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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Fruchtabtreibende Mittel; Fruchtäther; Fruchtauge; Fruchtbarkeit

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Fruchtabtreibende Mittel - Fruchtbarkeit

ist, die F. oder deren Wert herauszugeben, sind von den F. im vorstehenden Sinne die Erzeugungs- und Gewinnungskosten abzuziehen. Deshalb wird unter F. im engern Sinne nur der Reingewinn verstanden, welcher nach Abzug der Erzeugungs- und Gewinnungskosten übrigbleibt. Die natürlichen F. und die aus einem Grundstück oder Bergwert zu gewinnende Ausbeute gelten auch rechtlich als Teile der erzeugenden Sache oder des Grundstücks, solange sie von diesen nicht getrennt sind, sodaß sie für die Rechtsverhältnisse als selbständige Sachen erst von Zeit der Trennung ab in Betracht kommen. Doch gestattet die Deutsche Civilprozeßordn. §. 714 in Übereinstimmung mit der frühern Praxis, F., welche vom Boden noch nicht getrennt sind, einen Monat vor der gewöhnlichen Reife zu pfänden. Die Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig. Das ältere deutsche Recht ließ überdies von dem zur Fruchtnutzung Berechtigten das Eigentum an den hängenden und stehenden F. schon vor der Trennung erwerben. Das hat sich im Preuß. Allg. Landr. 1,9, §. 221 erhalten; denn danach sind die F. einer Sache gleich bei ihrem Entstehen das Eigentum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht der Sache hat. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 76 hat dieser bei natürlichen F., welche durch Verwendung auf deren Gewinnung hervorgebracht werden, Anspruch auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Zeit seiner Berechtigung fallen, selbst wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Das Österr. Gesetzb. §§. 295, 420, 519 und der Code civil Art. 520, 521, 585 folgen dem röm. Recht, wonach der Nutzungsberechtigte in diesem Falle nur Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes hat. Kommt nur das Recht des Eigentümers in Frage, so fallen die F. als selbständige Sachen in sein Eigentum mit der Trennung, auch wenn sie nicht von ihm ausgeht (fructus separati). Befindet sich das Grundstück oder die Muttersache im Besitz eines gutgläubigen Besitzers, welcher, ohne Eigentümer zu sein, sich für den Eigentümer hält und dazu Grund hat, so erwirbt er mit der Trennung Eigentum als F. Sie bleiben ihm auch, wenn der Eigentümer später auf Herausgabe der fruchttragenden Sache klagt nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 330, dem Code civil Art. 549. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 308 haftet der redliche Besitzer nur von Zeit der Klage an; nach Preuß. Allg. Landrecht behält er die gezogenen F.; von Landgütern und nutzbaren Grundstücken die F. früherer Wirtschaftsjahre. Die Nutzungen des letzten Wirtschaftsjahres werden zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer nach dem Maße geteilt, wie er in diesem Jahre redlicher oder unredlicher Besitzer gewesen ist (I, 7, §§. 189 fg.). Nach röm. Recht hat der redliche Besitzer dem Eigentümer die aus der Zeit vor der Klageerhebung bei ihm noch vorhandenen F. (fructus extantes) herauszugeben, der schlechtgläubige alle von ihm bezogenen (fructus percepti) und auch die, welche er bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte ziehen können (fructus percipiendi).

Der Pächter erwirbt das Eigentum an den F. damit, daß er sie aberntet, und ebenso der Nießbräucher, soweit von ihm nicht nach den oben angezogenen Gesetzen schon früher das Eigentum erworben ist.

Fruchtabtreibende Mittel, s. Abtreibung der Leibesfrucht.

