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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Friedensmärsche - Friedensschluß

ordnen. Entschädigung ist zu leisten nach dem Tarif vom 28. Jan. 1887, welcher auch im Mobilmachungsfall zur Anwendung kommt. - Endlich müssen die Grundbesitzer in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen ihre Grundstücke zu militär. Übungen zur Verfügung stellen, ausgenommen Gebäude, Wirtschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünenpflanzungen, Hopfengärten, Weinberge, Versuchsfelder von Lehranstalten und Versuchsstationen; müssen bebaute Felder benutzt werden, so sind dieselben wenigstens soviel als möglich zu schonen und zu diesem Zweck Warnungszeichen aufzustellen. Brunnen, Tränken und Schmieden müssen in jedem Fall den Truppen zur Mitbenutzung verstattet werden. Für Benutzung von Grundstücken, Brunnen, Tränken wird keine Entschädigung geleistet, wohl aber für sog. Flurschäden; die Entschädigung ist zunächst friedlich zu vereinbaren, eventuell durch Sachverständige festzusetzen; das Verfahren für letztere ist geregelt durch die Ausführungsinstruktion vom 30. Aug. 1887; die Kreise sind bei der Auswahl der Sachverständigen beizuziehen; die Flurschäden sind beim Ortsvorstand anzumelden; die entscheidende Kommission besteht aus je einem Regierungskommissar, Offizier, Militärbeamten und mindestens zwei Sachverständigen. - Vgl. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reichs, II, 768 fg.; Siegfried, Reichsgesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Berl. 1875); Siekmann, Die Quartierleistung sowie die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (ebd. 1883).

Friedensmärsche (Reisemärsche) bezwecken nur die Versetzung einer Truppe von einem Ort zum andern; für ihre Anordnung und Ausführung sind, wenn nicht besondere Übungen mit ihnen verbunden werden, nur disciplinare, sanitäre und ökonomische Rücksichten maßgebend. Für F. ist die größte Tagesleistung 20-25 km, wobei gewöhnlich der vierte oder fünfte Tag ein Ruhetag ist.

Friedenspfeife (Calumet), eine große zierliche Tabakspfeife, die bei Friedensschlüssen von den Häuptlingen nordamerik. Indianerstämme in feierlicher Weise durch einige Züge angeraucht und dann an die Gesandten und sonstigen Beisitzer des Friedensschlusses zum Fortrauchen weiter gegeben wird. Die F. gilt als heilig. Das mit Perlen und Spechtfedern geschmückte Rohr ist etwa 1 m lang. Der Kopf besteht aus dem indian. Pfeifenstein (Catlinit), einem leicht bearbeitbaren, sehr feinkörnigen, dunkelroten Mineral aus Dakota (Côteau des Prairies, westlich vom Big Stone Lake).

Friedenspräliminarien, s. Friedensschluß.

