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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Patent

patent); und hier können wieder ein oder mehrere Teile für sich oder als Glieder des Ganzen eine besondere Erfindung darstellen. Die eine Anmeldung darf sich in solchem Falle auf das Ganze und auf die Teile erstrecken.

Über die Einrichtung der Anmeldung hat teils das Patentgesetz in §. 20 Vorschriften, teils hat das Patentamt dahin gehende Anordnungen getroffen. Zweckmäßig wird sich der Erfinder, welcher nicht selbst in diesen Dingen Routine hat, dabei und bei der weitern Betreibung der Anmeldung der Hilfe eines Patentanwalts bedienen, wie sie in Berlin und an vielen andern Orten etabliert sind. Die deutsche Gesetzgebung hat es bisher trotz der darauf gerichteten Anträge unterlassen, die Zulassung zu diesem Beruf, dessen Ausübung und Kontrolle analog zu ordnen, wie dies bei der Rechtsanwaltschaft geschehen ist. Da die Beschreibung der Erfindung und namentlich die Formulierung der am Schluß der Beschreibung aufzustellenden Patentansprüche (engl. claims), in denen genau das zu charakterisieren ist, was unter Patentschutz gestellt werden soll, eine gewisse Fertigkeit, Umsicht und selbst Kunst erfordert, so hängt bisweilen von der Wahl eines tüchtigen, zuverlässigen und ehrenwerten Patentanwalts der glückliche Erfolg ab. In jedem Falle sollte der Erfinder den vollen Umfang seiner Erfindung in der Anmeldung niederlegen. Verheimlichungen und Verschleierungen rächen sich oft am bittersten an dem Erfinder selbst. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind zur Deckung der Kosten des Verfahrens 20 M. zu zahlen.

In Frankreich, England, Nordamerika, Österreich-Ungarn, Italien wird vollständige Mitteilung der Erfindung in der Anmeldung gefordert, so daß Verschleierungen und Verheimlichungen die Nichtigkeit des P. oder die Versagung der Klage wegen Patentverletzung zur Folge haben. In Nordamerika muß der Patentsucher bei der Anmeldung sein Eigentum an der Erfindung eidlich erhärten, in England erklären, daß er der wahre und erste Erfinder sei.

Auf die Anmeldung erfolgt in Deutschland eine amtliche Vorprüfung der Patentfähigkeit der Erfindung nach allen Erfordernissen zunächst durch ein Mitglied des Patentamtes, welches einen Vorbescheid behufs Beseitigung der Mängel erlassen kann, demnächst durch die Anmeldeabteilung. Die Vorprüfung kann dahin führen, daß das P. versagt wird, etwa weil keine Erfindung vorliege, oder weil die Erfindung nicht neu sei, oder aus formellen Gründen u. s. w. Erreicht der Patentsucher keine Änderung im Beschwerdewege, bei dessen Beschreitung 20 M. zu zahlen sind, so hat es dabei sein Bewenden. Eine Klage auf Erteilung des von dem Patentamt versagten P., wie sie in Nordamerika gesetzlich anerkannt ist, kennt das deutsche Gesetz nicht. Wird in der Vorprüfung die Patentfähigkeit anerkannt und versteht sich der Patentsucher zu denjenigen Änderungen, welche das Patentamt erfordert, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung und die Auflegung der Anmeldung im Patentamt zur allgemeinen Kenntnisnahme. Das ist das Aufgebotsverfahren. Nun kann binnen zwei Monaten gegen die Erteilung des P. von jedermann Einspruch erhoben werden, weil der Gegenstand der Erfindung nicht patentfähig sei oder weil die Erfindung ganz oder teilweise Gegenstand des P. eines frühern Anmelders sei (s. oben); derjenige, dem die Erfindung entwendet ist (s. oben), kann überdies auf Grund dieser Thatsache Einspruch erheben, über den Einspruch befindet das Patentamt. Gegen die Entscheidung ist wieder Beschwerde zulässig. Je nach dem Erfolg wird das P. versagt oder erteilt.

Gegen das bereits durch das frühere Patentgesetz vom 25. Mai 1877 sanktionierte Vorprüfungsverfahren hatte sich eine heftige Opposition erhoben, die statt dessen das Anmeldeverfahren begehrte, in welchem die patenterteilende Behörde nur die Deutlichkeit der Beschreibung fordert, aber nicht prüft, ob das, was angemeldet ist, eine Erfindung und eine Neuheit sei. Dasselbe gilt in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Belgien, Brasilien, Japan, der Türkei und Österreich, wo jedoch die Entwürfe eines neuen Patentgesetzes von 1893 und 1896 Vorprüfung mit Aufgebot einführen wollen, wie dies außer in Deutschland auch noch in Schweden, Norwegen und Dänemark gilt. Es spricht gegen die Vorprüfung manches, vor allem, daß es bei andern Urheberrechten (s. d.) eine solche zur Versagung führende Vorprüfung nicht giebt. Die Prüfung findet da erst im Prozeß statt, wenn die Verletzung des in Anspruch genommenen Rechts verfolgt wird. Auch hat die Vorprüfung dazu geführt, daß einer Erfindung, welche sich demnächst bewährt hat, in Deutschland das P. versagt, im Auslande erteilt ist. Und solange es keine Klage auf Erteilung des P. giebt, ist der Erfinder dann schutzlos. Allein die Gefahr einer dem Sachverhalt nicht entsprechenden Versagung wird durch die größere Sicherheit, welche das vorgeprüfte P. gegen spätere Anfechtung hat, reichlich aufgewogen. Reine Vorprüfung gilt in Nordamerika und zum Teil in Rußland, reines Aufgebotssystem in der Schweiz und Ungarn und zum Teil in Großbritannien.

Das deutsche P. wird ohne Unterscheidung zwischen Inländern und Ausländern erteilt, wie das nach den meisten Patentgesetzen Rechtens ist. Nur haben diejenigen Personen, welche nicht im Inlande wohnen, einen inländischen Vertreter zu bestellen. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats bestimmen, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht angewendet werde (§. 12). Die Wirkung des erteilten P. erstreckt sich lediglich auf das Gebiet des Deutschen Reichs einschließlich Helgolands. Durch Handlungen außerhalb der Grenzen desselben kann ein deutsches P. nicht verletzt werden; auch erstreckt sich die Wirkung desselben nicht auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen. In den deutschen Schutzgebieten giebt es kein Patentrecht. Innerhalb jener Grenze giebt das erteilte P. von der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung ab und so lange, als es besteht, also längstens 15 Jahre von dem Tage nach Anmeldung der Erfindung ab gerechnet, seinem Inhaber zwei Rechte: a. Das Recht, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Er kann dies Recht selbst ausüben oder, indem er Inhaber desselben bleibt, einem andern eine Licenz (s. d.) zur Ausübung des Rechts erteilen, entweder für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs oder für einen Bezirk, entweder für den ganzen Umfang der Erfindung oder für einen Teil derselben; ferner so, daß der Licenzträger eine Befugnis nur für seine Person oder daß er sie auch für seine Rechtsnachfolger, so, daß er nur einen Anspruch gegen den Licenzgeber oder daß er ihn