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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesang - Geschäft

städten, zugleich beglaubigt bei beiden Mecklenburg (Hamburg); d. Hessen (Darmstadt); e. Oldenburg, zugleich beglaubigt bei Braunschweig, Lippe und Schaumburg-Lippe (Oldenburg); f. Königreich Sachsen, zugleich beglaubigt bei Anhalt, beiden Reuß und Sachsen-Altenburg (Dresden); g. Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, zugleich beglaubigt bei Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen und den beiden Schwarzburg (Weimar); h. Württemberg (Stuttgart); i. bei dem Päpstlichen Stuhl(Rom). 2) Bayern: a. in Preußen (Berlin); b. Königreich Sachsen (Dresden); c. Württemberg, zugleich beglaubigt in Baden und Hessen (Stuttgart); d. Italien (Rom); e. Österreich-Ungarn (Wien); f. beim Päpstlichen Stuhl (Rom); 3. Rußland (Petersburg). 3) Sachsen: a. in Bayern, zugleich beglaubigt in Baden, Hessen und Württemberg (München); b. Preußen (Berlin); c. Sachsen-Weimar-Eisenach, zugleich beglaubigt bei Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, beiden Reuß, beiden Schwarzburg (Weimar); d. Österreich-Ungarn (Wien). 4) Württemberg: a. in Bayern, zugleich beglaubigt in Hessen und Königreich Sachsen (München). b. Preußen (Berlin). 5) Baden: a. in Preußen (Berlin); b. in Bayern, Zugleich beglaubigt in Württemberg (München). 6) Braunschweig: in Preußen (Berlin). 7) Die Hansestädte: in Preußen (Berlin). 8) Hessen: in Preußen (Berlin). 9) Beide Mecklenburg: in Preußen (Berlin).

IV. Bei den deutschen Einzelstaaten sind durch besondere G. vertreten: 1) Bei Preußen, Sitz in Berlin: a. Baden; b. Bayern; c. Braunschweig; d. die Hansestädte; e. Hessen; f. beide Mecklenburg; g. Königreich Sachsen; h. Württemberg. 2) Bei Bayern, Sitz in München: a. Baden, zugleich beglaubigt in Württemberg; b. Italien; c. Österreich-Ungarn; d. Preußen; e. Rußland, zugleich beglaubigt in Hessen; f. Königreich Sachsen, zugleich beglaubigt in Württemberg, Baden, Hessen; g. Württemberg, zugleich beglaubigt in Hessen und Sachsen. 3) Bei Sachsen, Sitz in Dresden: a. Bayern, zugleich beglaubigt in Anhalt; b. Österreich-Ungarn; c. Preußen, zugleich beglaubigt in Anhalt, beiden Reuß und Sachsen-Altenburg. 4) Bei Württemberg, Sitz in Stuttgart: a. Bayern; b. Österreich-Ungarn, zugleich beglaubigt in Baden und Sachsen; c. Preußen; 6. Rußland, zugleich beglaubigt in Baden. 5) Bei Baden: Preußen (Karlsruhe), 6) Bei den Hansestädten, Sitz in Hamburg: Preußen, auch bei beiden Mecklenburg. 7) Bei Hessen: a. Preußen; b. Rußland. 8) Bei Oldenburg: Preußen, zugleich beglaubigt bei Braunschweig, Lippe und Schaumburg-Lippe. 9) Bei Sachsen-Weimar-Eisenach: a. Preußen, zugleich beglaubigt bei Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, beiden Schwarzburg; b. Königreich Sachsen, zugleich beglaubigt bei Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, beiden Reuß, beiden Schwarzburg.

Gesang ist die Verbindung von musikalischen Tönen der menschlichen Stimme, in der Regel gestützt auf Dichtung und Wort. Über die Technik des G. s. Stimme und Stimmbildung.

Gesangbücher, s. Kirchengesang.

