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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Durazzo – Durchfahrtsgerechtigkeit

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Durazno'

Rio Ji, hat 2000 E. und ist mit Montevideo durch Eisenbahn verbunden.

Durazzo (so von den Italienern, Drač von den Slawen, Durtz von den Türken, Duressi von den Albanesen genannt), einst berühmte Seestadt im türk. Wilajet Skutari in Oberalbanien, 85 km im S. von Skutari, nördlich von einer weiten Bucht des Adriatischen Meers, liegt auf einer felsigen Halbinsel in schöner, aber ungesunder Gegend. Die ruinenerfüllte Stadt, von halbverfallenen türk. und byzant. Mauern umgeben, hat nur noch 1200 E., Trümmer einer byzant. Citadelle, einen Quai sowie eine 240 m lange, über die Küstensümpfe führende Brücke, ist Station der Lloyddampfer und Sitz eines österr. Konsuls und (seit der Zeit Justinians I.) eines kath. Erzbischofs. D.s Bedeutung lag darin, daß es die Italien nächstgelegene Stadt der Balkanhalbinsel war und einen trefflichen Hafen besaß. Jetzt ist der Hafen versandet und die Verkehrswege nach dem Innern in schlechtem Zustande. Der Handel bezieht sich fast nur auf Triest und andere österr. Häfen. Die Ausfuhr besteht in Wolle, Hirse, Weizen, Leinsaat, Rohseide, Lamm- und Widderfellen, Eichenholz und Blutegeln. In D. endet das transadriatische Telegraphenkabel.

D. hieß im Altertum Epidamnus, war eine um 625 v.Chr. unter dem korinth. Führer Phalius im Lande der illyr. Taulantier gegründete Kolonie der Korcyräer und gab, nachdem es eine große und volkreiche Stadt geworden, durch ihren polit. Parteikampf die Veranlassung zum Peloponnesischen Kriege. Unter den Römern, die seit 229 v.Chr. die Schutzherrschaft über die Stadt ausübten, erhielt sie von dem Vorgebirge, auf dem sie lag, den Namen Dyrrhachium, später ward sie röm. Kolonie und bildete den gewöhnlichen Landungsplatz beim Übergang von Italien (Brundusium) nach Griechenland. Die berühmte Egnatische Straße führte von hier, ganz Macedonien und Thrazien durchschneidend, über Thessalonike, Amphipolis und Philippi nach Byzanz. 48 war sie der Hauptwaffenplatz des Pompejus, der hier von Cäsar belagert wurde und diesen zweimal schlug. D. war Ciceros Verbannungsort. Die höchste Blüte erreichte die Stadt, als sie zu Ende des 3. Jahrh. zur Hauptstadt der röm. Provinz Epirus nova erhoben wurde; auch unter byzant. Herrschaft war sie Vorort eines Verwaltungsbezirks (Thema Dyrrhachium). 345 wurde sie durch ein Erdbeben gänzlich zerstört, 481 von dem Ostgoten Theodorich, im 10. und 11. Jahrh. zweimal von den Bulgaren belagert und erobert und dann durch Kaiser Michael Dukas als Herzogtum dem Nikephoros Bryennios übergeben. Am 18. Okt. 1081 schlug hier der Normann Robert Guiscard von Apulien den Kaiser Alexios I., eroberte 16. Jan. 1082 die Stadt, trat sie aber 1085 wieder ab. Auch 1108 und 1109 wurde sie von Bohemund belagert, 1185 von König Wilhelm II. von Sicilien erobert, aber bald darauf den Byzantinern wieder überlassen. Bei der Teilung des Byzantinischen Reichs 1204 war die Stadt Venedig zugedacht, doch begründete hier Michael, ein Verwandter des in Konstantinopel gestürzten griech. Kaiserhauses, das Despotat Epirus, zu dem ganz Albanien und Thessalien gehörte. Der Despot Michael II. trat 1257 D. seinem Schwiegersohne König Manfred ab, 1272 kam sie an das in Neapel regierende Haus Anjou, 1392, nach einer kurzen Herrschaft des albanesischen Geschlechts der Topia, an die Venetianer, und wurde 1501 von den ↔ Türken erobert. In der Zeit der Kreuzzüge und der Venetianer erscheint D. auch unter dem lat. Namen Durachium und Duratium. Von allem Glanz ihrer Tempel und Statuen ist nichts mehr übrig.

