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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesamtsache - Gesandter
wurde diese G. genauer geregelt und durch den
Molsburger Prälimiuarfrieden vom 26. Juli und
den Prager Frieden vom 23. Aug. 1866 beseitigt.
Gesamtsache, Sachgesamtheit,Jude griff
(lat. uuiv6r8itll8 rkiuin äiätHntium), eine Mehr-
heit gleichartiger Sachen, z. V. Bibliothek, Waren-
lager, Herde. In der neuern Theorie wird vielfach
gelehrt, daß nicht die G. als solche, sondern nur die
einzelnen darunter begriffenen Sachen Gegenstand
des Eigentums oder eines dinglichen Rechts seien.
In den Gesetzgebungen wird aber oft noch die G.
als solche als Gegenstand von Rechten bezeichnet.
Vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,2, §§. 32, 36 fg.; Sä'chs.
Bürgert. Gesetzb. ß. 63, Satz 2; Bayrisches Landr.
If, 5, §. 6, Nr. 4. Nichtig ist, daß der Eigentümer
einer Bibliothek dadurch nicht Eigentümer eines
fremden Buches wird, daß er dasselbe in seine Bücher-
sammlung einstellt, daß der Eigentümer einer Herde
nicht Eigentümer eines fremden Schafes wird,
wenn dasselbe seiner Herde zugelaufen ist. Wer aber
eine Herde im ganzen etwa mit einem Rittergut
gekauft und übergeben erhalten hat, kann, wenn
sich dieselbe demnächst in fremdem Besitze befindet,
auch auf Herausgabe der Herde klagen und erwarten,
daß der Beklagte einwendet und beweist, daß und
welche fremde Tiere sich in der Herde befinden, welche
er nicht mit herauszugeben brancht. ftion.
Gesamtschuldverhältuis, s. Korrealobliga-
Gesamtstaatsministerium, das aus den samt
lichen Nessortministern unter Leitung des Minister-
präsidenten bestehende Kollegium (s. Minister).
Gesamtstrafe, s. Einsatzstrafe.
Gefamtlvirtfchaft, im Gegensatz zur Einzel-
wirtschaft (s. d.) nach dem Zustand der Wirtschaft
an sich eine Summe von Wirtschaften, die in orga-
nischer Verbindung stehen (Stammeswirtschaft,
Wirtschaft kommunistischer Gemeinden u. s. w.).
Gesandter, im weitesten Sinne der mit der
diplomat. Vertretung seines Staates im völker-
rechtlichen Verkehr während des Fricdenszustandes
und zum Zweck von Friedensverhandlungen beauf-
tragte Staatsbeamte. Nach den Festsetzungen des
Wiener und Aachener Kongresses sind vier Rang-
klasscn der G.anerkannt: 1)Votschafter (s.d.), 2) Ge-
sandte (im engern Sinne; frz. euvo^eg) und 3) Mini-
sterresidenten, welche beim Souverän, 4) Geschäfts-
träger (cliar^LZ ä'liif3,il68), welche beim Minister
der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt sind.
Die Unterschiede der drei letzten Rangklassen haben
nur sür das Ccremoniell Bedeutung. Von diesen
diplomat. Vertretern unterscheidet man die bloßen
Agenten für bestimmte Geschäfte, zu welchen auch
die Konsuln (s. d.) gehören, wenn ibnen nicht die
diplomat. Vertretung besonders übertragen ist, und
Kommissarjen für technische Unterbandlungen. Der
Titeleines außerordentlichen G. gewährt keinen
Rangunterschied. Von sachlich wesentlicher Bedeu-
tung ist dagegen die Unterscheidung der ständigen
G. und der nur zur Führung einer bestimmten Un-
terhandlung, zum Abschluß eines Vertrags, zur An-
tündigung ^iner Thronbesteigung oder Begrüßung
des neuen Staatsoberhauptes bestellten. Der stän-
dige G. erhält als solcher nur die Beglaubigung
(s. d.), welche ihn ermächtigt, die Angelegenheiten
seines Staates und seiner Staatsangebörigen in
mündlichem und schriftlichem Verkehr mit der Re-
gierung, bei welcher er bestellt ist, in jeder Weise
wahrzunehmen. Zum MMus; eines bestimmten
Elaatsgeschäfts und zur Führung der dahin gerich-
teten Untcrbandlung bedarf der ständige wie der
eigens dafür bestellte G. einer besondern Vollmacht.
