Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Deutsch-Ostafrika'
	sanktionierte Eisenbahngesellschaft für D. (Usambaralinie) mit einem Kapital von 2 Mill. M. hat die Vorarbeiten zu der 90 km langen Linie von Tanga nach 
	Korogwe 1893 soweit vollendet, daß die Strecke Tanga-Muhesa traciert wurde und mit dem Oberbau begonnen werden konnte.
	
	Handel. Durch die Deutsch-Ostafrika-Linie (s. 
	Dampfschiffahrt, Bd. 4, S.751 b) wurden 1891 eingeführt Waren im Werte von 
	2236000 M. und ausgeführt von 520000 M. Der Warenumsatz im ganzen, namentlich von und nach Indien, ist aber viel bedeutender; es betrug 1890/91 die 
	Einfuhr 9 Mill. M., die Ausfuhr 7½ Mill. M. Importiert werden hauptsächlich: Baumwoll- und Metallwaren, Glasperlen, Gewehre, Pulver; exportiert: Elfenbein, 
	Kautschuk, Sesam und Reis.
	
	
	Geschichte. Der Sultan von Sansibar war bis 1884 der unbeschränkte Gebieter an der ganzen Küste, und sein polit. 
	Einfluß machte sich zeitweise weit in das Innere bis nach Tabora und Ujiji geltend. Die eingeborenen Stämme bekriegten sich vielfach untereinander oder 
	bekämpften die sich eindrängenden Araber, die Elfenbein und Sklaven teils durch Austausch von Waren, teils durch Raub zu erwerben trachteten, dabei aber 
	doch der Kultur in beschränktem Grade Eingang verschafften. – Über die Anfänge der Kolonisation s. Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft.
	 – Diese erweiterte ihre Gründung  1885 und 1886 durch Errichtung von Stationen derart, daß sie die Küstenländer vom Somalland bis zur Mündung des 
	Rovuma umfaßte, mit Ausnahme der Umgegend von Mombas zwischen dem Sabaki- und Umbafluß, wo die Engländer schon früher festen Fuß gefaßt hatten. 
	Ein schmaler Küstenstreifen und das Binnenland jenseit des Randgebirges blieb vorläufig noch von der deutschen Besitznahme unberührt. Der Sultan von 
	Sansibar wurde durch das Erscheinen eines deutschen Geschwaders Aug. 1885 gezwungen, die deutsche Schutzherrschaft über die bereits erworbenen 
	Gebiete anzuerkennen. Am 1. Nov. 1886 schlossen Deutschland und England ein Abkommen, wonach die Herrschaft des Sultans von Sansibar auf die 
	Hafenplätze des Somallandes, den Küstenstrich von Witu bis zur Mündung des Rovuma in einer Breite von 16 km beschränkt wurde und ferner die Grenze 
	zwischen der deutschen und engl. Interessensphäre durch eine Linie von der Mündung des Umba bei Wanga nach dem 1.° südl. Br. am Victoria-Njansa 
	bestimmt werden sollte. Damit verzichtete Deutschland auf Somalland, behielt aber das Binnenland Witu; die Abgrenzung in der Richtung nach dem 
	Tanganika und Njassa kam nicht zur Sprache. Auch mit Portugal traf Deutschland 1887 eine Übereinkunft über die Abgrenzung seines Besitzes im S., wonach 
	der Rovuma von seiner Mündung bis zur Einmündung des Msindscheflusses und dann der Breitenparallel westlich bis zum Ufer des Njassasees die Grenze 
	bildeten. Um die Kolonie lebensfähig zu machen, mußte sie in den Besitz der Hafenplätze gelangen. Nach langwierigen Verhandlungen, in denen namentlich 
	Dr. Peters außerordentliche Energie entwickelte, kam endlich 28. April 1888 ein Vertrag zwischen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und dem Sultan 
	von Sansibar zu stande: Der ganze Küstenstrich vom Umba bis zum Rovuma wurde gegen Zahlung einer Pachtsumme der Deutsch-Ostafrikanischen 
	Gesellschaft zur freien Verfügung überlassen. Am 15. Aug. 1888 sollte der Vertrag in Kraft treten. An diesem  ↔  Tage brach ein Aufstand der 
