Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

501
Fabrikgesetzgebung
allerdings im allgemeinen vorausgesetzt werden,
daß sie für sich selbst zu sorgen im stände sind,
und es scheint daher, wenigstens wenn sie das
Recht der Vereinigung und der Arbeitseinstellung
besitzen, nicht nötig, für sie die Freiheit des Arbeits-
vertrags durch irgend welche gesetzliche Maßregeln ^
zu beschränken. Wenn indes durch solche Mah-
regeln, etwa bezüglich der Dauer der Tagesarbeit, >
die Reibungen und Kämpfe zwischen Arbeitern und ^
Unternehmern vermindert werden können, so wird
auch auf diesem Gebiete das Eingreifen der F. ge- !
rechtfertigt erscheinen. Ebenso wird der Staat im
Interesse der socialen Gerechtigkeit, des Friedens
zwischen den gesellschaftlichen Klassen und der
Menschlichkeit überhaupt zu verhindern haben, daß
die Unternehmer den Arbeitern, auch den erwach- >
senen gegenüber, ihre wirtschaftliche Überlegenheit ^
mißbrauchen oder unumgängliche Maßregeln zum
Schutze des Lebens oder der Gesundheit derselben
außer Acht lassen.
Die neuere F. nahm ihren Anfang in demselben
Lande, von dem auch die neuere Industrie aus-
ging, nämlich in England. Schon im Beginn des !
19. Jahrh, hatte die rücksichtslose Verwendung von
Kindern, namentlich der sog. Pfarrlehrlinge, in den
Woll- und Baumwollfabriten so große übel für Ge-
sundheit und Sittlichkeit im Gefolge, daß durch ein
Gesetz vom 22. Juni 1802 eine Reihe von Anordnun- !
gen zu Gunsten der Lehrlinge in diesen Fabriken ge-
troffen werden mußten, unter andern auch die, daß
ihre Arbeitszeit nicht mehr als 12 stunden innerhalb
des Zeitraums von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends ^
betragen dürfe. Als Ausgangspunkt der gegenwär- !
tigen englischen F. jedoch ist das Gesetz vom 29. Aug. ^
1833 anzusehen, das sich auf sämtliche Tertilfabriken
bezog, die Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren
gänzlich verbot, für das Alter von 9 bis 13 Jahren
nach einer Übergangszeit nur 48 Stunden wöchent-
liche Arbeit zuließ, die Nachtarbeit von jungen Leuten
unter 18 Jahren verbot, die Tagesarbeit derselben
auf 12 Stunden beschränkte und zur Herstellung der
bis dahin fehlenden wirksamen Kontrolle das In-
stitut der Fabrikinspektoren (s. d.) einführte.
Durch das ebenfalls noch allein die Textilindustrie
betreffende Gesetz vom 6. Juni 1844 wurde das
Mindestalter der Kinder auf 8 Jahre, die Dauer
ihrer Tagesarbeit aber auf 6^ oder 7 Stunden
herabgesetzt und zugleich die seitdem in Kraft ge-
bliebene Bestimmung getroffen, daß die Vorschriften
zu Gunsten der jungen Personen (unter 18 Jahren)
auch für alle erwachsenen weiblichen Personen gel-
ten sollen. Die 1846 eingeführte Beschränkung der
Tagesarbeit der jungen Personen (in der Tertil-
industrie) auf 10 Stunden kam daher allen Ardeite-
rinnen zu gute. Noch einige andere Gesetze beschäf-
tigten sich namentlich mit den Tertilfabriken' durch
ein Gesetz von 1864 aber wurden dann die für diese
geltenden Vorschriften auch auf eine Anzahl anderer
Fabriken ausgedehnt und durch das Gesetz vom
15. Aug. 1867 im wesentlichen die gesamte Fabrik-
industrle unter die K. gestellt. Fast gleichzeitig,
nämlich 21. Aug. 1867, wurde auch das Werk-
stättenregulierungsgesetz erlassen, welches die
Kinder- und Frauenarbeit nicht nur in den schon
vorher den Fabriken gleichgestellten großen Werk-
stätten (mit mehr als 50 Arbeitern), sondern auch
in den kleinern Arbeitslokalen aller Art beschränkte.
