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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kirchenpauer - Kirchenslawisch
Mittelalters. Die Entscheidung über Patronatsstreitigkeiten gehört zur Kompetenz der Civilgerichte. Die neuen Synodalordnungen haben in der evang. Kirche das K. mehrfach, so in Preußen, in Verbindung mit der Kirchenverfassung gebracht. Partikularrechtlich hat der Patron insbesondere einen erheblichen Anteil an der kirchlichen Baulast (s. d.). - Vgl. besonders Hinschius, System des kath. Kirchenrechts, Bd. 2 u. 3 (Berl. 1878-82).
Kirchenpauer, Gust. Heinr., hamb. Staatsmann, geb. 2. Febr. 1808 in Hamburg, studierte die Rechte in Dorpat und Heidelberg und ließ sich dann in Hamburg als Advokat nieder und wurde 1843 Senator. Als solcher verfaßte er mit Geffcken die Senatorialdenkschrift gegen die Einführung eines Differentialzollsystems in Deutschland (Hamb. 1847; auch englisch). 1848 wurde er zum Gesandten bei der Provisorischen Centralgewalt in Frankfurt a. M. und 1851 zum Bundestagsgesandten ernannt. 1858-64 war K. Amtmann in Ritzebüttel bei Hamburg. Seit 1868 bekleidete er abwechselnd den Posten eines ersten oder zweiten Bürgermeisters. Er starb 3. März 1887 in Hamburg. K. war auch auf zoolog. Gebiete thätig. - Vgl. von Melle, Gustav Heinrich K. (Hamb. und Lpz. 1888) und von Samson, Gustav Heinr. K. (Reval 1891).
Kirchenprovinz. In der Kirchenverfassung des Oströmischen Reichs fielen die Staatsprovinzen und die Metropolitanbezirke zusammen; seitdem verblieb den letztern die Bezeichnung K. An der Spitze steht ein Erzbischof, unter welchem Suffraganbischöfe die Diöcesen regieren. Eine erhebliche rechtliche Bedeutung haben heute die K. nicht mehr. In Deutschland bestehen fünf K. (S. Deutschland und Deutsches Reich, Bd. 5, S. 155 b.)
In der evang. Kirche der preuß. Monarchie waren schon früher die Staatsprovinzen insofern zugleich K., als für jede Provinz ein Konsistorium bestand. Seit Durchführung der Synodalverfassung tritt dieser Charakter noch stärker hervor, indem für jede K. (d. i. Staatsprovinz) eine mit weitreichenden Befugnissen ausgestattete Provinzialsynode (s. d.) und neben dem Konsistorium ein ständiger Provinzialsynodalausschuß (s. d.) besteht. Den Rechtscharakter der jurist. Person räumt die preuß. Praxis der evangelischen K. bis jetzt nicht ein.
Kirchenrat und Geheimer Kirchenrat, an angesehene Geistliche, Professoren oder Konsistorialmitglieder verliehene Titel ohne amtliche Befugnisse. (S. auch Oberkirchenrat; über Gemeindekirchenrat s. Kirchenvorstand und Synodalverfassung.)
Kirchenraub (lat. sacrilegium), der Diebstahl geweihter Sachen aus ungeweihten Orten, ungeweihter Sachen aus geweihten Orten, geweihter Sachen aus geweihten Orten. Die Carolina (s. d.) bedroht den Kirchenräuber für gewöhnlich mit dem Tode. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch §. 243, Nr. 1 droht Zuchthaus bis zu zehn Jahren, im Falle mildernder Umstände Gefängnis nicht unter drei Monaten, wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, die dem Gottesdienste gewidmet sind. (S. Diebstahl.)
Kirchenrecht, s. Kanonisches Recht.
Kirchenreformation, s. Reformation.
Kirchenregiment, s. Kirchengewalt.