Gesäß oder Hinterbacken (lat. nates oder clunes), die hintere Gegend des Beckens (s. d.), besteht außer den Beckenknochen aus mehrern dicken Muskelschichten, den sog. Gesäßmuskeln (musculi glutaei), die vom hintern Beckenumfang entspringen und zum Oberschenkelknochen verlaufen (s. Glutäen), und einem mehr oder minder reichlichen Fettpolster des Unterhautzellgewebes, das beim Sitzen die ganze Last des Körpers trägt und namentlich beim weiblichen Geschlecht stark entwickelt ist.

Gesäßschwielen, die nackten, oft lebhaft gefärbten, größeren oder kleinern Stellen am Gesäß vieler altweltlichen Affen (s. d.). Solche Affen sind die Gibbons, Schlankaffen, Meerkatzen und Paviane, die man als Tylopyga den Affen mit behaartem Gesäß, den Dasypyga (Gorilla, Schimpanse, Orang-Utan) gegenüberstellt.

Gesättigt, in der Physik der Ausdruck für einen gewissen Grenzzustand einer Lösung (s. d.) sowie eines Dampfes (s. d.).

Gesättigte Kohlenwasserstoffe, soviel wie Äthane (s. d.).

Gesättigte Verbindungen, alle solche chem. Verbindungen, in denen die sämtlichen Wertigkeiten (s. d.) der sie zusammensetzenden Elementaratome durch Bindung anderer so vollständig beschäftigt sind, daß neue Atome nicht mehr einfach nur hinzutreten können. Die G. V. können daher keine einfache chem. Verbindung mit weitern Elementaratomen eingehen, sondern nur zersetzt oder durch Umsetzungen oder Substitutionsvorgänge verändert werden.

Gesäuge, in der Jägersprache das Milcheuter der wilden Tiere und Hunde.

Gesäuse, der oberste, westöstlich gerichtete Teil des Durchbruchsthales der Enns durch die nördl. Kalkalpen, zwischen Admont und Hieflau, ist 14 km lang und führt den Namen von dem sausenden Ton des Wassers, das mit 123 m Gefälle in kleinen Windungen zwischen den Felswänden dahinbraust. Der schönste Punkt ist Gstatterboden; westlich davon mündet von S. her, zwischen den Felsmassen des Ödstein (2335 m) und Reichenstein (2247 m), das romantische Johnsbachthal. Die Linie St. Valentin-Tarvis der Österr. Staatsbahn durchzieht das G. – Vgl. Heß, Specialführer durch das G. (2. Aufl., mit Nachtrag, Wien 1892).

Geschabte Manier, s. Kupferstechkunst.

Geschacht (frz. échiqueté), in der Heraldik die den Schild durch mehrere senkrechte und wagerechte Linien schachbrettartig in gleich große Stücke zerlegende Schildeszeichnung. (S. Tafel: Heraldische Typen Ⅰ, Fig. 21.) Bei Zerlegung des Schildes durch Diagonalen und diesen parallel laufende Linien entsteht das schräg G. (Gerautet).

Geschäft, jede nützliche, durch ein Amt oder einen Beruf gebotene Thätigkeit; sodann eine innerhalb eines werbenden Betriebes, oder der Verwaltung eigenen Vermögens vorgenommene wirtschaftliche Handlung, welche dazu bestimmt ist, etwas Nützliches, Gewinnbringendes für sich oder andere zu schaffen, Vermögen umzusetzen oder zu erhalten. G. dieser Art können Rechtsgeschäfte (s. d.) sein, wie der Kauf, die Dienstmiete, das Darlehn, die Kommission, die Wechseldiskontierung u. s. w., und die innerhalb eines kaufmännischen Betriebes geschlossenen G. sind zum größten Teil Rechtsgeschäfte. Der Bergmann, der Handwerker, der Landwirt, der Fabrikant, der Künstler und der Schriftsteller treiben aber auch G., indem sie in ihrem Berufe neue Güter produzieren oder vorhandene bearbeiten. In einem andern Sinne bezeichnet G. die Summe des gewerblichen, berufsmäßigen Betriebes der G. jener ersten Klasse. Ein kaufmännisches oder gewerbliches G. wird errichtet, betrieben, vererbt, veräußert. Die Veräußerung eines G. beschränkt sich selten bloß darauf, daß dem Erwerber die Möglichkeit eröffnet wird,