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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Militärkommission - Militärmusik

des Landes angewendeten Niederlassungen, in denen ganze Truppenteile oder ausgediente Soldaten angesiedelt sind. Landmann und Soldat sind in den M. in einer Person vereinigt. Schon Alexander d. Gr. siedelte seine Veteranen zum Teil in M. an. Die Römer legten M. röm. Bürger in Italien, später in den Provinzen an und begründeten dadurch ihre Weltherrschaft; sie erbauten am Rhein und in Gallien castra stativa, aus denen die großen Städte sich entwickelten. Die sog. Römerstraßen verbanden diese Castra (s. d.). Die Spanier und Portugiesen legten in Mexiko und Südamerika ebenfalls M. an, ebenso in neuerer Zeit Großbritannien im Kaplande (die Deutsche Legion an der Kafferngrenze) und die Franzosen in Algerien, allerdings ohne Erfolg. Dagegen richtete König Karl XI. von Schweden gegen Ende des 17. Jahrh. in großem Umfange M. ein, die die noch jetzt vorhandenen Indelta-Truppen (s. Indelta) aufstellten. Auch die ehemalige österr. Militärgrenze (s. d.) bestand aus M. Die Pforte legte im westl. Bulgarien, in der Dobrudscha sowie an den Grenzen von Griechenland, Montenegro und Serbien M. an und besiedelte dieselben mit Tscherkessen; ebenso besitzen die Chinesen an der nordwestl. Grenze ihres Reichs und am Amur M., die mit Tataren (Bannertruppen) besetzt sind; auch in oder in der Nähe großer Städte finden sich vielfach solche chinesische M. Viel genannt sind die russischen M., die nach einem von Araktschejew auf Wunsch des Kaisers Alexander I. entworfenen Plane angelegt wurden, sich jedoch nicht bewährt haben und deshalb 1856 bei der Umgestaltung des russ. Heerwesens eingegangen sind. Man brachte die Soldaten bei den Kronbauern unter, unterwies dieselben in der Landwirtschaft und siedelte bis 1828 in den nördl. Gouvernements 3 Infanterie und im südl. Rußland 5 Kavalleriedivisionen an. Der Kolonist konnte nach 25jähriger Dienstzeit den Abschied verlangen und die Kolonie verlassen, blieb aber dann noch 5 Jahre dienstpflichtig in der Reserve. Nach 1857 bestanden nur noch die südrussischen M. in den Gouvernements Charkow, Cherson, Kiew und Podolien weiter fort, erhielten jedoch unter Aufhebung der militär. Organisation die Gemeindeverfassung. In den Kaukasusländern und in Asien sind ebenfalls russische M. vorhanden, in denen namentlich Kosaken (s. d.) zum Schutze der Grenzen angesiedelt sind. Letztere tragen mächtig zur Erweiterung des russ. Machtbereichs bei, indem sie die Völkerschaften, in denen sie wohnen und an die sie angrenzen, allmählich russifizieren.

Militärkommission des Deutschen Bundes, s. Deutsches Heerwesen (Bd. 5, S. 63b).

Militärkontingent, s. Kontingent.

Militärkonvention, jede auf das Heerwesen bezügliche Übereinkunft zwischen zwei Staaten. Insbesondere nennt man M. die einzelnen Vereinbarungen, welche Preußen mit allen deutschen Staaten außer Bayern, Sachsen und Württemberg dahin geschlossen hat, daß die Kontingente jener Staaten dadurch Teile des preuß. Heers geworden sind. Die M. enthalten Bestimmungen über die den Landesherren verbliebenen Rechte, Ernennung der Offiziere und deren Stellung, Uniformierung der Truppen u. s. w. Im Verbande der preuß. Armee stehen aber auch das 15. und 16. Armeekorps, die in Elsaß-Lothringen garnisonieren. Die M. sind abgedruckt in dem Werk "Die Militärgesetze des Deutschen Reichs mit Erläuterungen", Bd. 1 (Berl. 1876).

