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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Offene Handelsgesellschaft
in der Ortenau; 1701 wurde O. mit der Ortcnau dem
Markgrafen Ludwig von Baden-Baden als Mann-
lehn übertragen; nach Erloschen dieser Linie 1771
fiel die Ortenau an das ErzHaus Osterreich zurück
und infolge des Prehburger Friedens 1805 an Ba-
den. Die Stadt O. behielt, der Verpfändungen und
Velehnung unerachtet, ihre Reichssreiheit. Von den
Schweden wurde die Stadt 1632 erobert unter Horn
und 1637 angegriffen unter Bernhard von Weimar,
von den Franzofen 1689 zerstört. Auch im Spani-
schen Erbfolgekriege hatte sie zu leiden. Am 24. Sept.
1707 erfochten daselbst die Kaiserlichen unter Mercy
einen Sieg über die Franzosen unter Vivans.
Offene Handelsgesellschaft, die Verbin-
dung von zwei oder mehrern Personen zum Betrieb
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
Firma, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haf-
tung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern be-
schränkt ist. Der Entwurf eines neuen Handels-
gesetzbuchs für das Deutsche Neich vom Juni 1896
beabsichtigt nicht viele, aber doch einige erheblichen
Änderungen. Die Gesellschaft ist keine O. H., fon-
dern untersteht dem Bürgerlichen Recht, wenn der
Betrieb nicht Handelsgeschäfte (s. d.) im Sinne des
Deutschen Handelsgesetzbuchs zum Gegenstand hat,
sondern etwa Grundstücksspekulationen, Bauge-
schäfte, Ziegeleien, Bergwerke (anders der Entwurf
§§. 94 u. 2). Dieselben Personen können mehrere
O. H. bilden, deren jede ein anderes Handels-
gewerbe betreibt und eine andere Firma führt. Die
O. H. kann wie die Kommanditgesellschaft (s. d.),
Aktiengesellschaft (f. Aktie) und die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) unter ihrer Firma
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
Eigentum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt
werden. Sie hat ein von dem Privatvermögen ihrer
Mitglieder getrenntes Aktivvermögen, das sich nicht
entsprechend den Gesellschaftsanteilen der Mitglie-
der in Bruchteile zerlegen läßt. Vielmehr steht dem
Einzelnen das sich aus seinem Conto ergebende Gut-
haben an die O. H. zu. Thatsächlich kann das eine
Schuld sein, so daß dem Resultat nach dem einen
Gesellschafter alles gehört, der andere bei der Aus-
einandersetzung noch herauszuzahlen hat. Aber die
Schulden der O. H. sind persönliche Schulden der
Gesellschafter, für welche jeder Gesellschafter soli-
darisch und mit seinem ganzen Vermögen dem Gläu-
biger haftet; eine entgegenstehende Verabredung der
Gesellschafter hat gegen Dritte keine rechtliche Wir-
kung. Daher haftet der in eine O. H. neu eintre-
tende Gesellschafter persönlich für die von der O. H.
vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten,
auch wenn die Firma eine Linderung erleidet; der
austretende Gesellschafter bleibt für die bestehenden
Schulden verhaftet; nur verjährt die aus Ansprüchen
an die Gesellschaft entstandene Klage des Gläubigers
gegen den ausgetretenen oder ausgeschlossenen Ge-
sellschafter wie gegen sämtliche Gesellschafter nach
Auflösung der Gesellschaft in fünf Jahren seit dem
Austritt oder der Auflösung, sofern nicht für die
Forderung nach Gesetz eine kürzere Verjährung läuft.
