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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gebäudetaxe - Geber
surt a. M., so sind diese Bedenken geringer, orme
aber ganz zu verschwinden. Es ist deshalb ein rich-
tiger Gedanke, wenn das preuß. Gesetz vom 14. Juli
1893, das 1. April 1895 in Kraft getreten ist, die
G. als Staatssteuer aufhebt und den Gemeinden
vorbehält. Vor der Grundsteuer hat eine solche Gc-
meindegebäudesteuer den Vorzug, daß sie beweglicher
ist, also nach Bedarf leicht gesteigert werden kann.
Tie Veranlagung der G. bietet mancherlei
Schwierigkeiten und ist deshalb meist unvollkommen.
Tas Ziel ist (oder sollte wenigstens sein) die Fest-
stellung des wirklichen Reinertrages. Dieses Ziel
kann aber nur da erreicht werden, wo thatsächliche
Vermietung vorliegt und wo der jährliche Wechsel der
Miete genau verfolgt wird. In der Praris begnügt
man sich in der Regel mit durchschnittlichen Miet-
erträgen. Dieses Verfahren führt zu der H au szin s -
steuer, deren Grundlage ein Ertragskataster bildet.
Hierbei wird der Rohertrag des Hauses durch Erklä-
rungen der Eigentümer (am besten sür jedes Ge-
bäude besonders) entweder von Jahr zu Jahr
"Österreich) oder nach mehrjährigen Durchschnitten
(in Preußen und Elsaß-Lothringen 10 Jahre, in
Sachsen 6 Jahre u. s. w.) festgestellt. Vom Roh-
erträge gehen in verschiedenen Ländern die Kosten
für Abnutzung, Ausbesserung, Versicherung u. s. w.
ab (in Osterreich 15 bez. 20 Proz. je nach der Orts-
klasse, in Elsaß-Lothringen 25 bez. 33^ Proz. bei
Wohngebäuden bez. gewerblichen Gebäuden). In
Sachsen findet bei gewerblichen Gebäuden ein Abzug
von 50 bis 70 Proz., bei Wohngebäuden dagegen
kein Abzug statt. Auch in Preußen und Bayern
sind Abzüge vom rohen Mietertrag nicht vorge-
sehen. Von dem so ermittelten Mietertrage wird
als Steuer ein bestimmter Prozentsatz erhoben, der
entweder durch das jeweilige Finanzgesetz (Bcwcrn)
festgestellt wird oder ein für allemal gesetzlich be
zeichnet ist, z. B. in Sachsen 4 Proz., in Preußen
4 bez. 2 Proz., in Osterreich, wo ungewöhnlich höbe
Sätze bestehen, 16 bez. 12 Proz. je nach der Örts-
klasse, wozu noch erhebliche Zuschläge kommen. Die
Hauszinssteuer ist nur in Orten anwendbar, wo die
Mehrzahl der Gebäude vermietet wird. Auf dem
Lande oder in kleinern Städten, wo das Eigen-
bewohnen überwiegt, muh die G. die Ertragsfähig-
keit des Gebäudes in anderer Weise ermitteln, z. B.
nach der Große der Grundfläche, der Zahl der Stock-
werke, der bewohnbaren Räume u. s. w. Da sich
der Ertrag hier nicht genau feststellen läßt, so bildet
man nach gewissen Merkmalen Steuerklassen, und
dadurch entsteht die Haus kl assen st euer, die
neilich mebr eine Roh- als eine Reinertragssteuer
ist. Osterreich stuft die Klassen seiner Hausklassen-
steuer nach der Zahl der Stockwerke und der bewobn-
baren Räume ab. Frankreich bildet in der Tbür-
und Fenstersteuer die Klassen nach der Zahl der
Thüren und Fenster, wobei gleichzeitig nach der
Volkszahl gebildete Ortsklassen bestehen. Auch die
frühere engl. Herd steuer (2 Shill. für jeden Herd,
mit Zuschlägen von 2 Shill. bei 10 - 20 Fenstern
und von 6 Shill. bei mehr Fenstern) läßt sich als
eine, freilich sehr unzweckmäßige Art der Klassifi-
zierung der Gebäude für die G. auffassen.
