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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Gebärmuttervorfall; Gebäude; Gebäudedauer; Gebäudeservituten; Gebäudesteuer

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Gebärmuttervorfall - Gebäudesteuer

kriechen und Taubsein) in den Beinen; gewöhnlich magern die Kranken sehr ab, werden blaß und elend und leiden an Kopfschmerzen, Herzklopfen und allgemeiner großer Muskelschwäche. Die Behandlung kann bei hochgradigen Beschwerden nur in der operativen Entfernung der Geschwülste bestehen, die durch die neuern Wundbehandlungsmethoden viel an Gefährlichkeit verloren hat; in manchen Fällen nützen auch Einspritzungen von Ergotinlösungen.

Der Krebs oder das Carcinom der Gebärmutter ist eine bösartige, schnell wachsende Neubildung, die am häufigsten vom Scheidenteil der Gebärmutter ausgeht und durch furchtbare Zerstörungen in der Gebärmutter und den benachbarten Organen sowie durch die anhaltenden Eiter- und Säfteverluste oft schon nach wenigen Monaten zum Tode führt. Seine Ursachen sind, wie die des Krebses (s. d.) überhaupt, fast gänzlich unbekannt; während er vor Ablauf des 25. Lebensjahres nur ganz ausnahmsweise vorkommt, nimmt seine Häufigkeit von diesem Jahre bis zum 50. allmählich steigend zu und von da an allmählich wieder ab, sodaß das Alter zwischen dem 40. und 50. Lebensjahre am meisten gefährdet erscheint. Der gewöhnliche Verlauf ist der, daß sich allmählich in dem Scheidenteil der Gebärmutter eine harte infiltrierte Stelle entwickelt, auf der ein blumenkohlartiges, rasch in die Breite und Tiefe wachsendes Gewächs entsteht, das alsbald in Zerfall und Verschwärung übergeht und eine entsetzlich stinkende und ätzende Jauche absondert. Sehr bald greift dieses Krebsgeschwür nach der Zerstörung der Gebärmutter auch auf die benachbarten Organe, auf Scheide, Mastdarm und Blase über und bildet so ekelhafte Kloaken, die alle diese Organe untereinander verbinden und den Zustand der Kranken wahrhaft entsetzlich machen. Die wichtigsten Symptome, welche das Vorhandensein eines Gebärmutterkrebses verraten, sind starke, unregelmäßig auftretende Blutungen, die Absonderung eines widerwärtig riechenden Sekrets und lebhafte reißende oder durchbohrende Schmerzen in der Kreuz- und Schoßgegend, die nach dem ganzen Unterleib ausstrahlen und namentlich während der Nacht auftreten; doch vermag nur eine genaue innere Untersuchung die Diagnose sicher zu stellen. Eine erfolgreiche Behandlung dieser schrecklichen Krankheit ist nur dann möglich, wenn der erste Krebsknoten gleich im Beginn gründlich entfernt werden kann, d. h. wenn möglichst im Beginn der Krankheit die ganze Gebärmutter durch Operation ausgelöst wird. Die Technik dieser vollständigen Entfernung der Gebärmutter ist gegenwärtig so vorzüglich ausgebildet, daß bereits eine größere Zahl von dauernden Heilungen erzielt worden ist. In den spätern Stadien muß sich die Thätigkeit des Arztes auf die Bekämpfung der Blutungen und der Schmerzen sowie auf die möglichste Erhaltung der Kräfte beschränken. - Vgl. Fritsch, Die Lageveränderungen und die Entzündungen der Gebärmutter (Stuttg. 1885); Schröder, Handbuch der Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane (10. Aufl., Lpz. 1890).

Gebärmuttervorfall, s. Gebärmutterkrankheiten (S. 611 b).

Gebäude (jurist.), s. Superfizies.

Gebäudedauer, s. Bautaxe.

Gebäudeservituten, für die Bedürfnisse eines Gebäudegrundstücks bestimmte, dem rechtlichen Inhalt nach mit den Feldservituten (s. d.) zusammenfallende Servituten oder Dienstbarkeiten (s. d.).

