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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gefangenenfürsorge - Gefängnisarbeit
entweichung eines Gefangenen strafbar war, haben
die humanen Anschauungen der neuern Gesetzgebuu-
gen aus Rücksicht auf den natürlichen Trieb des
Menschen nach Freiheit die Selbstentweichung straf-
los gelassen; dagegen ist die Mitwirkung Tritter
bei der Eelbstbefreiung strafbar geblieben. Nack
deutschem Strafrecht sind drei Fälle zu unterschei-
den: 1) die Meuterei (s. d.); 2) die vorsätzliche Be-
freiung eines Gefangenen aus der Gefangenanstalt
oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des
Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichti-
gung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet.
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren lz. 120):
o) Beamte, die einen Gefangenen vorsätzlich ent-
weichen lassen oder dessen Befreiung vorsätzlich be-
wirken oder befördern, werden - von mildernden
Umständen abgesehen - mit Zuchtbaus bis zu
5 Jahren bestraft sß. 347), andere Beauftragte mit
Gefängnis bis zu 3 Jahren (§. 121). Fahrlässigkeit
wird in beiden Fällen milder, auch mit Geldstrafe be-
straft. Dem Falle zu 2) ist derjenige im Strafgesetz-
buche gleichgestellt, wenn jemand einem Gefangenen
zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich ist. Auch
der Versuch zur G. ist strafbar. Unter Gefangenen
werden verstanden: Straf- und Untersuckungsgefan-
gene, Personen, welche infolge gerichtlichen Vorfüb
rungsbefehls festgenommen, oder welche auf Grund !
des preuß. Gesetzes vom 12. Febr. 1850 zum Schutze
ibrer eigenei^Person oder zur Aufreckthaltung der
öffentlichen Sittlichkeit, Sicherbeit und Rübe poli-
zcilich in Verwahrung genommen sind; ferner auch
die Personen, welche auf Grund der Bestimmungen
der Civilprozeßordnung, z.V. weil sie den 5)ffen-
barungseid zu leisten sich weigern, in Haft genom
men sind, endlich auch Arbeitsbäusler und - unter
gewissen Voraussetzungen jugendliche Personen,
welche durch gerichtliches Urteil in eine Erziehungs-
odcr Besserungsanstalt gebracht sind. Besondere und
abweichende Bestimmungen hat das Militärstraf-
recht. - Das Osterr. Strafgefetz straft denjenigen,
welcher einem wegen Verbrechens Verhafteten die
Gelegenbeit zum Entweichen durch List oder Gewalt
erleichtert, mit Kerker von 6 Monaten bis 5 Jah-
ren, und den zur Sorge für die Verwahrung Ver-
pflichteten entsprechend höher; auch ist die Strafe
nack der Schwere des Verbrechens, weswegeu die
Haft angeordnet wurde, abgestuft i§§. 217, 218).
Der Entwurf von 188^1 hat die Straffanktionen
des deutschen Rechts.
Gefangenenfürsorge, Fürsorge für eut
lassenc Sträflinge, die Gesamtheit derjenigen
Bestrebungen, die den Zweck verfolgen, den Be-
straften nach seiner Entlassung zu einem geord-
neten gesellschaftlichen Leben zurückzuführen, in
welchem er vor neuen Rechtsbrüchen bewabrt bleibt.
Die Organisation der Fürsorge für entlassene Ge-
fangene hat, ausgebend von der bekannten kdi-
nei'8, ihren Weg über England nach dem europ.
Festlande genommen und sich als freie Vereins-
tbätigkeit (G efä ngnisv ereiue, der erste be-
gründet 1826 von Tbeodor Fliedncr, s. d.) gestaltet.
Nach dem Vorgänge der evang. Landeskirche des
Großherzogtums Oldenburg wird in neuerer Zeit
der Versuch gemacht, die kirchlichen Gemeindeorganc
an der Fürsorgethätigkeit in großem Umfange zu
beteiligen. Die in Deutschland bestehenden zahl
reichen Vereine haben sich 1892 zu einem "Verband
der deutschen Schußvereine für entlassene Gefan-
gene" zusammengeschlossen, d<Mn Bestrebungen
darauf gerichtet sind, die Erfolge der Einzelvereine
durch Centralisation zu erhöhen. Die Hauptschwie-
rigkeit für eine erfolgreiche Thätigkeit auf diesem
Gebiete liegt darin, daß die Vereine dasjenige, was
den Entlassenen not thut, Arbeit und gesicherte
Stellung, nur in geringem Umfange bieten können.