Für den Gesellschaftsvertrag bedarf es keiner
schriftlichen oder andern Förmlichkeit. Doch muß
die O. H. zum Handelsregister (s. d.) angemeldet
werden. Dritten gegenüber tritt sie von da ab, und
wenn sie schon vorher ihre Geschäfte begonnen hat,
von diesem Zeitpunkt an in Wirksamkeit. Ände-
rung der Firma, Verlegung des Sitzes, Eintritt
und Austritt von Gesellschaftern, Erteilung und
Zurücknabme der Vertretungsbefugnis, Auflösung
der Gesellschaft sind im Handelsregister anzumelden,
einzutragen und zu veröffentlichen bei Vermeidung
der Nachteile, welche bei unterlassener Anmeldung
einer Firmenänderung eintreten. (S. Firma, Bd. 6,
S. 821a.) über das Rechtsverhältnis der Gesell-
schafter untereinander ist der Gesellschaftsvertrag
maßgebend, außerdem, soweit derselbe nicht ab-
weichende Bestimmungen enthält, die Art. 90-109
des Deutschen Handelsgesetzbuchs. Demnach wird
unter anderm Gewinn und Verlust in Ermangelung
anderer Vereinbarung nach Köpfen verteilt (nach
dem Entwurf ^. 109^ geht aus dem Jahresgewinn
eine Gutschrift von 4 Proz. auf die Kapitaleinleger
voraus); jeder einzelne Gesellschafter ist im Zweifel
zur Vertretung der O. H. gleichmäßig berechtigt
und verpflichtet; eine Handlung muß aber unter-
bleiben, wenn gegen dieselbe von einem Wider-
spruch erhoben wird. Ein Beschluß der sämtlichen
Gesellschafter ist nötig, wenn Geschäfte über den
gewöhnlichen Betrieb des Zandelsgewerbes oder
dem Zweck der O. H. fremde Geschäfte vorgenommen
werden follen. Jeder Gesellschafter hat die Sorgfalt
anzuwenden, welche er in eigenen Angelegenheiten
anwendet u. s. w. Der nach dem Eintrag im Handels-
register oder auch nur nach der Kenntnis des Dritten
zur Vertretung der O. H. befugte Gesellschafter ist
dem Dritten gegenüber zu allen Arten von Geschäf-
ten legitimiert. Eine Einschränkung der Befugnis
zur Vertretung hat gegen Dritte keine Wirkung.
Die Privatgläübiger eines Gesellschafters sind nicht
befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen
Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen
Anteil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung
oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Sie
können sich nur an das halten, was ihr Schuld-
ner an Zinsen und Gewinnanteilen von der Ge-
sellschaft zu fordern berechtigt ist und was ihm
bei der Auseinandersetzung zukommt. Doch kann
ein Privatgläubiger, welcher nach fruchtlos voll-
streckter Exekution in das Privatvermögen die
Erekution in das einem Gesellschafter bei der Auf-
lösung der Gesellschaft zukommende Guthaben er-
wirkt, die Gesellschaft mag auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit eingegangen sem, die Auflösung
durch Kündigung fordern. Die Kündigung muß
mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts-
jahres geschehen, über die Stellung der Gläubiger
im Konrurs der Gesellschaft und des Gesellschafters
haben Art. 122 des Handelsgesetzbuchs und §z. 198
- 201 der Deutscheu Konkursordnung Bestimmung
getroffen. (Näheres s. Kommanditgesellschaft.) Auch
die Osterr. Konkursordnung enthält in den §§. 199
- 201 besondere Vorschriften über die Konkurs-
eröffnung bei Handelsgesellschaften.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Ge-
sellschaft und Privatforderungen ihres Schuldners
gegen einen Gesellschafter findet während der Dauer
der Gesellschaft nicht statt. Nach Auflösung der Ge-
sellschaft ist sie natürlich zulässig, wenn die Gesell-
schaftsforderung dem Gesellschafter, welcher dem
Dritten schuldet, überwiesen ist. Dagegen ist, wie
das Reichsgericht entschieden hat, die Gesellschaft
befugt, ihrem Gläubiger gegenüber mit einer Privat-
forderung eines Gesellschafters gegen diesen Gläu-
biger trotz Widerspruch des Gläubigers zu kompen-
siereu, wenn der Gesellschafter, welchem die Gegen-
forderung zusteht, seine Zustimmung giebt.