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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Nu-Stämme - Nützliche Verwendung
reich, wo es zumeist geschlagen wird. N. kostet (1896)
im Großhandel 1,4 M. das Kilogramm.
Nu-Stämme, s. Amerikanische Nasse.
Nut, eine Vertiefung von rechteckigem, Halbkreis-
oder schwalbenschwanzförmigem Querschnitt, die in
Verbindung mit einem sie ausfüllenden Konstruk-
tionsteil (Keil, Feder) zur Verbindung zweier Ma-
schinen- oder Holzteile dient. N. in Metall erzeugt
man mittels Nutstoßmaschine oder Langlochbohr-
maschine, N. in Holz durch Nutenhobel, Fräs-
maschine oder Taumelsäge.
Nut, ägypt. Himmelsgöttin, Gemahlin des Erd-
gottes Keb, Mutter der Götter Osiris und Set und
der Göttinnen Isis und Nephthys. Man denkt sie
sich als eine Frau, die sich über der Erde (dem Erd-
gotte) ausbreitet und mit Händen und Füßen auf
letztere stützt; auf ihrem Leide fahren die Himmels-
körper einher.
Nutation (lat.) oder Schwanken der Erd-
achse, diejenige periodische Veränderuug in der
Richtung der Erdachse, die hauptsächlich von der
durch die Bewegung der Mondknoten hervorgebrach-
ten veränderten Anziehungskraft des Mondes auf
die abgeplattete Erdkugel herrührt. (S. Präcession.)
In der Botanik nennt man N. verschiedene For-
men von Bewegungen, die von zahlreichen Organen
der Pflanzen ausgeführt werden. Rotierende,
revolutive oder Circumnutation sind die
Krümmungen, die an Eproßspitzen und Ranken be-
sonders der windenden und kletternden Pflanzen
auftreten und bewirken, daß die Spitzen der betref-
fenden Organe annähernd im Kreise herumgeführt
werden. Wird die Spitze nur in einer Ebene hin
und her gebogen, so spricht man von pendel-
Nuteisen, s. Hobel. lartig er N.
Nutenbohrmaschine, soviel wie Langlochbohr-
maschine (s. d.).
Nuthe, linker Zufluß der Havel, entspringt auf
dem Fläming 6 km südlich von Iüterbog, nimmt
links die Nieplitz auf und mündet nach 70 km langem
Laufe bei Potsdam.
Nuthobel, s. Hobel.
Nutkasund, s. Vancouverinsel.
Nutriafelle, die Felle einer südamerik. Fluß-
otter, bilden einen ziemlich bedeutenden Handels-
artikel. Durch besondere Behandlung wird das lange
gelbliche Oberhaar entfernt, das zurückbleibende ge-
wellte Unterhaar teilweife auf verschiedene Weise
geglättet oder gefärbt und das fo erhaltene Pelz-
werk als billiger Ersatz für Biber verwendet und oft
fälschlich südamerik. Biber genannt. Haupteinfuhr-
platz ist Hamburg. N. kosten 2-8 M. das Stück.
Geringere Ware wird zur Filzfabrikation benutzt.
Nutrieren (lat.), nähren; ^uti-ientw, nährende,
kräftigende Mittel; Nutrikation, das Nähren,
Säugen; Nutriment, Nahrungsmittel; Nutri-
tion, Ernährung; nutritrv, ernährend; Nutr:-
tor, Ernährer, Pfleger, besonders als Titel fürstl.
Nutstoßmaschine, s. Stoßmaschine.
_^?/^., hinter naturwissenschaftlichen Namen Ab-
kürzung fürThomas Nuttall, geb.1785zuUork-
shire in England, gest. 10. Sept. 1859 zu Nutgrove
in Lancashire; er veröffentlichte "N^nua! ok tke
m-nitliolo^ of tlik United 8tato8 and (^niiän."
H Bde., Cambr. und Bost.1832-34) und "1^6 Xortk
^inei-jcHn 87IVHV (3 Bde., Philad. 1842-49).
