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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dispacheur - Dispersion
vorläufig für sie festgestellte Schadenauseinander-
setzung. Wer sich durch die D. benachteiligt glaubt,
kann gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem
er, je nach der Lage des Falles, sich auf Bezahlung
der ihm zu viel auferlegten Beiträge verklagen läßt
oder die andern Beteiligten auf Bezahlung höherer
Beiträge verklagt. Nur wo partikularrechtlich, wie
z. B. in Preußen, eine gerichtliche Bestätigung der
D. vorgeschrieben ist, wird aus der gerichtlich be-
stätigten D. die Zwangsvollstreckung zugelassen. Für
das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicher-
tem ist die D. in gewissen Beziehungen maßgebend
und unanfechtbar (Deutsches Handelsgesetzbuch
Art. 839 fg.). Während das Dentsche Handelsgesetz-
buch die Ausmachung einer D. nur für die große
Haverei vorschreibt, bezeichnen die Allgemeinen Sce-
versicherungsbedingungen von 1867 in §. 142 die
von ihnen im Falle der besondern Haverei bei
Partialschädcn vorgeschriebene Schadenberechnung
ebenfalls als D. Zur Unterscheidung wird letztere
wohl Partikulardispache, erstere General-
dispache genannt. Ein Beispiel einer D. ist ab-
gedruckt bei Lewis, "Das Deutsche Seerecht", Bd. 2
(2. Aufl., Lpz. 1884); ferner mehrere Beispiele mit
Erklärung bei Schiebe und Odermann, Die "Kontor-
wissenschaft" (9. Aufl., ebd. 1889).
Dispacheur (frz., spr. -schöhr), f. Dispache.
vispar (lat.), ungleich.
vi8p2.ra.Finm (mittellat.), Mißheirat (s. d.).
Disparat (lat.) heißen zwei Begriffe, die unter
keinen gemeinsamen Gattungsbegriff fallen und also
keine Vergleichung zulafseu. Z. V. fallen Gelb und
Grün unter die gemeinsame Gattuug Farbe, Quint
und Quart unter die Gattung Tonintcrvall, wo-
gegen die Begriffe Gelb und Quint unter keinen
gemeinsamen Oberbegriff fallen, also keiner Ver-
gleichung fähig sind.
Dispens, soviel wie Dispensation.
Dispensation (lat.), die Entbindung von der
Verpstichtuug, für einen bestimmten Fall einer
Rechtsvorschrift zu gehorchen. Sie zu erteilen steht
dem Staatsoberhaupt zu, in Deutschland unabhän-
gig von der Konkurrenz der Landesvertretung; in
England ist die Zustimmung des Parlament's er-
forderlich nach der Dill ok ri^g (s. d.). Die D.
sollte sich nur erstrecken aus Polizei-, Disciplinar-
nnd solche Gesetze, welche die Verfügungsfähigkeit
der Unterthanen oder die Gültigkeit einerHandlung
im öffentlichen Interesse einschränken. Der Erlaß ^
fiskalischer Gefalle (z. B. des Fidcikommißstempelv)
führt leicht zu Streitigkeiten mit der Landesvertre-
tung. In Privatrechte darf die D. nicht eingreifen,
und Verbrechen können durch D. nicht zu erlaubten
Handlungen gemacht werden. Die neuern Staats-
rechtslehrer halten die D. im Verfassungsstaat, wo
die Verwaltung nach den Gesetzen zu führen ist,
überhaupt für unstatthaft, sofern sie nicht vom
Gesetz oder vom Gewohnheitsrecht zugelassen ist.
Dies Gewohnheitsrecht wird aber überall in An-
spruch genommen werden, wo die D. nicht ausdrück-
lich verboten ist; das ist von den deutschen Verfassun-
gen nur in Luxemburg geschehen. - In der katho-
lischen Kirche steht die D. dem Papste zu, der
sie indes auch durch die Bischöfe ausüben läßt. Letz-
tern gebührt sie nur, foweit das Recht sie ihnen aus-
drücklich beilegt. D. werden nach kanonischem Recht
erteilt in torinn. ßvcttioLH (der Erteilungsberechtigte
prüft und entfcheidet) oder conimi^iii-ia. (er beauf-
tragt ein untergeordnetes Organ, zu prüfen und nach
Befund zu entscheiden) und nur aus dringenden
Grunde und unentgeltlich. Doch erheben die röm
Behörden Gebühren, welche im Mittelalter als
reich fließende Finanzquelle ausgebeutet wurden. In
der e v an gelischenKirche erteilt das Konsistorium
die D., in wichtigen Fällen der Landesherr in seiner
Eigenschaft als Landesbischof. Von den reichs-
gesetzlichen Vorschriften über Ehehindernisse können
nur Staatsbehörden dispensieren.
Dispensatorium (lat.), s. Pharmakopöe.
Dispensieranstalt, in den Friedenslazaretten
der deutschen Armee der zur Aufbewahrung der
Arznei-und Vcrbandmittel sowie zur Bereitung von
Arzneien bestimmte Raum. Je nach der Stärke der
Garnison besteht eine D. erster, zweiter oder dritter
Klasse oder nur ein Arznei- und Vandagenschrank.
Der Dienst in den D. wird teils von Hilssärzten
oder einjährig freiwilligen Pharmaceuten, teils von
Lazarettgchilfen und Krankenwärtern unter Aufsicht
des Chefarztes versehen.
Dispensieren (lat.), austeilen: Arzneien be-
reiten; von einer Verpflichtung u. s. w. entbinden.
Desperateren (lat.), zerstreuen.
Dispersion (lat.) oder Farbenzerstreuung,
die Zerlegung des Lichts in die Elementarfarben
durch Brechung. Fällt durch eine Spalte d ein dün-
nes Lichtbündel auf ein dreifeitiges, in der Figur
im Durchschnitt dargestelltes Glasprisma 5, so wird
dasselbe von seiner geraden Richtung I) ä abgelenkt
(s. Vreckung der Lichtstrahlen, Bd. 3, S. 479 d)
und zugleich in einen Farbenfächer r v aufgelöst,

defsen Querschnitt aus einem gegenüberliegenden
weißen Schirm sichtbar gemacht werden kann.
Der am wenigsten abgelenkte Rand r des Fächers
ist Not, darauf folgen, mit immer stärkerer Ab-
lenkung: Orange, Gelb, Grün, Blau und Violett.
Dieses in die Länge gezogene Farbenbild heißt
Spektrum (s. d.); seine Farben nennt man prisma-
tische. Dieselben gehen in unmerklichen Abstufun-
gen ineinander über. Die D. blieb rätselhaft, bis
Newton zeigte, daß das weihe Licht aus einer
sehr großen Zahl verschiedenfarbiger Lichtarten von
verschiedenen Vrechungsexyonent.en besieht,, dcch
also bei der Brechung im Prisma diese in gleicher
Richtung einfallenden farbigen Bestandteile un-
gleich abgelenkt, d. h. in einen Fächer aufgelöst
werden. Das rote Licht hat den kleinsten, das
violette den größten Vrechungserponenten. Man
kann sich von dieser ungleichen Brechung der Far-
ben überzeugen, indem man zwischen b und 8 erst
ein tiesrotes, dann ein tiefblaues Glas bringt; im
erstem Fall erscheint auf dem Schirm ein rotes,
nach r zu gelegenes Bild des Spaltes> im zweiten
Falle ein blaues, nach v zu gelegenes. Geht das
Licht von einer ^>pirituslampe aus, auf deren