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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gefahrenziffer - Gefangenenbefreiung
fahrenklassen erhoben werden; und zwar werden
sie bei der Unfallversicherung von den nach G. ab'
gestuften Betrieben nach dem Maße der mit ihnen
verbundenen Unfallgefahr (8- 28 des Unfallversiche-
rungsgesetzes) erhoben. Er wird hier von der Ge-
nossenschaftsversammlung mit Genehmigung des
Reichs - ( Landes -) Versicherungsamtes aufgestellt
und muh von ->eit zu Zeit revidiert werden.
Gefahrenziffer, s. Gefahrenklassen.
Gefährliche Inseln, s. Tuamotu.
Gefährliche Tiere. Wer solcbe an einein gang'
baren Orte hielt, konnte in Rom, wenn ein freier
Mensch durch diefelben getötet wurde, auf 200 So-
lidi, wenn er verwundet wurde, auf arbiträre Geld-
strafe und Schadenersatz, wenn Sachen beschädigt
wurden, auf das Doppelte des Schadens belangt
werden. Nach dem Vorgang des ältern deutschen
Rechts läßt das Bürgert. Gesetzbuch für Sachsen
tz. 1560 denjenigen, welcher ihrer Gattung nach wilde
Tiere hält, für den Schaden haften, welchen diese
anrichten, ausgenommen, wenn der Beschädigte den
schaden veranlaßt hat. Ebenso das Preuß. Allg.
Landr. 1,6, ß. 70, wenn die wilden Tiere ohne obrig-
keitliche Erlaubnis gehalten werden. Ist die Erlaub-
nis erteilt, so wird gehaftet, wenn die gehörigen
Maßregeln znr Abwendung des von solchen Tieren
zu befürchtenden Schadens verabsäumt sind. Das
Österr. Bürgerl. Gesetzb. 8- 1320 läßt ohne Unter-
scheidung der Gattung den, welcher ein Tier zu ver-
wahren vernachlässigt hat, haften, wenn dasselbe
einen andern beschädigt. Ahnlich der Deutsche Ent-
wurf §. 734. Nach dem Schweizer Obligationenrecht
8.65 haftet für Schaden, welchen ein Tier anrichtet,
der, welcher dasselbe hält, wenn er nicht beweist,
daß er alle Sorgfalt in der Verwahrung und Beauf-
sichtigung angewendet hat.
Gefährte (lat. comss; ital. ri^posw. ^on86-
uuentß) nennt man in der musikalischen Fuge die
Antwort der zweiten Stimme auf das Thema (Füh-
rer, änx, pi'opo8tH) der ersten. In einer mehr als
zweistimmigen Fuge fällt die Wiederholung des G.
der vierten Stimme zu, nachdem die dritte Stimme
den Führer zum zweitenmal gebracht bat. <S. Fuge.)
Gefalle, entweder der Unterschied, um welchen
irgend ein Punkt tiefer liegt als ein anderer (ab-
solutes G.), oder das Verhältnis dieses Höhen-
unterschiedes zu der horizontalen Entfernung der
beiden Punkte (relatives G.). Wenn z. B. eine
Straße auf 25 rn horizontal gemessener Länge um
l in fällt, so fagt man, die Strafte besitze '/.^ oder
0,04 oder 4 Proz. oder 40 Promille relatives G. Das
relative G. ist demnach auch gleich der trigonometr.
Tangente (s. Goniometrische Funktionen) des Win-
kels (Steigungswinkels), unter welchem die be-
fressende Strecke gegen die Horizontalebene geneigt
ist. Insbesondere wendet man die Bezeichnung G.
auf Gewässer an und bezeichnet damit die Ab-
weichung der Wasserfläche von der Horizontalen.