Die vorläufige Unterbringung derselben in Asylen,
zu der man angesichts dieser Schwierigkeit seine
Zuflucht genommen hat, ist nicht zu empfehlen.
Vielmehr soll die fürforgende Thätigkeit, die sich in
erster Linie auf die jugendlichen und zum erstenmal
Bestraften zu erstrecken haben wird, in engster Ver-
bindung mit der Gefängnisverwaltung schon wäh-
rend der Haft einsetzen. Hat der Gefangene Familie,
so ist dahin zu wirken, daß Frau und Kinder nicht
in Not verkommen, der .Hausstand nicht verfällt
oder aufgelöst wird, damit der Entlassene ein Heim
und geordnete Verhältnisse findet; hat der Gefangene
ein gutes Elternhaus, so ist es Sache der Fürsorge,
ihm dort einen Platz offen zu halten. Vor der Ent-
lassung ist für passende Arbeit und Unterkommen
zu sorgen. Zu diesem Zweck sollen die Fürsorge-
vereine diejenigen ihrer Mitglieder, welche sich dazu
eignen sdie Frauengefängnisse bieten in dieser Be-
ziehung ein weites Feld für die Mithilfe weiblicher
.Urüfte), in die Gefängnisse entsenden, um persön-
liche Beziehungen zu den demnächst zu Entlassenden
m gewinnen. Aufgabe des Staates ist es, die Be-
strebungen der Vereine durch gesetzliche oder polizei-
liche Anordnungen zu erleichtern; dazu gehört auch,
daß da, wo vom Staate anerkannte Vereine die
Fürsorge für die Entlassenen übernommen haben,
die Polizeiaussicht so lange aushört, als sie sich in
der Fürsorge des Vereins befinden. - Vgl. Föh-
ring, Ein Blick auf das Fürsorgewesen für entlassene
Strafgefangene (Hefte des Nordwestdeutschen Ver-
eins für Gesängniswesen, Heft VI, Oldenb. 1880);
Chuchul, Die Frauen bei der Fürsorge für ent-
lassene Gefangene lStuttg. 1887); Fuchs, Die Ver-
einsfürsorge zum Schutz für entlassene Gefangene
lHcidelb. 1888); ders., Schutzwescn (in von Holtzen-
dorff und Iagemann, "Handbuch des Gefängnis-
wcsens", 2 Bde., Hamb. 1888); Krohne, Lehrbuch
der Gefängnistunde (Stuttg. 1889).
Gefangenenpflege war in altchristl. Zeit ein
hervorragender Zweig christl. Liebesthätigkeit, be-
sonders für die gefangenen Märtyrer. Im Mittel-
alter wendeten manche Bruderschaften ihre Fürforge
den Gefangenen, besonders den zum Tode verurteil-
ton, aber auch den in Sklaverei gefallenen zu. In
der tatd. Kirche bat Vincenz von Paul unter den
Galeerensträflingen seine Liebesthätigkeit entfaltet
und Carlo Borromeo, Erzbifchof von Mailand, be-
sonders für die Gefangenenfeelsorge Vorkehrungen
gctrosfen. Evangelischerseits mahnten besonders
Elizabetb Frv (s. d.) und später H. Wichern (s. d.)
Staat und Kirche an ibre Pflicht gegen die Gefan-
genen. Jetzt hat jedes Gefängnis seinen Seelsorger,
Gottesdienste, Schule u. s. w. Die Gefangenenfür-
sorge (s. d.) will den entlassenen Gefangenen den
Eintritt in die bürgerliche Gesellschaft erleichtern.
Gefangener mit der eisernen Maske, s.
Eiserne Maske.
Gefangcnhaltung, s. Freiheitsberaubung.
Gefängnis, s. Gefängnisstrafe und Gefängnis-
wesen.
Gefängnisarbeit. Bei den Reformen, welcke
dem Gefängniswesen im 17. Jahrh, zu teil gewor-
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