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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Generalversammlungen (katholische) - Generationswechsel
in der G. einer eingetragenen Genossenschaft, einer
Kommand'ttgefellfchast auf Aktien oder einer Aktien-
gesellschaft in einem gewissen Sinne stimmt, wird
mit Geldstrafe bis zu 8000 M. oder mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft; wer in der G. die Aktien
eines andern, zu dessen Vertretung er nicht besngt
ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des
Stimmrechts benutzt, wird zu Geldstrafe von 10 bis
:l() M. sür jede derÄktien, jedock nicht unter 1000M.
bestraft. Die gleiche strafe trifft deu, welcher Aktien
eines andern gegen Entgelt leiht und für diefe das
Stimmrecht ausübt, sowie den, welcher hierzu durch
Verleihung der Aktien wissentlich mitgewirkt hat.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich
mit Geldstrafe bis zu 10000 M. wird bestraft, wer
über die Hinterlegung von Aktien oder Interims-
scheinen Bescheinigungen, welche zum Nachweis des
Stimmrechts in einer G. dienen sollen, wissentlich
falsch ausstellt oder versä'lscht oder von solcher Be-
scheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälfcht
sei, Gebrauch macht. Zugleich kaun auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind
mildernde Umstände vorhauden, so tritt ausschließ-
lich die Geldstrafe ein.
Ein Beschluß der G. einer Aktienkommanditgesell-
schaft, Aktiengesellschaft oder eingetragenen Ge-
nossenschaft kaun wegen Verletzung des Gesetzes
oder des Gesellschaftsvertrags (Statut) als ungültig
im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe
fiudct uur binnen der Frist eines Monats statt. Zur
Ansechtung befugt ist (bei Aktienkommanditgesell-
schaften außer den persönlich haftenden Gesellschaf-
tern, bei Aktiengesellschaften oder eingetragenen
Genossenschaft außer dem Vorstande) jeder in der G.
erschienene Aktionär, Kommanditist oder Genosse,
sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Proto-
koll erklärt hat, und solche Personen, welche uicht er-
schienen sind, sofern die Aufechtung darauf gegründet
wird, daß die Berufung der G. oder die Ankündi-
gung des Gegenstandes zur Beschlußfassung uicht
gehörig erfolgt war. Die Klage ist gegen den per-
sönlich haftenden Gesellschafter, den Vorstand (so-
weit diese uicht selbst Kläger) und den Aussichtsrat
zu richten. Zuständig ist das Landgericht, in dessen
Bezirk die Gesamtheit ihren Sitz hat.
Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeiti-
gen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Soweit durch eiu Urteil der Beschluß für ungültig
erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen
und Aktionären, welche nicht Partei waren. Für
einen durch unbegründete Anfechtung eines Bc-
schlusses entstandenen Schaden hasten der Gesell-
schaft und Genossenschaft die Kläger, welchen eine
bösliche Handlungsweise zur Last sällt. (S. Aktie
und Aktiengesellschaft.) Musverein.
Generalversammlungen, katholische, s.
Generalvikar, in der kath. Kirche der ordnungs-
mäßige Vertreter des Bischofs in dcr Ausübuug der
bischöfl. Regierungsgewalt. Um die Alimaßungen der
Archidiatouen (s. Ärchidiakonus) einzuschränken, er-
nannten die Bischöfe im 13. Jahrh, eigene Kom-
missare zur Ausübung ihrer Negierungsgewalt, von
denen die in der Diöcese verteilten "Offizialen" (0f-
ftciai68 t'oi-lmei), der im Bischofssitze verbleibende
Ot'ücilüi8 piincipiili8 oder Vicln-iu8 ^ener^Iis, G.
genannt wurden. Während die Offizialen sich nickt
überall erhielten, ist der G. ein ständiges Mitglied
in dem Verfassungsbau der tath. Kirche geworden.