Militärkrankenwärter, untere Militärbeamte, die durch Sanitätsoffiziere in der Krankenpflege und dem niedern ökonomischen Lazarettdienst ausgebildet und in den Lazaretten verwendet werden. Sie leisten mit den Lazarettgehilfen (s. d.) auch Krankenwachtdienst.

Militärlazarett, s. Sanitätswesen.

Militärlehrschmieden, s. Lehrschmieden.

Militärmaß, das gesetzlich festgestellte Mindestmaß von Mannschaften und Pferden. Das M. wird neben der körperlichen Diensttauglichkeit in fast allen Heeren als Anhaltepunkt für die Beurteilung der militär. Verwendbarkeit benutzt. In den meisten Staaten wird nur die Körperlänge, in einigen auch der Brustumfang gemessen, und fast allenthalben werden die untermäßigen Wehrpflichtigen nicht weiter ärztlich untersucht. Beträgt der Brustumfang weniger als die halbe Körperlänge, so sind die Mannschaften nicht tauglich für den Dienst mit der Waffe. Die erforderliche Minimalkörperlänge ist je nach der Waffengattung verschieden, auch beanspruchen die verschiedenen Staaten verschiedenes M.

Im Deutschen Reiche ist durch die im Aug. 1893 verfügten Änderungen der Deutschen Heer- und der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 das Mindestmaß bei der Infanterie für die zum Dienst mit der Waffe auszuhebenden Mannschaften auf 1,54 m festgesetzt worden. Für Mannschaften, die nicht zum Dienst mit der Waffe eingezogen werden, z. B. Ökonomiehandwerker, giebt es überhaupt kein Mindestmaß. Dagegen ist die Bestimmung der Heerordnung in Kraft geblieben, nach welcher alle Truppen des Gardekorps und das bayr. Leibinfanterieregiment Ersatz von mindestens 1,70 m erhalten und die Hälfte ihres Ersatzes 1,75 m und darüber messen muß. (Ausnahmsweise dürfen Mannschaften bis 1,67 m herab genommen werden.) Mindestmaße sind bestimmt für den Train auf 1,57 m (ausnahmsweise 1,54), für leichte Kavallerie auf 1,57, Feldartillerie, Pioniere und Eisenbahntruppen auf 1,62, für Kürassiere, Ulanen und Fußartillerie auf 1,67 m. Bei einigen Waffengattungen ist auch ein Maximalmaß vorgeschrieben und zwar für Jäger, Kürassiere, Ulanen, reitende Artillerie und Train 1,75 m, für leichte Kavallerie 1,72 m.

In Österreich-Ungarn bestimmt das Wehrgesetz vom 5. Dez. 1868 das Minimalmaß auf 1,55 m für die Infanterie, die Jäger, die Pioniere, die Genietruppe und die Sanitätstruppe, auf 1,61 für Kavallerie und Artillerie, ferner das Maximalmaß für die Jäger auf 1,74 und für die Kavallerie auf 1,79 m. - Das Minimalmaß beträgt in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Großbritannien, Schweden und Dänemark 1,60, in Belgien 1,57, in Italien und Spanien 1,56, in der Schweiz 1,55, in Frankreich 1,54 und in Rußland 1,53 m. Als Ersatz für das Offizierkorps, die Musiker, Spielleute und einzelne Waffengattungen darf in vielen Staaten unter das Minimalmaß gegangen werden; für Kavallerie und Mineure ist auch hier ein Maximalmaß vorgeschrieben.

Auch für Militärpferde besteht ein Minimalmaß. - Vgl. Reglement über die Remontierung vom 2. Nov. 1876.

Militärmedizinalwesen, s. Sanitätswesen.

Militärmusik, die den Truppenteilen der modernen Heere beigegebenen Musikkorps. Diejenigen Militärpersonen, welche die M. vortragen, heißen in der deutschen Armee bei der Infanterie Hautboisten