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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Norwegen

befinden sich die größten im Amte Nedenäs, Maschinenbau und Schiffswerfte sind unbedeutend. Es liegt in der Natur der Verhältnisse, daß der norweg. Landmann vielfach noch sein eigener Handwerker ist.

Wenig wichtig ist auch der Bergbau, der namentlich auf Eisen, Silber, Kobalt (bei Modum, Amt Buskerud), Kupfer und Chrom betrieben wird. In den Gruben wurden 1893: 1639 und in den Hütten 255 Arbeiter beschäftigt. Die Produktion geht zurück; die Eisenerzgewinnung ist sehr beschränkt. Das Silberbergwerk bei Kongsberg (s. d.) liefert jährlich 6100 kg Chrom liefert Rörås. Die Produktion von Kupfer und Schwefelkies (17 Gruben) und von Nickel steigt.

Handel und Verkehr. Der Handel wird durch die bedeutende Anzahl guter Landungsplätze an den tief einschneidenden Fjorden und die winterlichen Schlittenbahnen gefördert. Die Handelsflotte N.s zählte 1. Jan. 1895: 859 Dampfer (gegen 501 im J. 1887) und 6453 Segler mit zusammen 1,51 Mill. t mit Frachtschiffahrt, welche (1893) 92 Mill. Kronen brutto einbrachte, besonders nach England, den Vereinigten Staaten, Schweden, Frankreich, Deutschland und nach verschiedenen südamerik. Ländern. Vom Auslande kamen (1893) in norweg. Häfen an 11551 Schiffe mit 2846948 t, darunter 5912 in Ballast, während 11669 (1460 in Ballast) mit 2958432 t abgingen. Die Gesamteinfuhr betrug (1894) 206 Mill. Kronen, gegen 223 Mill. im J. 1891. Die Ausfuhr 132 Mill. (gegen 130 im J. 1891), davon kommen auf Nahrungsmittel in der Einfuhr 24,8, in der Ausfuhr 10,5, auf Rohstoffe 39,7 und 8,9, auf Tiere 11,1 und 2,9, auf Fabrikate 24,4 und 77,7 Proz. Haupteinfuhrartikel waren: Getreide und Mehl (31459200 Kronen), Kolonialwaren (24314600), Textilwaren (23662600), Mineralien unbearbeitet (19729800), Schiffe, Wagen, Maschinen u. s. w. (18947900), animalische Produkte (13102200), Garn und Seile (12103000), Talg, Öle u. s. w. (11891600), Metalle verarbeitet (10089400), Holz und Holzwaren (8093700), Metalle nicht oder nur teilweise verarbeitet (7814200), Haare, Felle u. s. w. (7726700), Alkohol und ähnliche (4374400); Hauptausfuhrartikel waren: Holz und Holzwaren (44098200), animalische Produkte (42614300), Talg, Öl u. s. w. (6574800), Haare, Häute u. s. w. (6412300), Textilwaren (5175600), Papier und Papierwaren (4133400 Kronen) u. s. w. Das wichtigste Verkehrsland ist Großbritannien mit Einfuhr nach N. von 58, Ausfuhr von 45 Mill. Kronen. Dann folgt Deutschland (56 und 15 Mill.), Schweden (29 und 22 Mill.). Die wichtigsten Handelsstädte sind: Kristiania, Bergen, Drammen, Stavanger, Kristiansand, Frederiksstad, Frederikshald, Skien, Ålesund und Throndhjem. Die südl. Städte führen besonders Holz, die westlichen vorzugsweise Fischwaren aus. Münzeinheit ist die Krone (s. d.). Das Geldwesen ist durch die Skandinavische Münzunion geregelt. Die Norwegische Bank (Kapital 2 1/2 Mill. Spezies = 10 Mill. Kronen) ist das einzige Noteninstitut des Landes. - Der Verkehr im Lande wird beeinträchtigt durch den Mangel an schiffbaren Flüssen, durch die Gebirgsnatur und das Klima. Gleichwohl existieren auch Landstraßen von über 1000 m Höhe. 1890 betrug die Länge der sämtlichen Landstraßen, welche mit Wagen befahren werden konnten, 25484 km, davon 9198 km Hauptwege.

