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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeinschaft der Heiligen
drei Personell aus demselben Schuldgrunde einem
Gläubiger 3000 M. schulden, der Gläubiger von
jedem Schuldner 1000 M. zu fordern hat. Diese
Teilungsart versagt aber, wenn es sich nicht um
eine Forderung auf eine Menge vertretbarer Sa-
chen handelt. Ein Haus, ein Pferd, ein Landgut,
eine Maschine können nicht so geteilt gedacht wer-
den wie eine Geldsumme oder 10000 1^ russ.
Weizen der Ernte 18<>2, 30 Flaschen Champagner
einer besondern Marke. Mag es sich nun um das
Eigentum an einer Sache oder um eine Forderung
auf einen Gegenstand jener Art oder um ein an-
deres Vermögensrecht handeln, immer werden die
in der G. stehenden Personen bei Ausübung ihres
Rechts, solange die G. dauert, aneinander gebunden
bleiben, wenn auch das Recht selbst, soweit dieses
teilbar (s. Teilbarkeit) ist, als geteilt gedacht werden
kann. Deshalb haben die Gesetze über diese nicht
auf eine Gesellschaft zurückzuführende G. (com-
inunio inciäon^) bestimmte Grundsätze aufgestellt,
die meisten nur für den Normalfall des Miteigen-
tums. Sofern sich nicht aus dem Gesetze ein an-
deres crgiebt, soll eine G. nach Brucktcilen ange-
nommen werden dergestalt, daß im Zweifel jedem
Teilhaber ein gleicher Anteil zustebt (Deutscher Ent-
wurf §. 764; Preuß. Allg. Landr. 1,17, §. 2; Österr.
Bürgerl. Gefetzb. ß. 839; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.
8.328; Ooäe civil Art. 1863). Jeder Teilhaber kann
über seinen Anteil an dem gemeinschaftlichen Gegen-
stande verfügen, denfelben veräußern oder ver-
pfänden (Deutscher Entwurf §. 763; Prcuß. Allg.
Landr. §. 60, mit Einräumung eines Vorkaufsrechts
fürdieMiteigentümer§.69; Österr. Bürgerl. Gesetzb.
8. 829; Sächf. Bürgerl. Gesetzb. ß. 329). Doch be-
darf es einer Fürsorge für die Miteigentümer da-
hin, daß sie wegen ibrer Ansprüche aneinander nicht
durch solche Veräußerungen benachteiligt werden.
Nach der Deutschen Konkursordn. §. 44 kann der-
jenige, welcher sich mit dem Gemeinschuldner in
einem Miteigentum, in einer Gesellschaft oder in
einer andern G. befindet, wegen der auf ein solches
Verhältnis sich gründenden Forderungen Abgeson-
derte Befriedigung ff. d.) aus dem bei der Teilung
oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten An-
teil des Gemeinschuldners verlangen. Das will
der Deutsche Entwurf ß. 770 auch aufterbalb des
Konkurses anwenden, über den gemeinschaftlichen
Gegenstand im ganzen kann nicht von einem Teil-
haber ohne Zuziehung der übrigen verfügt werden.
Das gilt auch von einer thatsächlichen Veränderung
des Gegenstandes l Deutscher Entwurf ß. 763;
Preuß. Allg. Landr. ß. 10). Nur zur Erhaltung der
gemeinfchaftlichen Sache kann jeder einzelne Mit-
eigentümer die erforderlichen Maßregeln treffen,
und von den übrigen verhältnismäßigen Beitrag
zu den Kosten verlangen (§. 333; Österr. Vürgerl.
Gesetzb. ß. 828). Wenn es aber auf Verfügungen
über die Substanz der gemeinschaftlichen Sache oder
die Art ihrer Verwaltung oder Benutzung ankommt,
entscheidet in der Negel die Mehrheit der Stimmen
(§. 12; Sächf. Bürgerl. Gesetzb. §. 330); bei wich-
tigen Veränderungen, welche zur Erhaltung oder
bessern Benutzung des Hauptstammes vorgeschlagen
werden, können die von der Mehrheit Überstimm-
ten Sicherstellung für künftigen Schaden, oder, wenn
diefe verweigert wird, den Austritt aus der G. ver-
langen (Österr. Vürgerl. Gesetzb. §. 874). Wollen
sie nicht austreten oder geschähe der Austritt zur
Unzeit, so soll das Los, ein Schiedsmann oder,
wofern sie sich darüber nicht einhellig vereinigen,
der Nichter entfcheiden, ob die Vereinigung un-
bedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll
oder nicht. Ebenso bei Stimmengleichheit (§. 835).
