Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

449

Norwegen

Sohn Olaf V. bei dem Tode des Großvaters (1375) König von Dänemark und bei dem Tode seines Vaters (1380) auch König von N. wurde. Als aber dieser Olaf schon 1387 ohne Erben starb, hinterließ er seiner Mutter die beiden Kronen, denen sie bald darauf auch die schwedische hinzufügte. Letztere ging zwar nach unausgesetzten Kämpfen (s. Schweden, Geschichte) 1523 für immer verloren, aber N. blieb bis 1814 bei Dänemark, büßte allmählich seine ganze Selbständigkeit ein und wurde durch Statthalter regiert. Zu gleicher Zeit wie in Dänemark wurde in N. durch Christian III. die Reformation eingeführt. Im Frieden zu Brömsebro gingen 1645 Jemtland und Herjeådalen, im Frieden zu Roeskilde 1658 auch Bohuslän an Schweden verloren.

Durch die 1812 und 1813 zwischen Schweden, Rußland und England geschlossenen Verträge war Schweden als Ersatz für das kurz zuvor an Rußland verlorene Finland das Königreich N., das dem mit Frankreich verbündeten Dänemark entrissen werden sollte, zugesichert worden. Nach der Schlacht bei Leipzig wendete sich daher Karl Johann, damals noch Kronprinz von Schweden, mit seinem Heere gegen Dänemark und erzwang nach einigen Gefechten im Holsteinischen im Frieden zu Kiel (14. Jan. 1814) die Abtretung N.s. Doch der dän. Prinz Christian (s. Christian VIII.), der damals Statthalter in N. war, suchte das norweg. Volk gegen jene Veränderung einzunehmen. Er berief Abgeordnete des Volks auf den Eisenhammer Eidsvold und legte hier diesen den Entwurf zu der gegenwärtig bestehenden Verfassung vor, der auch 17. Mai 1814 angenommen und zum Grundgesetze des Staates erhoben wurde, während man den Prinzen zum König von N. erwählte. Nun aber drang im Juli der Kronprinz von Schweden mit einem Heere in N. ein; die norweg. Kriegsmacht mußte weichen und lief schon Gefahr, ganz eingeschlossen zu werden, als 14. Aug. 1814 zu Moß ein Waffenstillstand und eine Konvention geschlossen wurde auf der Grundlage, daß N. nur mit den nötigsten Änderungen seiner Verfassung als selbständiges Reich mit Schweden sich unter einem Könige vereinigen sollte. Das in Kristiania wieder versammelte Storting beschloß die Vereinigung mit Schweden, die in Kraft trat, nachdem König Karl XIII. 4. Nov. 1814 das zu Eidsvold gegebene norweg. Grundgesetz mit den Veränderungen und Zusätzen, die den König, die Thronfolge und die Unionsverhältnisse betreffen, angenommen hatte. So teilte denn N. fortan als selbständiges und unabhängiges Königreich mit Schweden die äußere und die dynastische Geschichte. Doch zog sich durch die ganze Regierungszeit Karl XIV. Johanns ein anhaltender Kampf des norweg. Stortings gegen die königl. Gewalt. Durch dreimaligen Beschluß (1815, 1818 und 1821) setzte es die Aufhebung des Adels durch und verwarf 1821 und 1836 die beantragte Einführung eines absoluten königl. Vetos. Besser gestaltete sich das Verhältnis, als 1844 dessen Sohn Oskar I. auf dem Thron folgte. Dieser wußte nicht nur die Eigenliebe der Norweger durch die Bewilligung ihres eigenen Reichswappens, ihrer eigenen Flagge u. s. w. zu befriedigen, sondern gewann auch ihr Vertrauen durch Befolgung der Verfassung, so daß die Opposition allmählich schwand. Dasselbe gute Verhältnis dauerte fort unter Karl XV. Mit dem schwed. Reichstage aber geriet 1859 das norweg. Storting in Konflikt, indem es das Recht des Königs, zum Statthalter über N. auch einen Schweden ernennen zu dürfen, einseitig aufheben wollte. Das vermittelnde Einschreiten des Königs selbst mäßigte indes den beiderseitigen Eifer. Ein Versuch zu einer Revision der Unionsverhältnisse scheiterte. Andererseits aber wirkte die Einführung der neuen, mehr demokratischen Volksrepräsentation in Schweden (1866) auf die Sympathien der beiden Brudervölker günstig ein. Am 18. Sept. 1872 folgte Oskar II. seinem Bruder auf dem Throne. 1874 ward ein Gesetz betreffend die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse zwischen Schweden und N. festgestellt, wodurch diese wesentlich erleichtert wurden. 1890 wurde es revidiert und erneuert. Mit Schweden und Dänemark wurde 1873 eine Post-, 1875 eine Münzkonvention abgeschlossen.

Einen langjährigen und hartnäckigen Streit veranlaßte die Frage, ob die Minister des Königs, von denen ein Teil bei dem König in Stockholm zu verweilen, ein anderer als Regierung in Kristiania zu fungieren hat, den Sitzungen des Stortings auf dessen Verlangen beiwohnen müßten oder nicht. Nachdem das Storting in vier Sessionen nacheinander die Beteiligung verlangt und die Regierung sie viermal verweigert hatte, schritt jenes 1883 zur Anklage des ganzen Ministeriums vor dem Reichsgericht. Die Regierung berief sich dagegen darauf, daß der König bei organischen, die Verfassung abändernden Gesetzen ein absolutes Veto habe, und da jener Beschluß des Stortings eine Verfassungsänderung in sich schließe, nicht daran gebunden sei. Einen zweiten Streitpunkt zwischen Regierung und Storting bildete die Heeresfrage. Während die Regierung eine Vermehrung der regulären Truppen befürwortete, versagte das Storting die Mittel dazu und beschloß, den freiwilligen Schützenvereinen, die den Kern eines später zu bildenden Parlamentsheers bilden sollten, eine Staatsunterstützung zu bewilligen. Die Nichtausführung dieses Beschlusses bildete den zweiten Anklagepunkt gegen das Ministerium. Der Prozeß dauerte vom 7. April 1883 bis 1. April 1884. Von den angeklagten 11 Ministern und Staatsräten wurde zuerst der Staatsminister (Ministerpräsident) Selmer, dann sieben andere Minister und Staatsräte zur Amtsentsetzung und Geldstrafen, drei Staatsräte nur zu Geldstrafen verurteilt. Der König nahm das Entlassungsgesuch der verurteilten Minister an und berief 3. April 1884 das konservative Ministerium Schweigaard. Da sich dieses nicht halten konnte, so sah sich der König genötigt, dem radikalen Stortingspräsidenten Johann Sverdrup die Bildung eines neuen Ministeriums zu übertragen. Dieses, aus fünf radikalen und vier liberalen Mitgliedern bestehend, kam 26. Juni 1884 zu stande. Auf Bildung eines Parlamentsheers wurde verzichtet, dagegen genehmigte der König die Teilnahme der Minister an den Stortingsverhandlungen und die Erweiterung des parlamentarischen und kommunalen Wahlrechts. Im übrigen erfüllte die neue radikale Regierung jedoch keineswegs die Hoffnungen, die ihre Partei auf sie gesetzt hatte. Zwar wurde 1885 eine neue, auf allgemeine Wehrpflicht gegründete, aber keineswegs hinreichende Heeresordnung, wie auch ein Gesetz über Einführung von Geschworenengerichten bei Kriminalprozessen angenommen, sonst aber rieb sich die Partei selbst auf durch den zwischen den einzelnen Mitgliedern herrschenden Hader. Unter solchen Umständen gewan-^[folgende Seite]