Kirchensachen (lat. res ecclesiasticae), die kirchlichen Zwecken dienenden Sachen. Sie zerfallen einerseits in konsekrierte, d. h. solche, welche durch Salbung mit Chrisma für den Kultus geweiht werden (Kirchengebäude, Altäre, die Abendmahlsgerätschaften des Kelchs und der Patene), und gesegnete (Kirchhöfe, Kirchenglocken u. s. w.), und andererseits in res ecclesiasticae im engern Sinne, alle im Vermögen der Kirche befindlichen nicht geweihten und gesegneten Sachen, zu welchen auch die res religiosae gehören, d. h. die im Vermögen frommer Stiftungen befindlichen. Die evang. Kirche kennt keine Weihe und Segnung von Sachen. Die K. können, vorbehaltlich der Wahrung ihrer Bestimmung, im Eigentum, auch in dem privater Personen, stehen, sowie Objekte von Rechtsgeschäften bilden, doch bestehen hierfür in nicht unerheblichem Umfange besondere Rechtsvorschriften. Das Strafrecht kennt einen Begriff der res sacrae insofern, als bestimmte Delikte, falls sie in betreff solcher Sachen begangen werden, als qualifizierte behandelt werden (Reichs-Strafgesetzbuch §§. 166, 243, 304, 306). - Vgl. Hinschius, System des kath. Kirchenrechts, Bd. 3 u. 4 (Berl. 1880-88); Meurer, Der Begriff und Eigentümer der heiligen Sachen (Düsseld. 1885).
Kirchensatzungen (lat. canones), die von der kirchlichen Autorität aufgestellten Lehren und Gebote.
Kirchenschändung (lat. pollutio), die Entweihung einer Kirche durch Blutvergießen oder Unzucht. Die Entheiligung erstreckt sich auf die Altäre und den Kirchhof und wird durch reconciliatio, früher neue Konsekration, gesühnt.
Kirchenschriftsteller (lat. scriptores ecclesiastici), die um kirchliche Wissenschaft verdienten Theologen der alten Kirche, z. B. Tertullianus, Origenes, Theodoret u. a. (S. auch Kirchenlehrer.)
Kirchenslawisch, der slaw. Dialekt, in welchem am Ende des 9. Jahrh. von Cyrillus (s. d.) und Methodius und ihren Schülern zuerst Bibelübersetzung und liturgische Bücher niedergeschrieben wurden. Je nach der verschiedenen Ansicht vom Ursprünge der Kirchensprache wurde diese in der Wissenschaft bald Altslowenisch (oder Pannonisch-Slowenisch), bald Altbulgarisch genannt. Mit der Verbreitung der slaw. Liturgie unter den südlichen und östlichen slaw. Stämmen verbreitete sich auch das K. als Schriftsprache unter Stämmen, bei denen als Sprache des täglichen Lebens ein anderer slaw. Dialekt herrschte, bei Serben, Kroaten, Russen. So entstand ein serbisch, russisch u. s. w. gefärbtes K., im Gegensatz zu welchem man wohl die Texte, die von solchen Beimischungen frei sind, altkirchenslawisch nennt. Heutzutage ist das K. nur noch die gottesdienstliche Sprache bei den zur griech.-kath. Kirche gehörenden Slawen. Das Altkirchenslawische hat durch seine Altertümlichkeit für die wissenschaftliche Erforschung der slaw. Sprachen etwa dieselbe Bedeutung wie das Gotische für die der germanischen. Die handschriftliche Überlieferung von Texten geht ins 10. bis 11. Jahrh. zurück; die Handschriften sind in zwei verschiedenen Alphabeten überliefert, in dem cyrillischen (Cyrillica, Kyrillika) und dem glagolitischen (Glagolica, s. d.). Besonderes Verdienst um die Erforschung des K. erwarben sich Dobrowsky (s. d.), der russ. Gelehrte Vostokov (durch eine Grammatik, ein Wörterbuch, viele Einzelforschungen, Herausgabe des Ostromirschen Evangeliums u. a.), Kopitar (s. d.), Miklosich (s. d.), Schleicher, Die Formenlehre der kirchenslaw. Sprache (Bonn 1852), Jagić (s. d.) durch Ausgaben und grammatische Forschungen. Ein Hilfsmittel für akademische Vorlesungen ist Leskiens Handbuch der altbulgar. (altkirchenslaw.) Sprache. Grammatik. Texte. Glossar
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