	Araber und der von ihnen abhängigen Eingeborenen aus; der Sultan von Sansibar konnte oder wollte der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft keinen Schutz 
	gewähren, und der größte Teil seiner Truppen schloß sich den Rebellen an. Die deutschen Beamten, nur auf die Unterstützung durch eine ungenügende Anzahl 
	von Kriegsschiffen angewiesen, waren gezwungen, während des September Tanga, Pangani, Kilwa, Lindi und Mikindani nach kurzer, aber heldenmütiger 
	Gegenwehr zu räumen; nur Bagamojo und Dar es-Salaam blieben in deutschem Besitz, und die erfolgreiche Verteidigung dieser zwei wichtigsten Orte durch 
	die deutsche Marine ist der Energie und Umsicht der Premierlieutenants von Gravenreuth und Leue zu verdanken. Eine deutsch-engl. Blockade längs der 
	Sansibarküste trat 2. Dez. in Wirksamkeit. Da die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft keine genügenden Mittel besaß, den immer mehr um sich greifenden 
	Aufstand zu bewältigen, wandte sie sich Jan. 1889 an das Deutsche Reich, worauf der Deutsche Reichstag 2. Febr. beschloß, die deutschen Interessen in 
	Ostafrika zu schützen. Hauptmann Wißmann, der mit der Ausführung betraut wurde, organisierte ein Expeditionskorps aus 14 deutschen Offizieren, 100 
	Unteroffizieren und 800 angeworbenen Sudanesen, Somal und Zulu u.s.w. und begann den Feldzug mit Besetzung und Befestigung von Bagamojo und Dar 
	es-Salaam. Am 8. Mai schlug er Buschiri, den Führer des Aufstandes, zum erstenmal in der Nähe von Bagamojo, 6. Juni eroberte er Saadani und 8. Juli Pangani 
	und besetzte Mitte September nach einem siegreichen Gefechte die im Juli von Buschiri überfallene Station Mpwapwa. Premierlieutenant von Gravenreuth 
	warf in zwei glänzenden Gefechten 19. und 20. Okt. die von Buschiri herbeigeführten Mafitimassen zurück. Noch einmal tauchte Buschiri im Dezember in der 
	Nähe von Pangani auf, wurde aber sofort von Lieutenant Dr. Schmidt geschlagen und gefangen genommen und erlitt 14. Dez. 1889 in Pangani den Tod durch 
	Henkershand. Mit der Besiegung Banaheris, des letzten Rebellenführers, 5. Jan. und 9. März, und nach der Wiedereinnahme von Kilwa, Lindi und Mikindani 
	Mai 1890 war der Araberaufstand niedergeworfen; um jedoch den Küstenstreifen vollständig in deutschen Besitz übergehen zu lassen, bedurfte man der 
	diplomat. Aktion Englands, das bisher die ausschlaggebende Macht in Ostafrika gewesen war. Eine Auseinandersetzung mit England war um so dringender 
	geboten, als der deutsche Kolonialbesitz ohne bestimmte Abgrenzung im N. und SW. in die engl. Interessensphäre hineinragte. So kam es zu dem Vertrage 
	vom 1. Juli 1890 zwischen der engl. und deutschen Regierung. Deutschland verzichtete zu Gunsten von England auf die Erhaltung der Selbständigkeit des 
	Sultans von Sansibar und damit auf die kommerziellen Vorteile, die ihm das seinem steigenden Einflusse unterworfene Sansibar als Handelscentrum sicher 
	verschafft haben würde, und vertauschte Witu gegen den Besitz von Helgoland. England erkannte dagegen die deutsche Oberhoheit über den ganzen 
	Küstenstrich und das Binnenland bis zum Victoria-Njansa, Tanganika und Njassa an. Der Sultan von Sansibar wurde für die Abtretung seiner Hoheitsrechte 
	über den Küstenstrich mit 4 Mill. M. abgefunden. Das Deutsche Reich übernahm 1. Jan. 1891 laut einem Abkommen vom 20. Nov. 1890 mit der 
	Deutsch-Ostafri-
	
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 223.