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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte)

Auswärtige behielt Graf Mensdorff-Pouilly, der schon im Okt. 1864 an Rechbergs Stelle getreten war, aber bei der geringen Kenntnis der Geschäfte nur den Namen hergab, während Esterházy der eigentliche Leiter der Politik war. Am 20. Sept. 1865 wurde ein kaiserl. Manifest veröffentlicht, das die Verfassung sistierte, doch wurde dadurch die Lage -nicht gebessert, da die Regierung jetzt auch die Opposition der verfassungstreuen deutschen Landtage gegen sich hatte. In Ungarn vermochte die altkonservative Partei, auf die das Ministerium sich stützte, wenig, und die vorherrschende Partei Deáks war entschlossen, sich nicht mit halben Zugeständnissen zu begnügen. Inzwischen hatte sich der Gegensatz zwischen Österreich und Preußen immer mehr verschärft und der Krieg, in dem Italien auf Preußens Seite stand, war unvermeidlich geworden. (S. Deutscher Krieg von 1866 und Italienischer Krieg von 1866.) Durch die Präliminarien von Nikolsburg 26. Juli und den Frieden zu Prag (s. d.) 23. Aug. wurde Österreich aus Deutschland hinausgedrängt; in dem 3. Okt. 1866 zu Wien mit Italien abgeschlossenen Frieden (s. Wiener Friedensschlüsse) trat es Venetien an Italien ab. Den Ausgleich im Streit der Nationalitäten suchte Belcredi dadurch herbeizuführen, daß er die Monarchie in fünf nur durch Personalunion miteinander verbundene Königreiche: Österreich, Ungarn, Böhmen, Polen, Kroatien-Slawonien, zerlegte, doch fand er bei der deutschen Bevölkerung des Kaiserreichs einen derartigen Widerstand, daß er 7. Febr. 1867 seine Entlassung erhielt. An seiner Stelle versuchte der schon 30. Okt. 1866 für den Grafen Mensdorff in das Ministerium des Auswärtigen berufene frühere sächs. Minister Freiherr von Beust auf der Grundlage des Dualismus die Monarchie neu aufzubauen. Er wurde 7. Febr. zum Ministerpräsidenten ernannt, am folgenden Tage der Ausgleich mit Ungarn in Wien mit Franz Deák (s. d.) definitiv abgeschlossen, die Verfassung von 1848 wiederhergestellt und Graf Julius Andrássy beauftragt, ein ungar. Ministerium zu bilden. Dasselbe wurde aus den Männern der Deák-Partei gewählt, leistete 15. März in Ofen dem Kaiser den Eid, und dieser wurde 8. Juni als König von Ungarn gekrönt. Mit Ungarn wurde Siebenbürgen und 1868 auch Kroatien vereinigt. Darauf wurden auch in den deutsch-slaw. Provinzen (Cisleithanien) verfassungsmäßige Zustände hergestellt und 21. Dez. 1867 die neuen Staatsgrundgesetze veröffentlicht. Zugleich wurde für die westl. Reichshälfte 30. Dez. das sog. Bürgerministerium ernannt, an dessen Spitze Fürst Carlos Auersperg stand; Vicepräsident und zugleich Minister der Landesverteidigung war Graf Taaffe, Minister des Innern Giskra, der Justiz Herbst, der Finanzen Brestel, des Kultus und Unterrichts Hasner, des Handels Plener, des Ackerbauwesens Graf Potocki, Minister ohne Portefeuille Berger. Für die den beiden Reichshälften gemeinsamen Angelegenheiten, das Auswärtige, die Finanzen und das Kriegswesen, wurde 21. Dez. ein besonderes Reichsministerium ernannt. Der Reichskanzler Beust übernahm das Auswärtige, Beke die Finanzen, Freiherr von John und nach dessen Rücktritt Feldmarschalllieutenant von Kuhn das Kriegswesen. Diese drei Reichsminister sollten mit den vom Reichsrat und Reichstag zu wählenden Delegationen (s. d.), die abwechselnd in Wien und in Pest sich zu versammeln hatten, die gemeinsamen Reichsangelegenheiten beraten.

