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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handlungsfähigkeit - Handlungsgehilfe
das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und
dem H. von jedem Teile nut Ablauf eines jeden Ka-
lendervierteljahres nach sechs Wochen zuvor erfolgter
Kündigung aufgehoben werden, wenn nicht durch
Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder
eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bestimmt
ist. Im übrigen kommen die Bestimmungen über
den Handlungsgehilfen zur Anwendung. Mit der
Besserung der teilweise, namentlich in der nie-
dern Klasse der H. recht mißlichen Zustände und
der Regelung auch der kaufmännischen "socialen
Frage" ist durch kaufmännifche Reformbestrebung be-
gonnen worden. Dahin gehört die gewerkvereinliche
Organisation der H. seit 1873 im Anschluß an die
Hirsch-Dunckersche Bewegung; die von Rosenthal in
Berlin begründete socialistische "Freie Organisation
junger Kaufleute" (1882), der "Verband deutscher
Handelsgehilfen" und der "Deutsche Verband kauf-
männischer Vereine". Im Anschluß daran hat auch
die Regierung angefangen, bei ihren socialen Re-
formen die H. zu berücksichtigen. Nach der Novelle
zur Gewerbeordnung (1891) ist die Sonntagsarbeit
aller H. auf fünf Stunden beschränkt und die Kom-
munalverwaltung ist mit dem Recht auf weiter-
gehende Kürzung ausgestattet. Die Krankenver-
sicherungspflicht gilt auch für die H. bei Aufhebung
oder Beschränkung der ihnen nach Art. 60 des
Handelsgesetzbuchs zustehenden, dahin lautenden
Rechte, daß der H., welcher durch unverschuldetes
Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise ver-
hindert wird, dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt
und Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen
nicht verlustig geht s Reichsgesetz vom 10. April
1892, §. 1); doch können die H. überhaupt nach
§. 2, Abs. 4 unter bestimmten Bedingungen der
Gemeindeversicherung (s. d.) beitrcten. Bereits
beginnt man aber auch mit der Begründung
selbständiger Ortskrankenkassen für Hand-
lungsgehilfen und -Lehrlinge. In Berlin
wurde seitens der Gemeindebehörden auf Grund
der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz im Dez.
l892 eine solche gegründet, in der alle diejenigen
im Handelsgewerbe als Gehilfen und Lehrlinge
(Männer und Frauen) beschäftigten Personen ver-
sicherungspflichtig sind, die ein Jahresgehalt unter
2000 M. beziehen, einer freien Hilfskasse nicht an-
gehören und bei denen die Bestimmung des Art. 60
des Handelsgesetzbuchs durch Vertrag nicht aus-
geschlossen ist. Der Unfallversicherung unterliegen
H. zur Zeit nur insofern, als sie gleichzeitig die
Stellung eines Betriebsbeamten in einem der Un-
jallversicherung unterliegenden Betrieb einnehmen;
die Ausdehnung der Unfallversicherung auf das
gesamte Handelsgewerbe und damit die obligato-
rische Unterstellung sämtlicher H. unter die gesetz-
liche Unfallversicherung dürfte indessen nahe bevor-
stehen. Der Invaliditäts- und Altersversicherung
sind H. nur unterworfen, soweit ihr Jahresarbeits-
vcrdienst 2000 M. nicht übersteigt: ausgenommen
sind nur diejenigen, welche als Gehilfen oder Lehr-
linge in Apotheken beschäftigt sind.
Handlungsfähigkeit bezeichnet die rechtliche
Fähigkeit, Handlungen vorzunehmen, welche einen
rechtlichen Erfolg haben. Soweit die ^trafbarkeit
unerlaubter Handlungen in Frage steht, sind die
Strafgesetze maßgebend. (S. Geisteskrankheiten,
Bd.7,S.708d, Strafunmündigkeit undZnrechnung.)