Die Hauszins- und die Hausklassenstcuer sind die
Hauptformen der G. Weitere hiermit verwandte
Formen sind die folgenden: Eine Klaffen st euer
der ländlichen Wohngebäude nach Maßgabe
der Gesamtverhältnisse der zu denselben gehörigen
ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke
unter Mitberücksichtigung der Größe, Bauart und
Beschaffenheit der Gebäude und der zugehörigen
Hofräume und Hausgärten i Preußen, Gefetz vom
21. Mai 1861, 8- 7, mit einem nach festen Sätzen
aufgebauten Klassenstenertarif). Ferner eine als
Flächcnsteuer (s. d.) erhobene G. Manschließt
hierbei im Grunde von der vom Gebäude ein-
genommenen Grundfläche auf den Ertrag des Ge-
bäudes, ein Maßstab, der sehr unsicher ist. Bayern
wendet diese Form an, wo in wirklichen Miet-
beständen keine genügende Unterlage für die Er-
tragfchätzung besteht. Frankreich veranlagt alle
Gebäude nach der Bodenfläche im Satz des besten
Ackerlandes, und die meisten Gebäudekategorien
auch nach dem Mietwert (unter Abzug der Ab-
schätzung für die Vodenstäche).
Alle diese Formen beruhen auf einem Ertrags-
kataster. Ein Wertkataster dagegen besteht bei der
Geb äud evermö genssteu er, bei welcher der
Kapitalwert bez. der mittlere Kaufpreis der Ge-
bäude unter Berücksichtigung des Umfanges, der
innern baulichen Verhältnisse, der Lage u. s. w. er-
mittelt wird. Bei diesem Verfahren ist die Gewin-
nung richtiger Mittelwerte sehr schwierig, weil die
Häuserpreise durch vielerlei Umstände wechselnder
Art beeinflußt werden. Die Gebäudevermogens-
steuer besteht in Württemberg, Baden und Hessen.
Der Ertrag der G. war 1894/95 in Preußen auf
40,44 Mill. M. veranschlagt; in Württemberg stellt
er sich aus etwas über 2 Mill. M., in Bayern auf etwa
5^4 Mill. M. - Vgl. Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften,Bd. 4 (Jena 1892), S. 398 fg., wofelbft
sich auch ausführliche Litteraturangaben finden.
Gebäudetaxe, Gebäudewert, f. Bautaxe.
Gebauer, Joh., Forfcher auf dem Gebiete der
altböhm. (altczechischen) Sprache und Litteratur,
geb. 8. Okt. 1838 in Auslauf in der böhm. Bezirks-
hauptmannschaft Gitschin, ist seit 1874 Professor der
slaw. Philologie in Prag. G.s Arbeiten über alt-
böhm. Sprache (eine Reibe von Abhandlungen und
Monographien seit 1870) haben durch sorgfältige
Erforschung der Quellen und genaue Beobachtung
der orthographischen und sprachlicken Eigentümlich-
keiten bedeutend zur bessern Erkenntnis des Alt-
ezechischen beigetragen, ebenso auch seine vorzüglichen
Ausgaben altböbm. Litteraturdenkmäler ("^ovä.
raäa des ^mil Flaschka", Prag 1876; "2altg.r
^Vittendei'^", ebd. 1880). 1890 gab G. eine böhm.
Grammatik ("N1uvnic6 o68kä", 2 Tle.) heraus.
Seit 1874 redigiert er den slaw. Teil der böhmischen
philol. Zeitschrift "I^ist^ kioIoFick^. Ende 1885 er-
schien von G. in der "Allgemeinen Encyklopädie"
von Ersck und Gruber der Artikel "Königinhofer
Handschrift", der zu weitern Untersuchungen dieser
nnd der sog. Grimdergcr Handschrift führte. An
diesen Untersuchungen hatte G. den Hauptanteil, und
ihr Ergebnis ist, daß die genannten Handschriften
nunmehr auch in böhm. Gelehrtenkreisen als Fäl-
schungen erkannt worden sind. (S. auch Königin-
hofer Handschrift.)
Gebauer-Schwetschkesche Buchdruckerei,
s. ^chwetschkescher Verlag.
Geber, auch Giaber, eigentlich Abu'Ab dal-
lah Dschäbir ibnHajjän, einer der bedeutend-
sten Vertreter der Naturwissenschaften im Mittel-
alter, nach einigen auch Begründer der Astrologie
und Alchimie, wurde im Anfang des 8. Jahrh, ge-
boren; als Geburtsort wird in verschiedenen Quellen
Tarsus, Tbus, auch Kma genannt. Man hält ihn