Friedenspräsenz, der Stand des bei den Fahnen befindlichen Heers in Friedenszeiten. Die Deutsche Reichsverfassung hatte in Art. 60 die F. auf 1 Proz. der Bevölkerung von 1867 festgesetzt, jedoch nur bis 31. Dez. 1871; nachher sollte eine Feststellung der F. "im Wege der Reichsgesetzgebung" stattfinden. Durch Gesetz vom 9. Dez. 1871 wurde für weitere drei Jahre die F. des Art. 60 beibehalten, jedoch in der Fixierung auf 401659 Mann. Dieselbe Ziffer wurde sodann im Gesetz vom 4. Mai 1874 für weitere 7 Jahre (Septennat, s. d.) beibehalten, das Gesetz vom 6. Mai 1880 erhöhte dann die F. auf 427274 Mann für 7 Jahre, das Gesetz vom 11. März 1887 auf 468406 Mann ebenfalls für 7 Jahre, doch erfolgte durch Gesetz vom 15. Juli 1890 eine neue Erhöhung auf 486983 Mann, durch Gesetz vom 3. Aug. 1893 eine weitere Erhöhung für 1. Okt. 1893 bis 31. März 1899 auf 479229 Mann ohne die (bisher miteingerechneten) Unteroffiziere. Diese Ziffer, in der auch Einjährig-Freiwillige, Offiziere, Ärzte und Militärbeamte nicht enthalten sind, bezeichnet das Maximum derjenigen Mannschaften, welche eingestellt werden dürfen, nicht müssen; die Verteilung auf die verschiedenen Formationen ist nicht gesetzlich geregelt, sondern Sache des kaiserl. Oberbefehls; die Ziffer wird dem jährlichen Militäretat zu Grunde gelegt, und es galt politisch als wichtiges Princip, diese Grundlage immer wenigstens für einen längern Zeitraum sichergestellt zu wissen. Das Septennat war ein Kompromiß. Von anderer Seite forderte man einjährige, dreijährige, dauernde Feststellung (Äternat, s. d.) der F. Letzteres läge am meisten im Sinne unserer staatlichen und Heereseinrichtungen und hat bei der verfassungsgemäß alljährlich erfolgenden Budgetfeststellung auch keinerlei Bedenken. Über die Streitfragen, welcher Rechtszustand eintreten würde, wenn das durch die Verfassung vorgeschriebene Gesetz über die F. nicht zu stande käme, vgl. die Werke über Reichsstaatsrecht von Laband, Zorn, G. Meyer; ferner Preuß, F. und Reichsverfassung (2. Aufl., Berl. 1887); Savigny im "Archiv für öffentliches Recht", hg. von Laband und Stoerk, Bd. 3 (Freib. i. Br. 1886-88), und besonders Seydel, in Hirths "Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung u. s. w." (Lpz. 1875).

Friedensrichter, s. Friedensgerichte.

Friedensschluß, die vertragsmäßige Wiederherstellung des Friedens (s. d.) nach eingetretenem Kriegszustande unter völkerrechtlich selbständigen Staaten. Der gewaltsame Kampf zwischen Parteien oder örtlich verschiedenen Teilen eines Staates, welcher unter gewissen Voraussetzungen nach dem Rechte des Krieges (s. d.) geführt werden muß, kann durch einen F. nur beendet werden, wenn beide Teile sich gegenseitig für die Folge völkerrechtliche Selbständigkeit zugestehen; wie andererseits auch unter völkerrechtlich selbständigen Staaten durch die vollständige Unterwerfung des einen unter den andern der Krieg ohne Friedensschluß beendet werden kann. Die Möglichkeit des Friedensschlusses ist dadurch gewahrt, daß auch das Recht des Krieges die Anknüpfung von Verhandlungen unter den Kriegführenden offen hält, welche auch von neutralen Mächten durch Einlegung guter Dienste oder förmliche Vermittelung (s. d.) angebahnt und gefördert werden können. Macht einer der Kriegführenden die weitere Verhandlung von gewissen sofortigen Zugeständnissen abhängig, so werden diese, wie Ort, Zeit und Form der Friedensverhandlung, sog. Präliminarien vereinbart, welche, wenn sie schon den wesentlichen Teil des Friedensvertrags vorwegnehmen, Präliminarfriede genannt werden. Mit diesem ist notwendig der Abschluß eines allgemeinen Waffenstillstandes (s. d.) verbunden, wenn ein solcher nicht schon früher vereinbart ist, während die vorläufigen Verhandlungen den Fortgang der Kriegsoperationen nicht ausschließen, gewöhnlich aber doch durch eine kürzere Waffenruhe oder einen auf gewisse Teile des Kriegsschauplatzes beschränkten Waffenstillstand erleichtert werden. Die Zusammenkunft der Bevollmächtigten zur Unterhandlung des definitiven Friedens heißt Friedenskongreß; in neuerer Zeit wird jedoch dieser Name