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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
der Versicherungszwang, die gesetzliche Ver-
pflichtung zur Teilnahme an der Versicherung. Er
erstreckt sich auf die gesamte arbeitende Bevölkerung,
ioweit sie das 16. Lebensjahr überschritten hat und
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt ist; insbesondere
umfaßt er alle männlichen und weiblichen, ledigen
und verheirateten, deutschen oder ausländischen Ar-
beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten
und Seeleute ohne jede Einkommensgrenze, die
Vetriebsbeamten, Handlungsgehilfen und -Lehr-
linge dagegen nur, wenn ihr regelmäßiger Jahres-
arbeitsverdienst 2000 M. nicht übersteigt. Aus-
genommen von der Versicherungspflicht sind die
Hausgewerbetreibenden; doch kann sie auch auf
diese und auf die kleinen Vctriebsunternehmer (die
nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter
diejenigen, welche Invalidenrente nach dem Gesetz
beziehen. Wer vom Reich, einem Bundesstaat oder
Kommunalverband Pension oder Wartegeld im
Mindestbetrage von 114,25 M. oder aus der Reichs-
unfallversicherung eine gleichhohe Rente bezieht,
muß auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht
befreit werden.
Die Versicherungspflichtige Beschäftigung begrün-
det das Versichcrnngsverhältnis, d. h. die Pflicht zu
Beiträgen und die Anwartschaft auf Fürsorge. Doch
kann dasselbe auch bei Unterbrechungen der Be-
schäftigung, sowie nach dem Ausscheiden aus der-
selben unter gewissen Voraussetzungen fortgesetzt
bez. erneuert werden.
Die Versicherung erfolgt durch 3l territorial ab^
gegrenzte Versicherungsanstalten.
Verzeichnis der Versicherungsanstalten.
Bezirk
Sitz
Zahl der seit Inkrafttreten
des Gesetzes bis 1. Juli 1893
erhobenen Ansprüche auf
V'
:^,"
Altersrente ^"^^
Provinz Ostpreußen....................
" Westpreußen...................
Stadtkreis Berlin....................
Provinz Brandenburg...................
" Pommern....................
" Posen......................
" Schlesien.....................
" Sachsen und Herzogtum Anhalt..........
" Schleswig-Holstein und oldenburgisches Fürstentum
Lübeck ....................
" Hannover, Fürstentum Pyrmont, Schaumburg-Lippe
und Lippe..................
" Westfalen....................
" Hessen-Nassau und Fürstentum Waldeck.......
Rheinprovinz nebst den Hohenzollernschen Landen und olden-
burgisches Fürstentum Virlenfeld............
Reg.-Vez. Oberbayern...................
" " Niederbayern..................
> " Pfalz......................
" " Obervfalz und Regensburg............
" " Oberfranken..................
" " Mittelfranken..................
>' " Unterfranken mit Afchaffenburg..........
" " Schwaben und Neuburg.............
Königreich Sachfen....................
" Württemberg..................
Großherzogtum Baden..................
" Hessen..................
Großherzogtümer Mecklenburg"Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz........................
Großherzogtum Sachsen-Weimar, Herzogtümer Sachsen-Mei-
ningen, Sachsen-Nltenburg, Sachsen-Coburg und Gotha,
> Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Renß ä. L. und Nenß j. L. (Thüringische Ver-
sicherungsanstalt) ...................
Großherzogtnm Oldenburg außer den Fürstentümern Lübeck
und Virkcnfelo....................
Herzogtum Vraunfchweig.................
Die Gebiete der drei freien und Hansestädte Lübeck, Bremen
urH Hamburg (Hanseatische Versicherungsanstalt).....
Tas Reichsland Maß-Lothringen.............
Königsberg i. Pr.
Danzig ....
Berlm.....
Berlin
Stettin ....
Posen.....
Breslau ....
Merseburg . . .
Kiel......
Hannover . .
Münster i. W.
Cafsel ....
Düsseldorf
München.
Landshut
Speyer
Regensburg
Bayreuth .
Ansbach . .
Würzburg .
Augsburg .
Dresden . .
Stuttgart .
Karlsruhe .
Darmstadt .
Schwerin i. M.
Weimar ....
Oldenburg . . .
Vraunschweig. .
Lübeck.....
Straßburg i. E. .
522 307
357 270
343 117
593 810
380 208
430 020
1091 714
676 880
291 213
542159
511016
355 106
956 880
280 362
176 784
149 225
131 469
129 406
170 812
127 899
159 256
808 211
382 928
326 110
194 135
193 392
285 236
60 934
104 729
192 075
363 444
22 414
9 266
2 703
18 814
8 251
12 777
28 351
13 934
9 356
14 208
9 255
5 352
16 173
24 631
10 254
5 46"
4 635
4 026
5 03j
5103
892
1718
1718
7 200
4468
2463
863
3107
2065
2096
8284
2672
891
3072
2121
1272
4660
7308
2138
1591
1686
686
657
100s
153
373
297
1154
beschäftigen) durch den Bundesrat ausgedehnt wer-
den. Visher ist dies nur bezüglich der Hausgewerb-
treibenden der Tabakindustrie geschehen durch Vun-
desratsbeschluß vom 16. Dez. 1891. Diese Personen
sind auch zur Selbstversicherung berechtigt, sofern sie
noch nicht 40 I. alt und nicht invalid sind. Nicht ver-
sicherungspflichtig sind ferner die Reichs- und Staats-
beamten, die mit Pensionsberechtigung angestellten
Kommunalbeamten und die Personen des Soldaten-
standes (einschließlich der Marine), weil sie der ge-
setzlichen Fürsorge nicht bedürfen; andererseits die
bereits Invaliden, welche gegen den Eintritt dieser
Gesahr nicht mehr versichert werden können, sowie
Neben diesen Versicherungsanstalten giebt es noch
folgende besondere Kasseneinrichtungen:
Pensionskassen
Sitz
Reichseisenbahnen . . . .
Preußische Staatsbahnen.
Bayrische "
Sächsische "
Badische "
Norddeutsche Knappschaft.
Saarbrücker "
Sächsische " ...
Allgemeiner Knappschaftsverein
Straßburg i. E.
Berlin
München
Dresden
Karlsruhe
Halle a. S.
St. Johann-
Saarbrücken
Freiberg i. S"
Bochum