Bei der formellen Auseinandersetzung (dem sog. Ausgleich) zwischen den Ländern der ungar. Krone und den im Reichsrat vertretenen deutschslaw. Kronländern, über die durch Deputationen des Reichsrats und des Reichstags verhandelt wurde, einigte man sich dahin, daß die gemeinsamen Ausgaben zunächst aus dem Ertrag der Zölle bestritten, der Rest aber mit 70 Proz. von der cisleithanischen, mit 30 Proz. von der ungar. Reichshälfte getragen werden sollte. Diese Abmachung sollte immer auf 10 Jahre gelten, worauf dann das Quotenverhältnis abgeändert werden kann. Dagegen ward ein unabänderliches und endgültiges Abkommen über die gemeinsame Staatsschuld getroffen. Danach sollte die cisleithanische Reichshälfte vorweg von den Zinsen 25 Mill. Fl. tragen und der Rest zwischen beiden Reichshälften im Verhältnis von 70 und 30 Proz. geteilt werden. Diese Summen berechnete man für 1868 auf 109 und 36 Mill. Fl.; von 1869 an sollte Ungarn nur einen jährlichen festen Beitrag von 29100000 Fl. zur Verzinsung leisten. Die bisherigen verschiedenen Staatsschuldentitel sollten in eine einheitliche Staatenschuld umgewandelt werden, was im Juni 1868 bewerkstelligt wurde. Von 1869 an sollten nur mit Zustimmung beider Parlamente Anleihen auf gemeinsame Rechnung und zu gemeinsamen Zwecken gemacht werden; dagegen hatte im übrigen sowohl die cisleithanische wie die ungar. Finanzverwaltung für ihren eigenen besondern Bedarf zu sorgen. Diese Abmachungen sowie ein Zoll- und Handelsbündnis wurden im Oktober von den Parlamenten Cis- und Transleithaniens genehmigt, und ein kaiserl. Handschreiben vom 14. Nov. 1868 ordnete die Titelfrage dahin, daß der Monarch künftighin den Titel Kaiser von Österreich, König von Ungarn, und die Monarchie die Bezeichnung Österreichisch-Ungarische Monarchie und Österreichisch-Ungarisches Reich führen sollte.

Am notwendigsten, aber auch am schwierigsten war die Regelung der kirchlichen Verhältnisse oder die Konkordatsfrage. Die durch die Staatsgrundgesetze garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit konnte unter der Herrschaft des Konkordats nicht aufkommen. Die Regierung brachte drei Gesetzentwürfe ein: das Ehegesetz sollte das Eherecht des bürgerlichen Gesetzbuches wiederherstellen, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen den Geistlichen abnehmen und den weltlichen Gerichten zurückgeben und die Notcivilehe einführen; das Schulgesetz sollte die Leitung des Unterrichtswesens mit Ausnahme des Religionsunterrichts der Geistlichkeit entziehen und dem Staate übergeben; das interkonfessionelle Gesetz sollte das Religionsbekenntnis der Kinder bei gemischten Ehen, den Übertritt zu einer andern Konfession, das Begräbnis u. s. w. regeln. Diese drei Entwürfe wurden vom Abgeordnetenhause angenommen, vom Herrenhause nach heftigen Kämpfen genehmigt und vom Kaiser 25. Mai 1868 unterzeichnet. Inzwischen hatte letzterer mit dem Papst wegen Revision des Konkordats vergebens unterhandeln lassen. Pius IX. erklärte in seiner Allokution vom 22. Juni 1868 "diese Gesetze samt ihren Folgerungen für durchaus nichtig und immerdar ungültig". Infolgedessen forderten die meisten Bischöfe in ihren Hirtenbriefen alle Gläubigen auf, sich nicht um diese Gesetze zu kümmern und sich an die Bestimmungen des Konkordats zu halten, gegen das eine ebenso lebhafte Bewegung der Liberalen gerichtet war. Diese kam auch schließlich ans Ziel, da nach