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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Garnier-Pagès (Louis Antoine) – Garnitur

Debatten über die geheimen Fonds 1837 unterwarf er Guizots Leben als Staatsmann einer scharfen und beißenden Kritik. Noch 1841 unterstützte er lebhaft den Antrag von Mauguin und Pagès de l’Ariège zur Beschränkung der Wählbarkeit öffentlicher Beamten. G. starb 23. Juni 1841 zu Paris.

Garnier-Pagès (spr. -nĭeh paschähs), Louis Antoine, franz. Politiker, Stiefbruder des vorigen, geb. 16. Febr. 1803 zu Marseille, war anfangs Handelsagent zu Paris und nahm lebhaften Anteil an der Julirevolution. Nach dem Tode seines Bruders (1841) wurde er in die Kammer gewählt, wo er auf der äußersten Linken saß und bedeutende Wirksamkeit in finanziellen Fragen entwickelte. Als einen der eifrigsten Agitatoren bei den Reformbanketten rief man ihn in der Februarrevolution von 1848 zum Maire von Paris aus und machte ihn zum Mitgliede der Provisorischen Regierung. Am 5. März übernahm er sodann das Portefeuille der Finanzen, das er unter den schwierigsten Verhältnissen bis zum Juniaufstand führte. Zugleich war er Abgeordneter in der Constituante, wo er zur gemäßigten Demokratie gehörte und mit Geschick seine Finanzmaßregeln verteidigte. Da er in die Legislative nicht wiedergewählt wurde, trat er seitdem ins Privatleben zurück, um sich industriellen Unternehmungen und litterar. Studien zu widmen. Eine Frucht der letztern ist das umfangreiche histor. Werk «Histoire de la révolution de 1848» (10 Bde., Par. 1861‒72). 1864 trat er wieder auf den polit. Schauplatz, indem er von einem Pariser Wahlbezirk in den Gesetzgebenden Körper gewählt wurde, wo er zu der republikanischen Opposition Jules Simon, Jules Favre, Picard u. s. w. hielt. Nach dem Sturze des Kaiserreichs wurde G. 4. Sept. 1870 in die Provisorische Regierung gewählt. Er gehörte nebst Pelletan und Arago zu der Regierungsdeputation, die nach Bordeaux gesandt wurde, um Gambetta zum Rücktritte zu veranlassen, nachdem wegen der Gambettaschen Dekrete vom 31. Jan. 1871 (s. Gambetta) zwischen den Regierungsmitgliedern zu Paris und der Delegation zu Bordeaux ein Konflikt ausgebrochen war. Später zog er sich vom polit. Leben zurück. Er starb 31. Okt. 1878 zu Paris. Außer dem genannten Werke verfaßte er «L’opposition et l’empire» (2 Bde., 1872).

Garnisōn (frz.), eine ständig mit Truppen belegte Ortschaft, oder auch die Truppen einer Ortschaft in ihrer Gesamtheit. Der in einem Garnisonort anwesende, der Charge nach höchste Offizier wird in Deutschland Garnisonältester genannt und ist Vorgesetzter der ganzen G. Er hat für die regelrechte Handhabung des Garnisondienstes zu sorgen, der sich auf alle, die G. in ihrer Gesamtheit betreffenden Verrichtungen, wie Wachdienst, Gerichtsdienst, Arbeitsdienst, bezieht. Die Bestimmungen über die Handhabung des Garnisondienstes sind in der Garnisondienstvorschrift enthalten. Große Garnisonorte und Festungen haben besondere Kommandanten, denen zur Unterstützung noch ein Platzmajor (s. d.) beigegeben ist. Große Festungen und Hauptstädte haben außer dem Kommandanten einen Gouverneur (s. d.).

Garnisonältester, s. Garnison.

Garnisonanstalten, s. Garnisonverwaltung.

Garnisonbataillone, Infanterieabteilungen, die im Kriegsfalle aus nicht vollkommen felddienstfähigen Leuten und ältern wehrpflichtigen Mannschaften für lokale Zwecke gebildet werden, wie dies z. B. in Deutschland 1870‒71 zur Bewachung der franz. Kriegsgefangenen geschah.

Garnisondienst, s. Garnison.

Garnisongericht. Das G. besteht aus dem Gouverneur oder Kommandanten als Gerichtsherren und dem Gouvernements- oder Garnisonauditeur. Vor das G. gehören alle Ausschreitungen gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte sowie die im Wacht- oder Garnisonsdienst verübten Vergehungen. G. befinden sich in allen Festungen, außerdem in Berlin, Altona, Breslau, Darmstadt, Frankfurt a. M., Hannover, Karlsruhe, Cassel, Kiel, Münster und Potsdam.

Garnisonlazarette, die stehenden Militärlazarette in einem Garnisonsort von mindestens 600 Mann Etatstärke. Ihr Umfang ist für die Normalkrankenzahl, d. h. im allgemeinen auf 3½ bis 4 Proz. des Garnisonbestandes bemessen.

Garnisonschulen, Unterrichtsanstalten, die in mehrern preuß. Garnisonstädten eigens für die Militärkinder, teils durch private Stiftungen, teils durch den Staat begründet worden sind. Befindet sich keine solche Schule in einer Garnison, so wird für den Schulunterricht der Militärkinder, d. h. Kinder der Unteroffiziere und Mannschaften des Friedensstandes (einschließlich Gendarmerie, Invalidenhäuser und Invalidencompagnien) sowie der untern Militär- und Civilbeamten der Militärverwaltung, anderweitig durch die Militärbehörden gesorgt. Eine Garnisonschulkommission hat die G. zu beaufsichtigen, die Zulassung aller Militärkinder zum Bezuge geeigneter Schulen unter möglichst günstigen Bedingungen zu vermitteln und die Gewährung einer Beihilfe zur Bestreitung der Kosten des Schulunterrichts zu bewirken.

Garnison-Transporthäuser, in Österreich-Ungarn in größern Garnisonen bestehende Anstalten, welchen das Sammeln und die gemeinschaftliche Beförderung der von und zu Truppen und Anstalten abgehenden Mannschaften sowie deren Einquartierung und Verpflegung obliegt. In kleinern Garnisonen werden dergleichen Transporte durch den Truppenteil besorgt.

Garnisonverwaltung, die mit der örtlichen Verwaltung derjenigen Garnisonanstalten beauftragte militär. Behörde, welche nicht einem andern Ressort überwiesen sind. Zu den Garnisonanstalten gehören alle Grundstücke und Gebäude, welche zur Unterkunft und zum Gebrauch für die Truppen einer Garnison bestimmt sind, wie Kasernen, Pferdeställe, Wachen, Arrest- und Gerichtslokale, Handwerksstuben und Montierungskammern, Dienstwohnungen, Reitbahnen, Exerzierhäuser, Garnisonkirchen und Begräbnisplätze u. s. w. Die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken und Gebäuden sind durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 im wesentlichen dahin geregelt, daß das Reich volles Eigentumsrecht an denselben hat, bei Unbrauchbarwerden aber ein gewisses Heimfallsrecht des Bundesstaates besteht, daß für Reineinkünfte, wie Pachterträgnisse, der Bundesstaat eine Entschädigung erhält und daß alle Einnahmen aus Veräußerungen in die Reichskasse fließen.

Garnitūr (vom frz. garniture), eigentlich Besatz, Einfassung, Verzierung, der Inbegriff derjenigen Teile eines Fabrikats, welche zur Vollendung des Ganzen gehören und demselben zugleich als Schmuck dienen. So nennt man G. den Beschlag an einem Stock oder Degen, an Gewehren die Beschläge des