Fruchtäther oder Fruchtessenzen, Fruchtöle, alkoholische Flüssigkeiten, die das Aroma gewisser Früchte (Z. B. der Äpfel, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Aprikosen) besitzen und besonders in der Konditorei, Bonbons- und Pastillenfabrikation zur Nachahmung des Geruchs solcher Früchte benutzt werden. Sie bestehen in der Hauptsache aus Alkohol, dem man Essigäther und gewisse Ester (s. d.) zugesetzt hat. Die bessern Sorten (sog. englische F.) läßt man auch längere Zeit über den entsprechenden frischen Früchten stehen, um das Aroma zu vervollkommnen. (Vgl. Ananasöl, Apfelöl, Aprikosenöl, Birnäther.)

Fruchtauge nennt man die Knospen an den Holzpflanzen, hauptsächlich an Obstbäumen, aus denen ein blütentragender Sproß hervorgeht.

Fruchtbarkeit (Foecunditas), in der Physiologie die Bezeichnung für die Häufigkeit der in einer oder mehrern Geburten von demselben Individuum erzeugten Kinder. Bisweilen wird F. aber auch, als gleichbedeutend mit Fortpflanzungsfähigkeit, der Unfruchtbarkeit entgegengesetzt. Die Quantität des Zeugens oder der Grad der F. schwankt bei jeder Gattung. So kommen beim Menschen auf jede Ehe durchschnittlich 3-4 Kinder, auf 23-30 lebende Menschen jährlich eine Geburt, auf 10 Ehen eine unfruchtbare. Auf je 80 einfache Geburten etwa kommt eine Zwillingsgeburt, auf 7-8000 eine Drillingsgeburt, auf 20-50 000 eine Vierlingsgeburt, auf mehrere Millionen eine Fünflingsgeburt; ja es sind einige Fälle von Sechs- bis Siebenlingen, die aber nicht lebensfähig waren, beobachtet. (S. Geburtsstatistik.) Schon bei Zwillingen ist nicht selten das eine Kind kleiner als das andere. In manchen Familien ist eine ungewöhnliche F. gleichsam erblich. Ähnliches läßt sich auch bei Tieren der höhern Klassen, wo indes die Zahlenverhältnisse andere sind, nachweisen. Die F. ist um so größer, je einfacher die Zeugungsweise ist; daher die ungeheure Vermehrung der Infusionstiere. Sie ist größer bei äußerer Befruchtung, wie bei Fischen und Fröschen, als bei innerer, größer bei Tieren, die ihre Nahrung ohne Schwierigkeit und in Menge finden (Haustieren, Grasfressern); sie ist endlich bei kleinern, bald ausgetragenen Tieren bedeutender als bei solchen, deren Fötusleben lange dauert und die ausgewachsen einen bedeutenden Körperumfang erlangen. So bringt ein Elefantenpaar alle 3-4 Jahre ein Junges, während ein Kaninchenpaar innerhalb 4 Jahren 1 274 000 Nachkommen haben kann, indem diese Tiere jährlich 4-8mal zeugen, jedesmal aber 4-8 Junge werfen, die schon nach 6 Monaten wieder zeugungsfähig sind. Bei verschiedenen Individuen derselben Art ist die F. nicht immer gleich, teils infolge natürlicher Anlage, teils zufälliger Umstände, wie Quantität und Beschaffenheit der Nahrung, Lebensverhältnisse überhaupt, Grad der körperlichen Gesundheit, Alter, Klima u. s. w. Sehr verschieden verhält sich die F. zwischen Individuen verschiedener Arten, indem manche gar keine Bastarde erzeugen, andere (Esel und Pferd) allerdings Bastarde erzeugen, die jedoch meist unfruchtbar sind. (S. Bastard.)

Die F. ist durchschnittlich größer, als zur Erhaltung der Gattung nötig, wird aber in ihren Folgen beschränkt durch die im Verhältnis stehende kurze Lebensdauer, Sterblichkeit und die Zerstörung der jungen Brut. Unter günstigen Umständen kann sich die Bevölkerung eines Landes in 50 Jahren verdoppeln; Hungersnot, ansteckende Seuchen und langdauernde Kriege jedoch drücken die Zahl der Geburten herab. Bei niedern Tieren ist die F. meist außerordentlich groß. Réaumur hat gefun-^[folgende Seite]