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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbsenrost - Erbsünde
Grbfenrost, s. Erbse.
Grbsenstein, Pisolith, ein Kalkstein, der aus
erbsengroßen kugelrunden Körnern mit konzentrisch-
schaliger und radial-faseriger Zusammensetzung be-
steht (s. Abbildung). Die aus Aragonit bestehenden
Schalen haben meistens als innersten Kern ein
Quarzkörnchen, Feldspatstückchen oder anderes frem-
des Partikelchen überkrustet. Der E. hat sich aus
beißen kalkhaltigen Quellen abgesetzt; im Spiel der
aufsteigenden Quellen wurden die wachsenden Kü-
gelchen schwebend erhalten und in steter drehen-
der Bewegung so lange umhüllt, bis sie, zu schwer
geworden, niederfielen und sich mit den bereits
fertigen vereinigten. Visweilen überspannt auch
eine äußere gemeinsame Schalenzone zwei oder mehr
innere kleinere Kügelchen. Abwechselung von Hellern
und von gelblichbraunen (vielleicht durch organische
Stoffe gefärbten) Zonen macht den ^chalenaufbau
noch deutlicher. Die schönsten, oft zu Platten ver-
schlissenen E. liefern die Thermen von Karlsbad in
Böhmen; andere Fundpunkte sind der Festungsberg
bei Ofen und Felsö-Lelocz in Ungarn, Vogelsberg
in Oberkrain, Vichy-les-Bains.
Erbsenstrauch, s. (^r^ima.
Erbstand, gleichbedeutend mit Erbpacht (s. d.).
Erbstände, Stände, die sich vererben, nament-
lich vom Vater auf den Sohn; in socialer Be-
ziehung also z. V. die erblichen Kasten des alten
Indiens und Ägyptens, die Leibeigenen des Mittcl-
alters; in polit. Beziehung der Erbadel, z. V. Eng-
lands, der als solcher polit. Rechte (Mitgliedschaft
im Oberhause) ausübt. ^Statthalter.
Erbstatthalterschaft (der Niederlande), s.
Erbstollen, ein besonderes, mit keinem Gruben-
eigentum zusammenhängendes Vergwerkseigentum.
Zweck des Unternehmens ist es, den schon vor-
handenen Gruben Wasser- und Wetterlosung zu
verschaffen (das Gebirge aufzuschließen). Die Erb-
stollengercchtigkeit wird, wie das Vergwerkseigen-
tum, erworben. Die Gebührnisse, worauf ein E. An-
spruch hat, wenn er seine Leistungen vollständig er-
füllt und zugleich die Erbteufe einbringt, d. b. wenn
cr in einer gewissen Tiefe in das Feld der Grube ein-
tommt, sind in der Regel der Stollenhicd (das Mi-
neral, welches beim Treiben des Stollens gewonnen
wird), der vierte Pfennig, bestehend in dem Ersatz
des vierten Teils des Kostenaufwandes, und das
Stollenneuntel, der neunte Teil der Bruttoausbeute.
Geschieht die Lösung nicht durch offenen Durchbruch,
sondern mittelbar durch Klüfte u. s. w., so kann der
Stöller nur das halbe Neuntel beanspruchen. Sind
keine Anbrüche vorhanden, die Lösung wird aber
mittelbar durch andere Gruben bewirkt, so steht ibm
ein Wassereinstandsgeld als Stollensteuer zu. Wird
nn tieferer Stollen eingebracht, so enterbt er den
Vrocklialis' Konvcrsations-Lexikon.. 14. Aufl. VI.
obern und die Gebührnisse gehen auf den untern
Stollen über. - Die neuern Berggesetze in Deutsch-
land und Österreich erkennen zwar die vorhandenen
Erbstollenrechtc als rechtsbeständig an, lassen aber,
da die E. durch den Tiefbaubetrieb und die gesteigerte
Anwendung von Dampfmaschinen entbehrlich ge-
worden sind, eine weitere Verleihung nicht mehr zu.