Von den zahlreichen, meist langgestreckten, aber schmalen Landseen des Innern werden mehrere, besonders im Süden, regelmäßig von Dampfschiffen befahren; auch sind durch Kunst wichtige Wasserstraßen hergestellt worden. Längs der ganzen norweg. Küste wird ein regelmäßiger Verkehr mit Dampfern unterhalten; die Fahrt nach dem Nordkap ist in den letzten Jahren eine beliebte Touristenroute geworden.

Über die Bahnen s. Norwegische Eisenbahnen.

Die Länge der Telegraphenlinien beträgt (1895) 9908 km mit 19641 km Drähten. Postanstalten bestehen 1824, die im innern Dienst 37,2 Mill. Briefe und Karten beförderten. Die Fernsprecheinrichtungen haben sehr große Ausdehnung.

Die Verfassung beruht auf dem in der Reichsversammlung auf Eidsvold 17. Mai 1814 errichteten, vom König 4. Nov. 1814 bestätigten Grundgesetz. Dasselbe trägt einen entschieden demokratischen Charakter und begründet unter monarchischen Formen eine fast republikanische Regierungsweise, die aber faktisch eine Aristokratie des Besitzes, insbesondere des bäuerlichen, anerkennt. Nach diesem Grundgesetz, dem Stolz der Norweger, ist N. ein unabhängiges Königreich, das aber mit Schweden die Dynastie, die äußere Politik und Diplomatie gemeinsam, sonst aber seine eigene Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung hat, mit besondern Finanzen, Heer und Flotte. Der König kann nur nach Vernehmung mit dem Staatsrate Krieg erklären und Frieden schließen, Bündnisse eingehen und aufheben. Ihm gehört die Ernennung der höhern Geistlichen sowie der höhern Civil- und Militärbeamten, die er auch ohne weiteres verabschieden kann, während die übrigen Angestellten nur wegen Amtsvergehen gesetzlich abgesetzt werden dürfen. Der König kann ferner Ritterorden austeilen, aber keine Titel ohne Amt, noch jemand in den Adelstand erheben, da der Adel 1. Aug. 1821, gegen den königl. Willen, gänzlich aufgehoben wurde und aller Geburtsadel mit dem Ableben der bis dahin geborenen Mitglieder der 15 noch vorhandenen adeligen Geschlechter N.s aufhören soll. Alljährlich hält sich der König einige Zeit in N. auf. Während seiner Abwesenheit kann er an die Spitze der Regierung einen Vicekönig stellen, der aber nur der Kronprinz oder dessen ältester mündiger Sohn sein kann. Die Regierung besteht aus zwei Staatsministern und mindestens sieben (jetzt acht) Staatsräten, für Kultus und öffentlichen Unterricht, Justiz und Polizei, Inneres, Finanzen und Zölle, Armee, Marine und Posten und für Revision. Der eine Staatsminister und zwei Staatsräte befinden sich bei der Person des Königs während seines Aufenthalts in Schweden. Die gesetzgebende Gewalt wird von dem Storting und dem König gemeinschaftlich, die Besteuerung vom Storting allein ausgeübt. Der König hat nur ein beschränktes Veto, indem jede Vorlage, sobald das Storting sie dreimal angenommen, auch ohne die Sanktion des Königs Gesetzeskraft erhält; eine Abänderung des Grundgesetzes bedarf jedoch der Zustimmung des Königs. Zum Storting werden die Abgeordneten durch mittelbare Wahlen auf drei Jahre ernannt, und der König kann in der Zwischenzeit keine neue Wahlen verordnen, wohl aber die Abgeordneten zu einem außerordentlichen Storting berufen. Die Landdistrikte wählen 76 und die Städte 38, im ganzen 114 Abgeordnete (seit 1882). Diese treten im Februar jeden Jahres in Kristiania zusammen und scheiden gleich bei der Eröffnung des Stortings ein Viertel ihrer Mitglieder zu einem Ausschusse,