Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

511

Makkabäischer Tanz - Makler

und ist ursprünglich griechisch geschrieben. Das dritte Makkabäerbuch erzählt in romanhafter Weise die Verfolgungen, die über die alexandrinischen Juden unter Ptolemäus IV. Philopator hereinbrachen, nachdem dieser 217 von Gott auf die Gebete der Juden daran verhindert worden war, den Jerusalemer Tempel zu betreten. Ewald setzt die Abfassungszeit unter Caligula. Das vierte Makkabäerbuch ist eine philos. Schrift, die darlegt, daß es nicht schwer sei, ein frommes Leben zu führen, wenn man der frommen Vernunft folgt. Hierbei wird auf Martyrien der Makkabäerzeit Bezug genommen, woraus sich der Name des Buchs erklärt, dessen Verfasser von der stoischen Philosophie beeinflußt ist. Als Verfasser wird von Kirchenvätern Flavius Josephus genannt, was wenig wahrscheinlich ist. Seine Abfaßungszeit setzt man gewöhnlich in das 1. Jahrh. n. Chr. Die Märtyrer der makkabäischen Zeit sind von den Kirchenvätern mit Vorliebe behandelt worden. Der Mutter und den sieben Söhnen, von denen das 2. Buch, Kap. 7, redet, widmete die christl. Kirche als Märtyrern des Glaubens schon im 4. Jahrh. ein Fest. Diese Festfeier ist die einzige in der christl. Kirche, die sich auf ein vorchristl. Ereignis bezieht. Das röm. Martyrologium bezeichnet den 1. Aug. als Fest der M. Kommentare zu den Büchern der M. schrieben C. L. W. Grimm (Lpz. 1853) und Keil (ebd. 1875). - Vgl. Schürer, Geschichte des jüd. Volks im Zeitalter Jesu Christi, Bd. 1 (2. Aufl., Lpz. 1889).

Makkabäischer Tanz, s. Totentanz.

Makkabäus, Makkabi, s. Judas Makkabi.

Makler, Mäkler (frz. courtier, engl. broker), ein Unterhändler, der gewerbsmäßig Geschäftsgelegenheiten nachweist und Geschäftsabschlüsse vermittelt. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 66-84) waren bisher, ebenso wie es in Österreich nach dem Gesetz vom 4. April 1875 noch der Fall ist, die sog Handelsmakler oder Sensale (vom ital. sensale) amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte, die vor Antritt ihres Amtes den Eid leisteten, daß sie die ihnen obliegenden Geschäfte getreu erfüllen wollten; daher der Name beeidigte oder geschworene M., im Gegensatz zu den Privathandelsmaklern (auch Pfuschmaklern), welche nicht als Beamte, sondern als Kaufleute anzusehen sind, weil ihre gewerbsmäßige Geschäftsvermittelung ein relatives Handelsgeschäft (s. d.) ist.

Nach dem Deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896 wird im Anschluß an die Vorschläge der Börsenenquetekommission und an die vielfach geäußerten Wünsche das Institut der amtlichen Handelsmakler für Börsengeschäfte ganz beseitigt. Für die Mitwirkung bei der Feststellung der Börsenpreise (Kurse) treten an Stelle der Handelsmakler die vereidigten Kursmakler, die aber in Bezug auf ihre Geschäftsvermittelung auch nur als Privathandelsmakler anzusehen sind. Dementsprechend hat auch der Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuches (1896 veröffentlicht) das Institut der amtlichen Handelsmakler gänzlich fallen gelassen und nur die Rechtsverhältnisse der Privathandelsmakler (§§. 82 fg.) geregelt, was bisher nicht der Fall war.

An den größern Handelsplätzen giebt es, je nach den örtlichen Bedürfnissen, besondere M. für die Vermittelung von Geschäften in Waren im engern Sinne (Warenmakler), in Wechseln und Geldsorten (Wechselmakler), in Staatspapieren, andern Obligationen und Aktien (Effektenmakler oder Fondsmakler), für die Abschließung von Assekuranz- und Bodmereiverträgen (Assekuranzmakler), von Frachtverträgen auf Gütertransporte zu Lande (Frachtmakler, Güterbestätter, Schaffner) und zur See (Schiffsmakler), für die Besorgung von Verzollungen (Zollmakler, engl. custom house brokers) u. s. w. Weiterhin findet eine Teilung des Gewerbes nach Waren- und Effektengattungen statt, so daß es häufig den Handelsmaklern nur erlaubt ist, innerhalb der ihnen zugewiesenen Abteilung Geschäfte zu vermitteln. In Österreich kann den Sensalen die Befugnis erteilt werden, öffentliche Versteigerungen von Waren oder Handelspapieren, welche den Gegenstand ihrer Vermittelungsgeschäfte bilden, abzuhalten. In Hamburg werden zu dem Behuf besondere Auktionatoren vereidigt auf Grund des §. 36 der Gewerbeordnung.

Die Bestimmungen über die Anstellung der Handelsmakler und die Disciplin über dieselben waren bisher in Deutschland der Landesgesetzgebung überlassen. Einzelne Landesgesetzgebungen haben solche Bestimmungen gar nicht erlassen, so daß es dort Sensale nicht gab; in Hamburg ist die Einrichtung durch Gesetz vom 20. Dez. 1871 beseitigt. In Österreich erfolgt die Ernennung für die Börse durch die Börsenleitung, sonst von der Handelskammer des Bezirks unter Bestätigung der polit. Landesbehörde. An verschiedenen Börsenplätzen wurden die rechtlichen Verhältnisse der Handelsmakler außerdem durch besondere, den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragende Maklerordnungen geregelt. Das neue Deutsche Börsengesetz unterstellt die Börsen und deren Einrichtungen ebenfalls der Aufsicht der Landesbehörden, die die unmittelbare Aufsicht wiederum den Handelsorganen übertragen dürfen. Dies hat aber nur Bedeutung hinsichtlich der Kursmakler, da im Handelsgesetzbuch von der Anstellung von Privathandelsmaklern künftig nicht mehr die Rede ist. Der M., auch der Privathandelsmakler, ist verpflichtet, ein Tagebuch (s. Journal) zu führen und alle abgeschlossenen Geschäfte in dasselbe einzutragen. Dem Tagebuch wohnt indes nach der Deutschen Civilprozeßordnung eine besondere Beweiskraft nicht bei, wohl aber nach österr. Gesetz. Nach Abschluß des Geschäfts muß der M. ohne Verzug jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote (Schlußzettel, s. d.) zustellen.

Der Maklerlohn, die Courtage oder Sensarie wird durch örtliche Verordnung, in Österreich von der polit. Landesbehörde bestimmt. Ist unter den Parteien nicht bestimmt, wer sie zu zahlen hat, so ist sie in Ermangelung örtlicher Verordnung oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu zahlen. (Weiteres s. Courtage.)

In der Schweiz ist die Bestimmung über die Sensale und andere M. der Kantonalgesetzgebung vorbehalten. In England sind die frühern gesetzlichen Beschränkungen und die Vereidigung der M. aufgehoben. In Frankreich entsprechen die Agents de change den beeidigten Effektenmaklern Deutschlands und Österreichs. (S. Börse.)

Maklersyndikat, Maklerkammer (frz. Chambre syndicale) heißt an gewissen Börsenplätzen die Vertretung der vereidigten M. Sie ist nach dem Börsengesetz bei Bestellung von Kursmaklern und bei Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen M. gutachtlich zu hören. Maklervereine, Maklerbanken sind in der Regel Aktiengesellschaften, welche das Gewerbe der Privathandelsmakler durch ihre Beamten betreiben und auch