Erbsünde (lat.i>6c"ttum ori^in^w oderoi'^iuis
oder Ii6r6(IitÄi-i!.lm), in dem kirchlichen Glaudens-
systeme die durch Adams Fall (peccHtnin oriFinemä)
entstandene, durch die Zeugung auf alle Menschen
fortgepflanzte gänzliche Verderbnis der Vernunft
und des Willens (peccHtain oriZinkwin), wodurch
die Menschen von Natur zur Erkenntnis und Liebe
Gottes und des Guten gänzlich untüchtig und zu
allem Bösen begierig sein sollen, wofür sie Gottes
Zorn teils mit dem leiblichen Tode bestraft, teils
zum ewigen Tode, d. b. zur Verdammung in der
Dolle, bestimmt habe. Man gründete diese Lehre in
der Kirche vornehmlich auf die Stellen Gal. 3,22;
5,17; Rom. 3,23 fg.; 5,12; 11,32, die indes nur
die allgemeine Verbreitung der Sünde im mensch-
lichen Geschlechte bezeugen." Die älteste Kirche kannte
diese Lehre noch nicht; vielmehr hielten die ältern
Kirchenlehrer im Gegensatze zu den Gnostikern, die
die Sündhaftigkeit der Menschen auf ihre Natur-
beschaffenheit begründeten, an der menschlichen
Willensfreiheit fest, wenngleich der Tod nicht als
Naturgefetz, sondern (nach Röm.5,12) als Folge der
Sünde Adams betrachtet wurde. Die Meinung des
Origenes, daß der Ursprung der l^ünde in einem
vorirdischen Freiheitsmißbrauche (Seelenfall) zu
fuchen fei, wurde als ketzerifch verworfen und als
die Hauptursache der ^ünde die Sinnlichkeit be-
trachtet, deren Reizen aber der Mensch ebenso wie
den teuflischen Versuchungen widerstehen könne.
Diese Vorstellungen hielten die griech. Kirchenlehrer
im wesentlichen fest. In der lat. Kirche nahm schon
Tertullicm den paulinischen Gedanken wieder auf,
daß sich mit der Sterblichkeit auch die Sündhaftig-
keit von Adam auf alle Menfchen fortgepflanzt habe;
doch wollte er den ererbten Hang zum Bösen weder
als wirkliche Sünde noch als unwiderstehlich fasfen.
Die strenge Lehre über die E. entwickelte zuerst
Auguftinus im streit mit Pelagius und dessen Ge-
sinnungsgenossen (s. Pelaqianer) und setzte auf den
Synoden'zu Kartbago (412, 416, 418) die Ver-
dammung seiner Gegner durch, während die morgen-
länd. Synoden von Jerusalem und Diospolis (415)
günstig für sie entschieden. Eine Modifikation der
Ansichten des Pelagius war die Lehre der Semi-
pelagianer (s. d.), die unter dem Namen der Augusti-
nifchen im Mittelalter herrschend blieb, während
die echte Lehre des Augustinus für ketzerifch galt.
Ziernach bildete sich seit Anselm von Canterbury
und Thomas von Aquino die scholastische Lehre aus,
wonach durch Zurechnung der adamitischen Schuld
an alle natürlich geborenen Nachkommen zwar der
Verlust der ursprünglichen Vollkommenheit, aber
nur eine Schwächung der menschlichen Natur durch die
ihres Zügels beraubten sinnlichen Triebe eingetreten
sei. Da5 Tridentinische Konzil hat diese Lehre im
Gegensatze zum Protestantismus dogmatisiert. Hier-
nach ist Christus als übernatürlich erzeugt von der
E. frei. Die im 12. Jahrh, zuerst aufgestellte Lehre,
daß auch Maria ohne E. geboren sei, hat Pius IX.
(8. Dez. 1854) zum Dogma erhoben.
Die Reformation des 16. Jahrh, erneuerte die
Augustinische Erbsündcnlehre. Luther hatte im
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