Soweit es sich um das bürgerliche Recht handelt,
spricht man von einer H. oder Handlungsunfähigkeit
der physischen Person (das ist der einzelne Mensch)
und der Juristischen Person (s. d.). Es ist nicht richtig
zu sagen, daß die Juristischen Personen über-
haupt nicht H. haben. Die Korporationen, Aktien-
gesellschaften und Genossenschaften werden nur nach
Maßgabe ihrer Verfassung durch ihre Vorstände
vertreten. Sie beschließen aber in Generalver-
sammlungen (s. d.) mit rechtlicher Wirksamkeit. In-
fofern man aber Anstalten und Stiftungen (s. d.)
Rechte und Verbindlichkeiten wie einer physischen
Person zuschreibt und sie deshalb als Personen
im Rechtssinne bezeichnet, sind sie zwar rechtsfähig,
aber sie können nicht handeln. Vielmehr gelten die
rechtlichen Handlungen ihrer Vertreter als ihre
eigenen Handlungen. Sie stehen so den Kindern
und Geisteskranken gleich.
Bei den pHysisch en Personen kommt die H. in
Betracht bei unerlaubten Handlungen mit ihren
privatrechtlichen Folgen und bei erlaubten Hand-
lungen, insbesondere den Rechtsgeschäften. H. zur
Vornahme von Rechtsgeschäften bezeichnet man
als Geschäftsfähigkeit oder Dispositionsfähig-
keit (s. d.). Hier ist zu unterscheiden zwischen einer-
seits Erwerbshandlungen, andererseits Veräuße-
rungen und Verpflichtungen.
Über die durch das Alter bedingte H. s. Alter,
über die privatrechtliche Handlungsunfähigkeit der
Geisteskranken s. Geisteskrankheiten. Ent-
mündigte Verschwender (s. d.) sind geschäftsfähig
zum Erwerb, nicht für Verpflichtungen und Ver-
äußerungen. Sie verpflichten sich aber durch un-
erlaubte Handlungen.
Handlungsgehilfe ist derjenige, welcher zu
einem Kaufmann ls. d.) durch den Dienstvertrag in
ein Abhängigkeitsverhältnis tritt, in welchem er
seine Arbeitskraft zur Leistung kaufmännischer
Dienste im herkömmlichen Sinne zur Verfügung
stellt. Die kaufmännischen Dienste können in Ab-
schluß von Rechtsgeschäften bestehen, wie beim Pro-
kuristen (s. d.), veim Handlungsbevollmächtigten
(s. d.), wenn sie H. sind oder blos thatsächliche sein,
wie beim Buchhalter und Korrespondenten, und
derselbe H. kann für Dienste beiderlei Art angestellt
sein. Der H. ist entweder Handlungsdiener (s. d.)
oder Handlungslehrling (s. d.). H. ist nicht der Direk-
tor einer Aktiengesellschaft, denn er ist nicht Unter-
gebener, sondern Repräsentant; ferner nicht die-
jenigen, welche wissenschaftliche, künstlerische, über-
wiegend technische Dienste leisten, nicht der Comptoir-
diener, der Laufbursche, das Gesinde; also z. B.
nicht der im Laboratorium einer Fabrik angestellte
Chemiker, auch wenn er einzelne kaufmännische
Dienste leistet, z. B. Chemikalien ankauft, Arbeiter
annimmt und entläßt; nicht der Setzer einer Buch-
druckerei, nicht der Redacteur einer Zeitung, ob-
wohl Verleger und Inhaber der Druckerei Kauf-
leute sind; nicht der Kellner eines Gastwirts, obwohl
dieser Minderkaufmann (s. d.) ist und der Kellner
für Rechnung des Gastwirts die Speisen und Ge-
tränke verkauft. Die selbständigen Kaufleute, welche
ein Hilfsgewerbe des Handels für eigene Rechnung
treiben (Makler, Kommissionäre, Spediteure), sind
nicht H.
Da der Engagements- oder Lehrvertrag für den
Kaufmann ein Handelsgeschäft ls. d.) ist, bedarf der-
selbe nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch keiner
schriftlichen Form. Die Natur der Dienste und die
Ansprüche der H. auf Gehalt und Unterhalt wer-
den in Ermangelung einer Übereinkunft durch den
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