Ihm steht eine beratende Behörde zur Seite, deren
Vorsitzender er ist, Ordinariat, G e n e r a l v i k a -
riat oder K onsi st orinm genannt. Daneben be-
steht häufig, z. B. in den altpreuß. Diöcesen und in
Bayern, uoch eine besondere Behörde, Offizialat
oder auch Konsistorium, mit dem Offizial als Vor-
sitzenden zur Ausübung der eigentlichen geistlichen
Gerichtsbarkeit in Ehe-, Disciplinar- und dergleichen
Sachen. Die Ernennung des G. und der übrigen
Mitglieder des Ordinariats ist Sache des Bischofs
und crlifcht, sobald dessen Amt erledigt wird. Der
Umfang der Befugnisse des G. hängt von der ihm
durch den Bischof erteilten Vollmacht ab. Der G.
braucht uicht die Priesterweihe, muß aber die Tonsur
(s. d.) erhalten haben und einen akademischen Grad
in der Theologie oder in dem kanonischen Necht be-
sitzen. - Vgl/Hinschius, Das Kirchenrecht der Ka-
tholiken und Protestauten in Deutschland, Bd. 2
(Berl. 1879), S. 205 fg.
Generalvollmacht ist die nicht bloß zu einem
einzelnen Geschäft, sondern zu einer Klasse von Ge-
schäften erteilte Vollmacht; befonders versteht man
unter G. die für die Verwaltung eines ganzen Ver-
mögens, zur Vertretung iu allenden Auftraggeberbe-
treffenden Rechtsangelegenheiten erteilte Vollmacht.
Die G. legitimiert zu allen Handlnngen, welche zu
der Kategorie der aufgetragenen Gefchäfte gehören.
Doch bezeichnen einzelue Gefetze gewisse Handlun-
gen, welche in der Vollmacht besonders bezeichnet
sein müsseu, wenn der Vertreter zu deren Vornahme
legitimiert sein soll; als solche werden insonderheit
bezeichnet: Schenkungen, Vergleiche, Verzichte, Ver-
träge auf schiedsrichterlichen Ausspruch, Erlaß von
Eiden, Veräußerung oder Erwerb vou Grundeigen-
tum, Anträge auf Eintragung und Löschung von
Hypotbeken, Empfangnahme vou Geld oder Geldes-
wert (Preuft. Allg. Landr. 1,13, §§.99-110; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1306; Österr. Bürgert. Gesetzb.
§. 1008). Der Handlungsbevollmächtigte bedarf nach
Art. 47 des Deutschen Handelsgesetzbuchs zu den
Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt,
der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Special-
vollmacht nickt. Doch ist er trotz der generellen Voll-
macht zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung
nnr ermächtigt, wenn ihm folche Befugnis besonders
erteilt ist. Über den Umfang der Vollmacht der Pro-
zesibevollmächtigten bestimmen die §§. 77-79 der
Deutschen Zivilprozeßordnung.
Qonera.tio a.s"iiiiv0oa, s. Urzeugung.
Generation (lat.), Zeugung (s. d.). Dann nennt
Ulan G. auch sowohl die Geschlechtsfolge vou Kind,
Enkel u. s. w., oder auch aufwärts von Eltern, Groß-
eltcrn u. s. w., wie die Masse der gleichzeitig leben-
den Menschen. Nach G., in der erstem Bedentung,
bestimmte die alte Chronologie im Durchschnitt die
Zeiten, indem man gewöhnlich 30 Jahre auf eine G.
rechnete. Herodot nimmt 100 Jahre für drei G.',
andere rechneten 40 oder auch uur 25 Jahre auf
eine G. In diesem zeitlichen Sinne wird für G.
auch der Ausdruck Menschenalter gebraucht.-
Vgl. O. Lorenz, Die Geschichtswissenschaft in ihren
Hauptrichtungen und Aufgaben kritisch erörtert,
Tl. 2: L. von Nanke. Die Generationslehre und
der Geschichtsunterricht (Berl. 1891).
Generationsfolge, s. Art.
Generationswechsel, der Wechsel zwischen ge-
schlechtlichen und ungeschlechtlichen Generationen im
Tier- und Pflanzenreich. - Im Tierreich ist G.
(Metagenesis) diejenige Art der Fortpflanzung