Nuttgummi, Nuttharz, Erdfchellack, soviel
wie Akaroidharz (s. d.).
Nutzbohrkäfer, s. Splintkäfer.
Nutzeffekt, s. Effekt.
Nutzeigentum, f. Eigentum.
Nutzgarten, s. Garten.
Nutzholz, im weitesten Sinne jede vom Men-
schen nützlich verwertete Holzart, im engern Sinne
im Gegensatz zum Bauholz und Brennholz nur die
zu Tischler-, Drechsler-, Schnitzarbeiten u. dgl. be-
nutzten Hölzer (s. Holzwaren).
Nutzkapital, im Gegensatz zu Produktivkapital
diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht zur Pro-
duttion anderer Güter dienen, sondern nur insofern
die Grundlage einer ständigen Nutzung bilden, als
der Vefitzer sie zur Befriedigung unmittelbarer Be-
dürfnisse danernd in eigenem Gebrauche hat, wie
z. B. ein von dem Eigentümer bewohntes Haus.
Nutzkilometer, s. Eisenbahnstatistik.
Nützliche Geschäftsführung, s. Geschäfts-
führung.
Nützliche Verwendung (lat. In i-Liu vei^io).
Hat jemand im Interesse eines Dritten mit einem
andern im eigenen Namen einen Vertrag geschlossen,
so hat der, mit welchem er diesen Vertrag geschlossen
hat, aus dem Vertrage keinen Anspruch gegen
den Dritten; er muß sich vielmehr damit an den
Vertreter halten, mit dem er kontrahiert hat. Hat
der Vertreter aber das, was er durch diesen Vertrag
erworben hat, ganz oder teilweise in den Nutzen des
Dritten, in dessen Interesse er kontrahierte, ver-
wendet, und ist der Dritte dadurch bereichert, so bat
der Gegenkontrahent, aus dessen Vermögen die Ver-
wendung herrührt, gegen den Dritten sowohl nach
Gemeinem Necht, als nach Preuß. Landrecht, als nach
Sächs. Vürgerl. Gesetzbnch einen Anspruch aus der
N. V. Die Klage findet nicht statt, wenn der, mit
welchem kontrahiert war, nicht von Anfang an in
fremdem Interesse, also nicht in der Angelegenheit
des Tritten kontrahiert, sondern erst infolge eines
nachträglichen Entschlusses in den Nutzen des
Dritten verwendet hat, auch dann nicht, wenn er,
wiewohl zu einem niedrigern Preise, dem Dritten
verkauft oder in Erfüllung eines ähnlichen Ver-
trags an diesen geleistet hat. Dagegen wird die
Klage aus der N. V. nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Gegenkontrahent beim Vertragsschluß nicht
wußte, daß er mit dem Vertreter eines Dritten kon-
trahierte, daß also der Vertrag nicht unter Hinweis
auf dessen Angelegenheit geschlossen ist; nach Ge-
meinem Recht gewiß nicht, wenn der Vertreter das
Hauskind des Dritten war und in den Nutzen des
Hausvaters verwendete. Das war im röm. Recht
der Ausgangspunkt für diefe actio äs in rsin verso.
Außer dieser mittelbaren Verwendung in fremden
Nutzen steht die Klage nach Preuß. Landrecht auch bei
unmittelbarer Verwendung des Klägers in den
Nutzen eines andern zu, wenn er gegen diesen einen
Anspruch aus einem Vertrage nicht hat; nach Sächs.
Bürgert. Recht nur, wenn der andere die Verwen-
dung genehmigt hat. Im Gemeinen Reckt dient
diesem Zweck die Bereicherungsklage (s. Bereiche-
rung). Das Vürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche
Reicl) und das Schweizer Obligationenrecht erwäh-
nen die Klage aus N. V. nicht. Nach Österr. Vürgerl.
Gesetzbuch kann, wenn ohne Geschäftsführung eine
Sache zum Nutzen eines andern verwendet ist, der
Eigentümer sie in Natur oder wenn dies nicht mehr
geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur
Zeit der Verwendung gehabt hat. Wer für einen
andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem
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