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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fusion - Fuß (Längenmaß)
Anna Colonna, die 1850 starb. Nachdem er sich
1856 mit Erminia Fuä-Fusinato (s. d.) vermählt
hatte, siedelte er 1864 nach Florenz über, wo er das
Teatro delle Logge errichtete. Seit 1870 lebte er in
Rom als Hauptrevisor der stenographischen Parla-
mentsberichte. Später nahm er seinen Wohnsitz in
Verona, wo er 29. Dez. 1888 starb. Seine Gedichte
sind in einer Prachtausgabe ("1'068i6", 2 Bde.,
Vened. 1853) heransgegeben worden. Später er-
schienen "?068i6 Mtriotiiciw in6äit6" (Mail. 1871).
Am berühmtesten ist das oft gedruckte Gedicht "I^o
6tuä6nt6 äi I'aäovH", eine scherzhafte Schilderung
des Studentenlebens, die lebhaft an Kortums
"Iobsiade" erinnert.
Fusion (lat.), der Guß, namentlich von Erzen;
im polit. Sinne die Verschmelzung verschiedener
Parteien, wie z. V. der Fortschrittspartei und der
Secessionistcn zur Teutschen freisinnigen Partei in
Teutschland, der Legitimisten und Organisten in
Franireich. Im wirtschaftlichen Sinne die Ver-
schmelzung verschiedener Unternehmungen, z. B.
verschiedener Staatsanleihen zu einer gemeinsamen
Anleihe oder mehrerer selbständiger Eisenbahnunter-
nehmungen zu einem einheitlich verwalteten Netze
<s. Eisenbahnfusion) oder überhaupt verschiedener
Aktiengesellschaften zu einem einzigen Unternehmen.
Die Vereinigung der letztern geschieht entweder da-
durch, daß eine von ihnen, welche bestehen bleibt,
die Vermögen der andern Gesellschaften, die auf-
gelöst werden, übernimmt, oder daß unter Auf-
lösung aller eine neue Gesellschaft gebildet wird,
welche die Vermögen der aufgelösten Gesellschaften
übernimmt. In beiden Fällen erfolgt die Vcr-
mögensübernahme einschließlich der Schulden, und
die Aktionäre der aufgelösten Gesellschaften erhalten
entsprechend den vereinbarten Übernahmewerten
neue Aktien. Der Fusionsbeschluft erfordert nach
dem Deutschen Handelsgesetzbuch in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1884 auf feiten
jeder Gesellfchaft, die in einer andern aufgehen soll,
eine Mehrheit von drei Vierteln des in der Gene-
ralversammlung vertretenen Aktienkapitals. Um
den Gläubigern der Gesellschaft, die in einer andern
aufgehen soll, den ungeschmälerten Zugriff auf das
ihnen bisher haftbare Vermögen dieser Gesellschaft
zu schalten, erfordert das Gesetz, daß ungeachtet des
Fusionsbescklusses das Vermögen der aufgehenden
Gesellschaft bis zur Befriedigung oder Eiche'rstellung
ihrer bisherigen Gläubiger von dem der aufnehmen-
den Gesellschaft getrennt verwaltet, also nicht mit
leyterm vermischt werde, und macht für die Beob-
achtung dieser Vorschrift die Mitglieder des Vor-
standes und Aufsichtsrates der aufnehmenden Ge-
sellschaftverantwortlich. Besonders für Konkurrenz-
unternehmungen erweist sich häufig eine F. als sehr
zweckmäßig. Die Vereinfachung der Verwaltung
und die Konzentrierung des Betriebes in einer
Hand kann den Aktionären der beteiligten Gesell-
schaften wesentliche Vorteile verschaffen. Wegen der
neuen fusionsartigen Bildungen zum Zwecke der
Monopolisierung oderKartellverbindung eines gan-
zen Industriezweiges s. Kartell.
Fusionist, Anhänger der Fusion ls. d.) im polit.
Sinne; fusion istisch, ihr anhängend.
