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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Konjuration - Konkordanz

seits aber auch glücklichen Spekulanten oft große Spielgewinne in den Schoß werfen. Man hat vorgeschlagen, die sog. Konjunkturengewinne, die einzelnen vom Glück Begünstigten ohne alles eigene Verdienst derselben zufallen (z. B. Grundbesitzern in rasch anwachsenden Städten), einer besondern Steuer zu unterwerfen, wie man ja auch in den modernen Verkehrssteuern, insbesondere in der Börsensteuer (s. d.), thatsächlich den Konjunkturengewinn mit zu treffen sucht. Indessen würde eine Besteuerung aller Konjunkturengewinne praktisch kaum möglich sein, abgesehen davon, daß auch häufig außerordentliche Verluste eintreten.

Eine eigentümliche Versicherung gegen den Wechsel der K. bietet die Seeversicherung. Der Absender versichert die Ware gegen Seegefahr einschließlich des nach der derzeitigen günstigen K. vermutlich zu erwartenden Gewinns zu einem festen mit dem Versicherer vereinbarten Werte in sog. taxierter Police. Geht die Ware durch einen Seeunfall verloren oder kommt sie im Bestimmungshafen nicht an, so hat – wenn nur die Taxe nicht betrügerisch übersetzt war – der Versicherungsnehmer Anspruch auf die volle Versicherungssumme, wenngleich zur Zeit des Seeunfalls die K. soweit zurückgegangen war, daß der Absender, wenn die Ware wohlbehalten angekommen wäre, nicht bloß keinen Gewinn, sondern sogar Schaden gehabt hätte. Das ist in der Rechtsprechung des Deutschen Reichs, von England und Nordamerika anerkannt. – Auch der Abschluß von Zeitgeschäften (s. d.) in gewissen börsengängigen Waren bietet eine Art von Versicherung gegen die Gefahren der K. (s. Kontermine).

Konjuration (lat.), Verschwörung; Konjuránt (Konjurāt), Verschworener.

Kōnkan, engl. Conkan, ein alter Name für das von Mahratten bewohnte Niederland in Ostindien, zwischen den Westghat und der See, das auf 33001 qkm (1881) 3805282 E. zählt. In administrativem Sinne bildet es eins der vier Gebiete der Präsidentschaft Bombay. In den ersten Jahrhunderten n. Chr. trieben griech. Kaufleute von Ägypten aus mit K. Handel. Später wanderten die Beni-Jisrael (die von den 10 verlorenen jüd. Stämmen herkommen sollen) und im 7. Jahrh, die Parßi ein. 1510 wurde Goa portugiesisch und bis 1630 teilten die Portugiesen die Herrschaft mit den mohammed. Königen von Ahmadnagar und Bidschapur.

Konkāv (lat.) oder hohl heißt eine krumme Oberfläche, wenn der durch dieselbe begrenzte Körper an der betreffenden Stelle eine Einsenkung zeigt, im Gegensatz zu konvex (s. d.). Beide Ausdrücke kommen namentlich bei Linsen (s. Linse, optisch) vor.

Konkāvspiegel, s. Spiegel.

Konklāve (lat.), eigentlich Gemach, sowohl der Ort, wo die Kardinäle zur Wahl eines Papstes sich versammeln, wie diese Versammlung selbst. Zufolge der von Gregor Ⅹ. auf der Kirchenversammlung zu Lyon 1274 getroffenen Bestimmungen über die Papstwahl (s. d.) soll das K. aus einem einzigen Gemach ohne Zwischenwand oder Vorhang bestehen und nur einen Eingang haben, der nach dem Zusammentritt der Kardinäle wohl zu verwahren ist. Durch ein Fenster werden der Versammlung, die das K. nicht eher verlassen soll, bis der neue Papst gewählt ist, die nötigen Speisen dargereicht. Da das K. meist im vatikanischen Palast zu Rom gehalten wird, so hat man an den Galerien des Vatikans für je zwei Kardinäle eine Menge kleiner Zellen in einer Linie erbaut, die nur ein schmaler Raum voneinander scheidet. Nur 1823 bei der Wahl Leos ⅩⅡ. versammelten sich die Kardinäle in dem Palast auf dem Montecavallo. ^[Spaltenwechsel]