Nach einigen weitern Einzelgesetzen erfolgte endlich
eine Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf alle
Fabriken durch das Fabrik- und Werkstättengesetz
vom 27. Mai 1878, das an die Stelle aller frü-
hern Gesetze trat. Kinder dürfen hiernach erst nach
vollendetem 10. Lebensjahre beschäftigt werden.
Von 10 bis 14 Jahren darf ihre Arbeitsdauer,
wenn sie nur einen um den andern Tag arbei-
ten, 10 - 10^ Stunden betragen, sonst täglich
nur die Hälfte dieser Zeit, sodaß in 2 Wochen die
gesamte Arbeitszeit sich auf 56^ Stunden be-
läuft. Ebenso viele Stunden beträgt die Arbeits-
zeit der jungen Personen (von 14 bis 18 Jahren)
und der Frauen in der Textilindustrie innerhalb
einer Woche, nämlich 10 Stunden an den gewöhn-
lichen Tagen und 6^/2 Stunden am Sonnabend.
In andern Fabriken und in Werkstätten ist die
wöchentliche Arbeitszeit für diese letztere Arbeiter-
klasse auf 60 (unter Umständen 59) Stunden fest-
gesetzt. Für die sog. häuslichen Werkstätten ist m
betreff der Frauenarbeit nichts vorgeschrieben. Das
Gesetz enthält ferner Vorschriften über Anfang und
Ende des Arbeitstags der geschützten Personen, über
die Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung der-
selben, über die Verteilung der Pausen und der
Mahlzeiten, über die Feiertage, über den Schul-
besuch der Kinder, über die Erhaltung der Reinlich-
keit in den Fabrikräumen, über die Gesundheits-
pflege und die nötigen Schutzvorrichtungen, alles
mit vielen Ausnahme- und Sonderbestimmungen
für einzelne Gewerbzweiae. Auf den Schutz vou
Frauen und Kindern in Bergwerken beziehen sich -
das Gesetz über Erzbergwerke vom 10. Aug. 1872
und das Gesetz über Arbeit in Kohlen-, gewissen Eisew
bergwerken und Schieferthonwerken vom 16. Sept.
1887. Das Verbot der Ardeitervereinigungen wurde
schon 1825 aufgehoben, und das sog. Trucksystem
(s. d.) durch Gesetz von 1831 verboten.
In den deutschen Staaten ist die F. ein Er-
zeugnis der neuern Zeit. Maßgebend und bahn-
brechend ist die preußische Gesetzgebung geworden.
Abgesehen von, den in dem Allg. Landrecht und
den Gewerbeordnungen von 1845 und 1849 ent-
! haltenen eingehenden Bestimmungen über die Ver-
^ Hältnisse der gewerblichen Arbeiter ist von epoche-
! machender Bedeutung das Negulativ vom 9. März
- 1839, das die Annahme von Kindern unter 9 Jah-
ren in Fabriken, Berg- und Hüttenwerken zu einer
regelmäßigen Beschäftigung untersagte, den Höchst-
! betrag der täglichen Arbeitszeit jugendlicher Ar-
beiter unter 16 Jahren auf 10 Stunden festsetzte
! und die Nacht-, Sonntags- und Festtagsarbeit
jugendlicher Arbeiter verbot. Einen weitern Fort-
schritt brachte das Gesetz vom 16. Mai 1853, nach
welchem die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
Fabriken erst nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre
gestattet und für jugendliche Arbeiter unter 14 Jah-
ren die tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden, neben
dreistündigem Schulunterricht, beschränkt wurde.-
In Bayern enthielt das Gewerbegesetz von 1868
gar keine Bestimmungen über die Verhältnisse der
gewerblichen Arbeiter zu ihren Arbeitgebern. All-
gemeine Vorschriften aber zum Schutze der Kinder-
arbeit waren durch die Verordnung vom 15. Jan.
1840 getroffen worden, wonach die regelmäßige
Beschäftigung von Kindern in Fabriken oder in
Berg-, Kutten- und Schlagwerken untersagt war,
Kinder über 9 Jahre durften nur auf Grund von
Zeugnissen über genügende körperliche Entwicklung
und Schulbildung zur Arbeit angenommen, Kinder
! über 12 Jahre nicht über 10 Stunden täglich und