Fuß (lat. P6s), im weitern Sinne die ganze un-
tere Extremität ss. Bein), im engern der unterste
Teil derselben. Die obere, gewölbte Fläche nennt
man den Fuhrücken sdoi-L^m p^äi"), die untere,
ausgehöhlte die Fußsohle <Ml!ta peäi^), den hintern
'. Teil die Ferse lcalx). Der F. enthält 26 Knochen,
! von denen 7 der Fußwurzel (rai-Zi^), 5 dem Mittel-
suße (in6tatai-8U8) und 14 den Zehen (äi^iti peäig)
angehören. Die Fußwurzelknochen, an Größe und
Gestalt sehr voneinander verschieden, bestehen aus
dem Sprung-, dem fersen-, dem Kahn-, dem Wür-
fclbein und den drel Keilbeinen und sind in zwei
! Reihen so zusammengefügt, daß sie teils ein Ge-
! wölbe bilden, auf welchem der ganze Körper sicher
i ruht, teils durch ihre, wenn auch geringe Beweg-
^ barkeit die Bewegungen des F. unterstützen. Das
Sprungbein vereinigt sich mit den beiden Unter-
schenkelknochen zu dem Fuß- oder Sprunggelenk,
einem freien, nach beiden Seiten aber eingeschränk-
ten Gelenk. An die vordere Neihe der Fuhwurzel-
knochen sind die Mittelfußknochen angefügt, welche,
untereinander ziemlich gleich, aus kurzen Röhren-
knochen bestehen; diesen schließen sich die Zehen-
knochen an, deren jede Zehe drei, die große allein
nur zwei besitzt. Sämtliche Knochen sind an den
Stellen, wo sie aneinander stoßen, durch straffe
Bänder fest untereinander verbunden. Eine große
Menge Muskeln, von denen einige die Verbindung
des F. mit dem Oberfchenkel, andere die mit dem
Unterschenkel und noch andere die der Fußtnochen
untereinander herstellen, vermittelt die ziemlich kom-
plizierten Bewegungen desselben.
Die F. werden häusig von angeborenen oder
erworbenen Verunstaltungen befallen, von denen
der Klumpfuß ss. d.) durch meist angeborene Ein-
wärtsdrchung der Fußsohle, der Plattfuß (s. d.)
durch übermäßige Belastung der Fußgelenke ent-
steht. Auch sind die F. bei vielen Personen der
Sitz einer übermäßigen und darum höchst lästigen
Schweißabsonderung, welche sogar gefährlich wer-
den kann, insofern die vom Schweiße feuchten F.
leicht erkältet werden. (S. Fußschweiß.) - Vgl.
> Veely und Kirchhofs, Der menschliche F., seine Be-
kleidung und Pflege (Tüb. 1891).
Fuß, in der Jägersprache das Bein des zur
hohen Jagd gehörigen Federwildes; auch wohl die
Schale am Lauf des Rot-, Dam- und Schwarzwildes.
Fuß oder Schuh, häusig durch ^bezeichnet, war
früher in den meisten Ländern und ist noch in meh-
rern das wichtigste Längenmaß. Diedrei am häu-
figsten vorkommenden oder inAnwendung gewesenen
Fuhmaße sind der alte Pariser oder französische, der
englische und der rheinländische F. Der alte Pariser
F., srüher auch ?i6ä ä6 roi genannt, der im Verkehr
überseeischer Länder und bei wissenschaftlichen An-
gaben noch vorkommt, ist -^ 0,32484 m und wird in
12 Zoll zu 12 Linien, also in 144 Linien geteilt.
Der englische F. (toot, Mehrzahl lest), mit dem der
russische genau übereinstimmt, der ferner in den
Vereinigten Staaten von Amerika, sowie in den
engl. Kolonien, seit 1889 auch im Kaisertum In-
dien gilt, ist der dritte Teil eines Z)ard und wird in
12 Zoll (Wol,"") zu 10 oder auch 12 Linien (1iu68)
geteilt; er beträgt nur 135,n Pariser Linien ^
0,3048 in. Der rheinländische oder preußische F.,
jetzt nur noch in Dänemark gesetzlich, der 12. Teil
einer preuß., der 10. Teil einer dän. Rute und
der 6. Teil eines dän. Fadens (Favn), wird gleich
! dem alten Pariser in 12 Zoll zu 12 Linien geteilt
! und hat 139,i3 Pariser Linien ^ 0,3i385 in. 29 alte
l Pariser sind ungefähr -^ 30 rheinlä'ndischen (ge-
^ nauer 57 alte Pariser - 59 rheinländischen),
46 alte Pariser -^ 49 englischen und 34 rdcinlän-
dische ^ 35 englischen F. Der österr. oder Wiener F.