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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Milha - Militäranwärter

Milha (port., spr. milja), Wegmaß 1/3 Legoa (s. d.).

Milhau, Stadt, s. Millau.

Miliār (lat.), von der Größe eines Hirsekorns (s. milium); Miliarabsceß, kleinster punktförmiger Absceß; Miliartuberkulose, das Auftreten von kleinsten hirsekorngroßen Tuberkeln (s. Tuberkulose).

Miliarǐa. (lat.), Friesel.

Milicz (Miliz, Milicius) von Kremsier, Joh., Vorläufer von Huß, geb. zu Kremsier in Mähren, ward 1350 Geistlicher, kam an den Hof des Markgrafen Johann von Mähren und seines Sohnes, König Karls IV., den er als Geheimschreiber 1360-62 mehrmals nach Deutschland begleitete. Zugleich war er Domherr und Archidiakonus in Prag. 1363 legte M. seine Ämter und Würden nieder, zog sich in die Einsamkeit zurück, kam aber bald wieder nach Prag, um dem Volke in czech. Sprache das Evangelium zu predigen. Dabei gewann er immer mehr die Überzeugung, daß die Kirche einer durchgreifenden Reform bedürfe, und sprach dies rückhaltlos aus. 1367 zog er nach Rom, um Papst Urban V. seine Anschauung vorzutragen, ward wegen einer scharfen Äußerung vorübergehend eingekerkert, kehrte dann wieder nach Böhmen zurück und wurde 1369 Pfarrer an der Teynkirche in der Prager Altstadt. Um sich gegen die Verdächtigungen seiner Gegner zu verteidigen, reiste M. 1374 an den päpstl. Hof zu Avignon, wo er 29. Juni 1374 starb. Seine Schriften ließ der Erzbischof Sbynko 1410 verbrennen. - Vgl. Palacký, Die Vorläufer des Hussitentums in Böhmen (Prag 1869); Lechler, Johann von Wiclif und die Vorgeschichte der Reformation (2 Bde., Lpz. 1873); Zitte, Lebensbeschreibung der drei Vorläufer des Hus (Prag 1876).

Milieu (frz., spr. milǐöh), eigentlich Mitte, dann der Lebenskreis, die socialen Verhältnisse, in denen jemand aufgewachsen ist oder lebt, die ihn umgebenden Äußerlichkeiten des alltäglichen Lebens.

Milisgras, s. Milium.

Militär (vom lat. militaris), Gesamtbenennung für alle zum Kriegsdienst bestimmte bewaffnete Mannschaft, die einen besondern Stand, den Militärstand bildet, dessen Angehörige Militärpersonen heißen. Im Deutschen Reich gehören zu den Militärpersonen die Offiziere, Unteroffiziere, Gemeinen, Mitglieder des Sanitätskorps, Mitglieder des Maschinen-Ingenieurkorps und die Militärbeamten (s. d.).

Für die Militärpersonen sind in der deutschen Reichscivilprozeßordnung besondere Vorschriften über Zustellungen (§. 158), Ladungen von Zeugen (§§. 343, 345, 355, 374), Aussetzung des Prozesses in Kriegszeiten (§. 224), Zwangsvollstreckung (§§. 673, 699, 749, 793) gegeben. Die Haft als Mittel der Zwangsvollstreckung ist unstatthaft gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, und wird für die Dauer dieser Verhältnisse unterbrochen (§§. 785, 786).

Im Strafprozeß erfolgen Zustellungen an Militärpersonen nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung (Strafprozeßordn. §. 37), Bestimmungen über die Mitwirkung der Militärbehörden bei Ladungen von Militärpersonen als Zeugen und Sachverständige, bei Vorführung ungehorsamer Zeugen, bei Beschlagnahmen und Durchsuchungen enthält die Strafprozeßordnung in den §§. 48, 72; 50, 69; 98, 105; entsprechende Bestimmungen die Österr. Strafprozeßordn. §§. 161, 223.

In Strafsachen gegen Militärpersonen besteht eine eigene Gerichtsbarkeit mit eigenem Verfahren (s. Militärstrafverfahren) und, soweit es sich um militär. Verbrechen, Vergehen und Disciplinarvergehen handelt, ein besonderes Militärstrafgesetzbuch (s. d.). In staatsrechtlicher Beziehung ruht bei den zum aktiven Heere gehörenden Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen, sowohl in betreff der Reichsvertretung, als in betreff der Landesvertretungen (Reichsmilitärgesetz §. 49). Das passive Wahlrecht ist nicht beschränkt. Die Teilnahme an polit. Vereinen und Versammlungen ist allen zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehörenden Militärpersonen, also auch den Militärbeamten untersagt (Reichsmilitärgesetz a. a. O.). Zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen dürfen Militärpersonen nicht berufen werden (Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz §§. 34, 85). Zur Übernahme von Vormundschaften, zum Betrieb eines Gewerbes, zur Annahme von Ämtern in der Verwaltung und Vertretung der kirchlichen oder polit. Gemeinden und weitern Kommunalverbänden bedürfen Militärpersonen der Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten, zur Verheiratung die Gemeinen der des Dienstvorgesetzten, die aktiven Offiziere der des Königs. In §. 44 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ist eine besondere Form letztwilliger Verfügungen im Kriege oder während eines Belagerungszustandes angeordnet. Besondere Bestimmungen enthalten zum Teil noch die Landesgesetze. Auch sind dem M. einzelne Steuervorrechte eingeräumt, namentlich bezüglich der Gemeindesteuern.

Militäraëronautik, die Luftschiffahrt für militär. Zwecke (s. Luftschiffahrt).

Militärakademien, im allgemeinen Bezeichnung für höhere militär. Fachschulen, im besondern für allgemein militär. Hochschulen (preuß. Kriegsakademie, russ. Generalstabsakademie), für militärtechnische Hochschulen (russ. Artillerieakademie und Ingenieurakademie), für Anstalten, die die Heranbildung des Offizierersatzes bezwecken (Theresianische Militärakademie zu Wiener-Neustadt, ungar. Ludovika-Akademie zu Budapest, ital. Militärakademie zu Turin, engl. Militärakademie zu Woolwich).

Militärakademie zu Wiener-Neustadt, frühere Bezeichnung der Theresianischen Militärakademie (s. d.).

Militäranwärter, Militärpersonen, die sich durch lange Dienstzeit oder durch eine im Dienste eingetretene Invalidität das Recht auf Anstellung im Civildienst erworben haben; sie erhalten den Civilversorgungsschein (s. d.). In Deutschland haben die verbündeten Regierungen 1882 bestimmte Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit M. festgesetzt. Ausschließlich mit M. sind zu besetzen: Stellen im Kanzleidienst und Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechan. Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. Mindestens zur Hälfte mit M. sind zu besetzen: Stellen der Subalternbeamten mit Bureaudienst, mit Ausschluß derjenigen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird. Die den M. vorbehaltenen Stellen dürfen mit andern Personen nicht besetzt werden, sofern sich M. finden, welche zu deren Übernahme befähigt und bereit sind. - Vgl. Müller,