesetz
vom 19. März 1888 Bestimmungen. Die Beurkun-
dung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle erfolgt
ausschließlich durch die vom Staat angestellten
Standesbeamten mittels Eintragung in die für
die genannten Kategorien gesondert zu führenden
drei Register. Die Standesregister sind jedermann
gegen die Gebühr zur Einsicht vorzulegen, auch sind
beglaubigte Auszüge aus denselben zu erteilen.
Die von dem Beamten zu führenden Nebenregister,
welche beglaubigte Abschriften der Eintragung im
Hauptregister enthalten, sind jährlich (wie die Haupt-
register) abzuschließen und werden demnächst bei
dem Gericht erster Instanz aufbewahrt. Die ord-
nungsmäßig geführten Standesregister und die
von dem Standesbeamten aus dem Hauptregister
von dem zuständigen Gerichtsbeamten aus dem
Nebenregister genommenen, von dem Beamten unter-
schriebenen und mit dem Dienstsiegel versehenen
beglaubigten Auszüge beweisen die Thatsachen, zu
deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen
eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung,
der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit
der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren
die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Jede
Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem
Standesbeamten des Bezirls, in welchem die Nie-
derkunft stattgefunden hat, in folgender Reihenfolge:
von dem ehelichen Vater, bei dessen Behinderung,
oder wenn ein solcher nicht mehr lebt oder nicht vor-
handen, der Hebamme, dem Arzt, jeder andern zu-
gegen gewesenen Person, der Mutter (sobald sie dazu
im stände) mündlich oder durch eine andere aus
eigener Wissenschaft unterrichtete Perfon anzuzeigen.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden
Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks, in
welchem der Tod erfolgt ist, von dem Familienhaupt,
bei dessen Behinderung von dem, in desscn Wohnung
oder Behausung der Sterbcfall sich ereignet hat, an-
zuzeigen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen
Anzeigen wird mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit
Haft bestraft. Das Gesetz enthält Bestimmungen
über Anzeigen der in Anstalten, Kasernen und aus