Durbach, Dorf im bad. Kreis und Bezirksamt Offenbach, 7 km im SO. von Appenweier, in 243 m Höhe, hat (1890) 2303 E., Postagentur, Telegraph, Fabrikation und Handel mit Kirschwasser und bedeutenden Weinbau; der hier gewonnene Klingelberger Wein ist berühmt. Nahebei die großherzogl. Herrschaft (33 qkm) und das Schloß Staufenberg, im 11. Jahrh. vom Bischof von Straßburg, Otto von Hohenstaufen, erbaut.

Durban oder Port d'Urban, Hauptstadt der Grafschaft D. in der brit. Kolonie Natal in Südafrika, 80 km ostsüdöstlich von Pietermaritzburg, Knotenpunkt dreier Eisenbahnen und einziger Hafen Natals, der beste zwischen der Delagoa-und der Tafelbai, hat (1891) 17920, als Borough 25512 E., große Magazine, botan. Garten, Leuchtturm, bedeutende Aus- und Einfuhr, namentlich für den Oranje-Freistaat, die Diamanten- und Goldfelder und einen Teil von Transvaal. Es verkehrten im Hafen (1890) 538 Schiffe mit 514252 t; die Einfuhr betrug 88 Mill. M., die Ausfuhr 26 Mill. M. D., in Natal der volkreichste Ort und nächst der Kapstadt und Port Elizabeth der wichtigste in den brit. Besitzungen Südafrikas, wurde 1842 gegründet und nach einem Gouverneur der Kapkolonie, Benjamin d'Urban, benannt.

Durchbiegungsmesser, s. Brückenprobe (Bd. 3, S. 603a).

Durchbrechung, in der Militärsprache eine Operation, mittels deren man an einer Stelle in die feindliche Schlachtlinie einzudringen sucht, um dann einen oder beide der an der Durchbruchsstelle getrennten Teile derselben wenn möglich durch einen Flankenangriff aufzurollen. Wenn die Operation Erfolg haben soll, muß sie mit überlegener Gewalt ausgeführt und die Durchbruchsstelle nicht zu nahe an einem der Flügel, sondern unweit der Mitte der Stellung des Feindes gewählt werden.

Durchbruch, im Bauwesen nicht nur Bezeichnung für den Abbruch einer Anzahl von Häusern zur Verbindung zweier Straßen, sondern auch zugleich für den Aufbau der Häuser in der neuen Fluchtlinie. Über einzelne Beispiele von D. s. Bebauungsplan (Bd. 2, S. 604a). – Über D. eines Deichs s. Deich (Bd. 4, S. 880a).

Durchbruchthäler, s. Thal.

Durchdringlichkeit, s. Penetrabilität.

Durchdringungskurve, s. Durchschnitt.

Durchfahrtsgerechtigkeit, das einem Grundeigentümer zustehende dingliche Recht, über ein benachbartes Grundstück zu fahren, im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 549 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §.492 Recht des Fahrwegs, im röm. Recht servitus viae genannt. Dieselbe enthält zugleich das Recht, über das belastete Grundstück zu gehen, und nach gemeinem Recht auch das Recht, über den Weg Vieh zu treiben, Steine und Balken zu schleifen, nach Preuß. Allg. Landr. I, 22, §. 66 und Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch nur das Recht, darauf zu reiten, mit Karren zu fahren und Vieh an Stricken zu führen, nach Österr. Recht §. 492 das Recht, mit einem oder mehrern Zügen zu fahren, nicht aber das Recht, freigelassenes Vieh zu treiben. Alles dies gilt nur, soweit im Bestellungsvertrage nicht ein anderer Inhalt der Dienstbarkeit festgestellt ist. Ist das Recht durch Ersitzung (s. d.) erworben, so entscheidet der

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 621.