Die Einrichtung der ständigen Gesandtschaften,
welcbc sich vom Ende des 15. bis zur Mitte des
17. Jahrh, vollzogen hat, bezeichnet recht eigentlich
den Nbcrgang zum heutigen Völkerrecht. In diesem
hat auch die von jeher den G. zugestandene völker-
rechtliche Unverletzlichkeit die bestimmte staatsrecht-
liche Gestaltung der sog. Exterritorialität (s. d.) er- -
balten. - Vgl. Martens, 1^6 (^uiä6 äiploinmiqus
(5. Aufl., bearbeitet von Gesfcken, 2Vde.,Lpz. 1866);
Alt, Handbuch des Gesandtschaftsrechts (Berl. 1870);
Menzel, Deutsches Gesandtschaftswesen im Mittel-
alter (Hannov. 1892).
I. Das Deutsche Reich ist vertreten: ^. Durch
Botschafter: 1) in Frankreich (Sitz des Botschaf-
ters Paris); 2) Großbritannien (London); 3)
Italien (Rom); 4) Österreich-Ungarn (Wien);
5) Rnßland (Petersburg); 6) Spanien (Madrid);
7) in der Türkei (Konstantinopel); 8) in den Ver-
einigten Staaten von Amerika (Washington).
V. Durch Gesandte: 1) bei der Argentinischen
Republik, zugleich beglaubigt bei Paraguay und
Uruguay (Vuenos-Aires); 2) in Belgien (Brüssel);
3) Brasilien (Rio de Janeiro); 4) Chile (Santiago);
5) China (Peking); 6) Dänemark (Kopenhagen);
7) Griechenland (Athen); 8) Centralamerika (Guate-
mala), sür die Freistaaten Costa-Rica, Guatemala,
Honduras, Nicaragua uuo Salvador; 9) Japan
(Totio); 10) Marokko (Tanger); 11) Mexiko (Mexiko);
12) den Niederlanden (Haag); 13) Persien (Teheran);
14) Portugal (Lissabon); 15) Rumänien (Bukarest);
16) Schweden und Norwegen (Stockholm); 17) in der
Schweiz (Bern); 18) Serbien (Belgrad).
(^. Durch Ministerresidenten: 1) in Colum-
bia (Bogota); 2) Ha'üi (Port-au-Prince); 3) Luxem-
burg (Luxemburg); 4) Peru und Ecuaoor (Lima);
5) ^iam (Bangkok); 6) Venezuela (Caracas).
über die Konsuln s. Deutsche Konsulate.
II. Bei dem Deutschen Reiche sind vertreten:
^. Durch Botschafter, sämtlich mit dem Sitz in
Berlin: 1) Frankreich; 2) Großbritannien; 3) Ita-
lien; 4) Österreich-Ungarn; 5) Rußland; 6) Spa-
nien; 7) die Türkei; 8) die Vereinigten Staaten von
Amerika.
L. Durch Gesandte, sämtlich mit dem Sitz in
Berlin: 1) die Argentinische Republik; 2) Belgien;
3) Brasilien; 4) ^Chile; 5) China; 6) Columbia;
7) Costa-Rica; 8) Dänemark; 9) die Dominicanische
Republik; 10) Ecuador; 11) Guatemala; 12) Ha'üi;
13) die Hawaii-Inseln; 14) Japan; 15) Mexiko;
16) die Niederlande; 17) Persien; 18) Portugal;
19) Rumänien; 20) Salvador; 21) Schweden und
Norwegen; 22) die Schweiz; 23) Serbien; 24) Siam;
25) die Südafrikanische Republik.
d Durch M inisterresidenten: 1) Peru (Ber-
lin); 2) Uruguay (Berlin).
I). Durch Geschäftsträger: 1) Griechenland
(Berlin); 2) Honduras (London); 3) Luxemburg
(Berlin); 4) Nicaragua (Berlin); 5) Venezuela
(Berlin).
N. Durch Generalkonsuln: 1) der Kongo-
staat (Hamburg); 2) Liberia (Hamburg); 3) der
Oranje-Freistaat (Berlin); 4) Paraguay (Berlin).
IV Durch Konsuln: 1) Volivia (Berlin); 2)
Korea (Hamburg).
III. Von den deutschen Einzelstaaten sind durch
G. vertreten: 1) Preußen: ll. in Baden (Karls-
ruhe); d. Bayern (München); t-. bei den Hanse-