Gebäudesteuer, Häusersteuer, ursprünglich gewöhnlich mit der Grundsteuer (s. d.) verbunden, hat sich in neuerer Zeit mehr und mehr, wenn auch nicht allgemein, zu einer selbständigen Besteuerungsform entwickelt, die in den verschiedensten Gestalten erscheint, bald als Ertragssteuer (s. d.), bald als Aufwandsteuer (s. Verbrauchssteuern), bald als eine Art Einkommensteuer (s. d.) zu beurteilen ist, zuweilen auch einen gemischten Charakter trägt. - Die G. im engern Sinne ist als Ertragssteuer anzusehen. Sie bezweckt, denjenigen Ertrag zur Steuer heranzuziehen, der sich aus dem Gebäude ergiebt und dem Eigentümer bez. Nutznießer als Einkommen zufließt bez. zufließen kann. Denn als Ertragssteuer läßt sie es unberücksichtigt, ob der Ertrag wirklich erzielt wird oder nicht (z. B. wenn Mietshäuser leer stehen), und ob der erzielte Ertrag für den Besitzer oder Nutznießer voll zum Einkommen wird, oder ob er aus demselben auch Schuldzinsen zu zahlen hat. Daneben wird in einigen Ländern auch noch die Grundsteuer für den Hausplatz erhoben, während andere das bebaute Grundstück als ganzes zur G. heranziehen. In Frankreich ist die G. vollständig mit der Grundsteuer verschmolzen, da letztere den Reinertrag des bebauten und nicht bebauten Grundeigentums trifft; daneben besteht in Frankreich noch die Thür- und Fenstersteuer (s. Fenstersteuer). Von der G. sind öffentliche Gebäude überall frei. Zeitweilige Befreiungen für andere Gebäude werden je nach der Gesetzgebung in verschiedenem Umfange aus besondern Gründen, z. B. bei Neubauten, gewährt. Gebäude, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden leichter besteuert oder ganz frei gelassen. In Preußen z. B. (Gesetz vom 21. Mai 1861) sind unbewohnte, nur zum Betriebe der Landwirtschaft dienende sowie die zu gewerblichen Anlagen gehörenden, nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien, Rohstoffen u. s. w. dienenden Gebäude steuerfrei; die ausschließlich oder vorzugsweise dem Gewerbebetrieb dienenden Gebäude zahlen 2 Proz., die übrigen 4 Proz. des Nutzungswertes. Die G. (als Ertragssteuer) ist in einem allgemeinen Ertragssteuersystem ein berechtigtes Glied, und wird am besten von der Grundsteuer gänzlich getrennt.

In der Form der Wohnungs- und Mietsteuer (s. Mietsteuer) gewinnt die G. den Charakter einer Aufwandsteuer; sie will dann den Aufwand treffen, den der Steuerpflichtige (als Mieter oder als Bewohner des eigenen Hauses) durch seine Wohnung für seine persönlichen Bedürfnisse macht. Auch hierbei sind Befreiungen für die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken benutzten Gebäude nötig. Die Steuer wird zuweilen der Einfachheit halber vom Vermieter erhoben, in der Erwartung, daß derselbe sie auf die Mieter abwälzen werde, was aber keineswegs immer möglich ist.

Wird der Wohnungsaufwand nur als Kennzeichen für die Höhe des Einkommens verwertet, so wird die G. zu einer Einkommensteuer, die aus einem einzelnen, zwar wichtigen, aber doch sehr unsichern Maßstab auf das Einkommen schließt. Je nach den persönlichen Verhältnissen ist das Wohnungsbedürfnis verschieden und selbst bei gleichem Bedürfnis ist der zu dessen Befriedigung zu verwendende Teil des Einkommens nach den besondern Verhältnissen des Wohnortes abgestuft. Als Staatssteuer hat demnach eine solche G. sehr große Bedenken. Wird sie als Gemeindesteuer veranlagt, wie in Berlin und Frank-^[folgende Seite]