Das relative G. der Wasseroberfläche unserer
Flüsse nimm: meist von der Quelle gegen die Mün-
dung hin ab und ist von den: Stande der Anschwel-
lungen etwas abhängig. So beträgt z. V. das G.
der Elbe in Böhmen 1:2670, in Sachsen 1: 3760,
im Münoungsbezirke 1.5630. (S. Elbe, Bd. 5,
S.973t>.) Das G. der Flußsohle und das der Ober-
fläche ist nicht immer gleich, auch ändert sich das
Oberflächengefälle oft mit dem Wafserstande. Das
G. ist Ursache der Wasserbewegung; Wasser, das in
der Oberfläche kein G. hat, ist ein stehendes. Je grö-
ßer unter sonst gleichen Umständen das G. ist, desto
schneller bewegt sich das Wasser, es wird reißend,
wenn das G. mehr als 1:60 beträgt. Durch die
Schlangenlinien, welche ein ^>trom macht, wird sein
G. und damit feine Schnelligkeit vermindert; daher
kann man umgekehrt durch Flußregulierungen, wo
diese Schlangenlinien coupiert werden, das eigent-
liche G. vermehren, wie dies bei Schisfbarmachung
von Strömen geschieht. Ebenso kann man durch
Einbau eines Wehrs in einen Fluß das G. an einer
passenden Stelle ansammeln, wo es zum Betriebe
von Mühlen und andern Werken nutzbar gemacht
werden kann. Bei der Anlage von Strom- und
Mühlenbauten wird das G. vorher gemessen. Dies
geschieht durch Nivellieren entweder am Ufer des
Stroms hin, oder noch besser auf dem Wasser-
spiegel an einer Reihe von Pfählen hin, die in das
Flußbett eingeschlagen werden. Wenn von Natur
oder durch künstliche Anlagen ein Wasserlauf nicht
allmählich, sondern plötzlich von einem höhern in
ein tieferes Niveau übergeht, so kommt nnr das ab-
solute G., d. h. der vertikale Höhenunterschied des
obern und des untern Wasserspiegels (Ober- und
Unterwasser) in Betracht. In diesem Sinne spricht
man von dem G. einer Schiffahrtsschleuse, eines
Wehrs u. s.w. Dergleichen G. sind eine notwendige
Bedingung für die Anlage von Turbinen und der
meisten Arten von Wasserrädern. Flüsse von ge-
ringem G. lagern Sand und Schlamm ab und ver-
flachen sich allmählich. (S. auch Abdachung.)
ImVergbau versteht man unter G. an einzelnen
Orten in Sachfen die Produkte der bergmännischen
Gewinnung und der mechan. Aufbereitung. Im
österr. Salzbergbau nennt man G. die bei der Salz-
gewinnung fallenden kleinen Stücke, entsprechend
dem "Grubenklein" beim Erzbergbau. Bestehen
dieselben aus reinem Salz, so werden sie als
Minutien direkt in den Handel gebracht. Die
unreinen G. werden ausgelaugt (Gefällsver-
ätzung), worauf die gewonnene Sole anf Koch-
salz versotten wird.
Gefalle (finanziell) sind Abgaben, die den Cha-
rakter einer Grundlast besitzen oder überhaupt auf
einem gründ-, lehns- oder gerichtsherrlichen Ver-
bände beruhen. Der Ausdruck wird jedoch aucb,
namentlich in der österr. Amtssprache, für die
Staatseinnahmen aus Gebühren, Regalien und in-
direkten Steuern gebraucht (Stempelgefäll, Zoll-
gefäll u. s. w.). Grundherrliche G., die von steuer-
pflichtigen Personen bezogen werden, sind in einigen
Staateil (Baden, Bayern) auch zum Gegenstand
einer besondern, neben der Grundsteuer stehenden
Gesällsteuer(s.Dominikalsteuer)gemacht worden.
Gefälligkeitsaccept, das Accept eines Wech-
sels , welches der Acceptant obne eine Schuldver-
bindlichkeit gegen den Anssteller oder Nemittenten
oder ein sonstiges geschäftliches Interesse erteilt,
gewöhnlich mit der Verabredung, daß derjenige, zu
dessen Gunsten es gegeben wird, bei Verfall für die
Einlösung des Wechsels sorgt. Der Acceptant haftet
dem Dritten, welcher jene Berednng bei Erwerb des
Wechsels nicht kannte, wechsclmähig. Er hat die
Einrede der Arglist, wenn der, zu dessen Gunsten
das G. erteilt ist, oder ein dritter, welcher die Bc-
rednng kannte, den Wechselanspruch erhebt.
Gefällsteuer, soviel wie Dominikalsteuer (s. d.).
Gefällsverätzung, s. Gefalle
Gefangenenbefreiung. Während nach frü-
hern Rechten - so nach römischem - die Selbst-