Das gemeine Necht kennt keine Stimmenmehrheit
der Teilhaber. Nach ihm ist jeder Teilhaber ver-
pflichtet, seinen Genossen denjenigen Gebrauch zu
gestatten, zu welchem derselbe traft feiner Mit-
berechtigung oder kraft getroffener Vereinbarung
befugt ist, fowie sich feinerfeits desjenigen Ge-
brauchs zu enthalten, welcher ihm durch die Mit-
berechtigung der Genossen oder durch Vereinbarung
unterfagt ist (Windscheid, "Pandekten", §. 449).
Nach den neuern Gesetzgebungen jedoch kann aber
auch durch Stimmenmehrheit über die Art der ge-
meinfchaftlichen Benutzung bestimmt werden; die
Früchte sind zu teilen (Deutscher Entwurf §. 765;
Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 334, 331, mit der Ein-
schränkung der Stimmenmehrheit über die Art der
Ausführung bei Einverständnis über die Art der
Benutzung; Preuß. Allg. Landr. §§.12-24, mit
einem Klagerecht der Minderheit, wenn Austritt
nicht zulässig; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 833).
Jeder Teilnehmer hat zu den Lasten beizutragen,
und nach gemeinem und sächs. Recht diejenige
Sorgfalt zu üben, welche er in eigenen Angelegen-
heiten aufwendet.
Jeder Teilnehmer kann zu jeder Zeit die Auf-
hebung der G. verlangen, soweit nicht durch das Ge-
setz (s. Gesamtcigentum) oder Rechtsgeschäft ein an-
deres bestimmt ist. Das Necht, Teilung zu fordern,
verjährt nicht. Nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetz-
buch und dem Deutschen Entwurf bindet ein Ver-
zicht auf Teilung nicht die Erben, und nach Ablauf,
dort von 20, hier von 30 Jahren, nicht den Ver-
zichtenden. Wo die Naturalteilung ohne Wertver-
minderung ausführbar ist, kann diese gefordert
werden, sonst die zwangsweise Veräußerung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes. Über die Modali-
täten entscheidet der Richter, wenn sich die Teil-
nehmer nicht verständigen. (S. Adjudikation.) Über
die G. des ehelichen Güterrechts s. Eheliches Güter-
recht, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsge-
meinschaft.
Gemeinschaft der Heiligen (lat. commnnio
LÄnctornin) wird im dritten Artikel des Aposto-
lischen Symbolums (s. d.) unter den Gegenstünden
des christl. Glaubens aufgezählt. Das älteste Sym-
bolum enthält diefen Zusatz noch nicht, der ebenso wie
die Bestimmung "katholisch" zu "eine heilige Kirche^
erst in den donatistischen Streitigkeiten hinzugefügt
zu fein scheint. Der Zufatz befagt nicht, daß die
christl. Kirche, wie die Donatisten wollten, eine Ver-
einigung von lauter vollkommenen Heiligen, d. h.
sündenreinen Individuen sei, sondern daß der christl.
Kirche auf Erden das Prädikat der Helligkeit in dem
Sinne zukomme, als in ihr durch den Heiligen Geist
Heiligkeit realisiert werde. Die Bezeichnung der
Kirche als G. d. H. enthält also die religiöse Auf-
fassung der christl. Kirche im Unterschiede von der
ethisch-socialen oder juridisch-politischen,' d. h. sie
drückt den religiösen Glauben aus an ein unsicht-
bares Walten des Heiligen Geistes in der Kirche,
in der er ein beiliges "Volk Gottes" mittels der
Gnadenmittel (s. d.) sammelt. Dies wird katholisch
von der magisch-sakramentalen, protestantisch von
der sittlich-religiösen Wirkung der Gnadenmittel
verstanden, während der schwarmgeistige Separatis-
mus dabei bebarrt, nicht heilig werdende, sondern