Konklavíst, derjenige geistliche oder weltliche Gesellschafter, den ein Kardinal zur Bedienung während der Papstwahl mit sich ins Konklave (s. d.) nehmen oder, wenn er krank wird, zu sich rufen lassen darf. Die K. müssen bei ihrem Eintritt die unverbrüchlichste Verschwiegenheit angeloben und dürfen nur bei gefährlichen Krankheiten vor erfolgter Papstwahl das Konklave verlassen.

Konkludénte Handlung, eine Handlung, aus welcher man auf eine rechtsgeschäftlich bedeutsame Willenserklärung schließt, ohne daß diese Erklärung in der Handlung unmittelbar zum Ausdruck gelangt. Wer sich z. B. Mietzinsen oder Kapitalzinsen für einen gewissen Zeitraum im voraus zahlen läßt, erklärt damit konkludent, wenn schon nicht ausdrücklich, daß er sich für diesen Zeitraum des Kündigungsrechts begiebt. Oft, aber nicht immer, liegt im Stillschweigen konkludent die Erklärung der Zustimmung zu einer Handlung, Aufforderung, einem Angebot, die der Schweigende wahrgenommen hat, oder die an ihn gerichtet waren. Läßt sich eine Handlung in verschiedenem Sinne auslegen, so ist die Protestation das Mittel, um die Deutung in dem Sinne auszuschließen, welchen der Protestierende seiner Handlung nicht beigelegt wissen will. Eine solche Protestation ist ohne Bedeutung, wenn die Handlung den Sinn notwendig hat, welchen der Protestierende ausgeschlossen wissen will. Das nennt man protestatio facto contraria.

Konkludieren (lat.), schließen.

Konklusion (lat. Conclusio, s. d.), Schluß, Ende, Beschlußfassung, Schlußfolgerung, der Schlußsatz im Syllogismus (s. d.); konklusīv, schließend, folgernd.

Konkomitánz (lat., «Begleitung»), in der kath. Kirche die Lehre, daß im Abendmahl die geweihte Hostie (s. d.) infolge der Brotverwandlung mit dem Leibe zugleich das Blut Christi enthalte, weil es im Leibe Christi sich ursprünglich so verhielt, daher die Darreichung des Abendmahls an die Laien auch «unter einerlei Gestalt» (lat. communio sub una) vollständig geschehe. (S. Abendmahl.)

Konkordánz (lat. concordantia, «Übereinstimmung»), ein Verzeichnis aller Wörter und Gedanken, die in einer Schrift vorkommen, mit bestimmter Bezeichnung der betreffenden Stellen. Bei den K. der Bibel ist bald der hebr. und griech. Text, bald eine allgemein geltende Übersetzung zu Grunde gelegt. Man unterscheidet hier Verbal- und Realkonkordanzen. Erstere geben eine alphabetische Ordnung aller in der Bibel vorkommenden Wörter und Redensarten mit Angabe von Kapitel und Vers; die letztern geben eine geordnete Zusammenstellung aller auf einen bestimmten Gedanken oder Gegenstand bezüglichen Stellen. Schon im 13. Jahrh. ließ Hugo de St. Chers (gest. 1263) eine K. über die Vulgata anfertigen, die Arlotto de Prato (um 1290) und Konrad von Halberstadt (im 14. Jahrh.) verbesserten. Nach dem Muster dieser K. wurden dann hebräische K. über das Alte Testament, griechische über die Septuaginta und das Neue Testament sowie über fast alle neuern Übersetzungen angefertigt. Die erste hebräische K. besorgte um 1438 Rabbi Isaak Nathan (gedruckt zu Venedig 1523, verbessert durch Marius de Calasio, Rom 1620). Besser und geordneter sind Buxtorfs Concordantiae bibliorum

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