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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Post trinitatis - Post- und Telegraphenbeamte
li. Mai 1885 gleichfalls die P. eingeführt', sie
zählten Ende 1892: 211330 Sparer mit 7,4 Mill. Fl.
Guthaben: der auch dort mit der Postsparkasse ver-
bundene Check- und Clearingverkehr weist Ende 1892
l938 Contoinhaber auf, welche im Laufe dieses Jah-
res an Einzahlungen aller Art 197, an Rückzahlun-
gen 1W Mill. Fl. bewirkt hatten.
In Deutschland war bereits 1878 von der
Rcichspostvcrwaltung die Einrichtung von P. in
Vorschlag gebracht worden; ein 1885 von den ver-
bündeten Negierungen gemachter Vorschlag, P. im
Reich einzuführen,"scheiterte an dem Widerspruch
des Reichstags. Allerdings ist sowohl die Zahl der
Ortssparkassen als auch die Bedeutung ihrer Thä-
tigkeit durch Vermehrung der Sparstellen, größere
llbcrtragbarkeit der Einwgen von einer Kasse zur
andern, ihre Verbindung mit Schul-, Fabrik-, Be-
rufs- und Pfennigsparka^'sen seither sehr gewachsen;
trotzdem erscheint in Anbetracht der durchaus gün-
stigen Resultate der P. im Auslande eine Ver-
besserung der deutschen ^pareinrichtungen auf jener
Grundlage erstrebenswert.
Vgl. Öl'igili and PI-0FI-688 0l t1i6 8M6M Ot
?08t-05üc6 8iivin38 I^n1i8 (Lond. 1871); Ma-
larce, ^tuclo äe I^iäi^tion coinpai-oo 8ur 1o8
cai8868 ä'epar^ns p^r 168 i)08t68 6n ^n^Istei-iL,
en vo^Mö LLc. (Par. 1880); Elster, Die P. (Jena
1881); C. Röscher,P. und Lokalsparkassen in Deutsch-
land (Dresd. 1885); Verth. Michael, Sparkassen
und Checkverkehr (Berl. 1892).
?03t trinitätis (lat.), s. Dominica.
PostÜbertretungen, mit Strafe bedrobte Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften des Reichs-
postgesetzes (§'z. 27-32) vom 28. Okt. 1871. Es
wird bestrast: mit dem vierfachen Betrage des hinter-
zogenen Portos, jedoch mindestens mit 3 M. Strafe,
wer Briefe oder polit. Zeitungen, die dem Post-
zwange unterliegen, auf andere Weise als durch die
Post gegen Bezahlung befördert oder versendet;
wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer
die Portofreiheit bedingenden Bezeichnung bedient;
wer Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur
Frankierung einer Postsendung benutzt (ist unter
Umständen als Betrug zu erachten); wer Briefe oder
andere Sachen zur Umgehung von Portogebübren
einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme
übergiebt. Wer ferner wissentlich, um der Postkasse
das Personengeld zu entziehen, uneingeschrieben oder
ohne Lösung eines Fahrscheins mit der Post reist,
wird mit dem vierfachen Betrage des Personen-
geldes, mindestens aber mit 3 M. bestraft. Außer
der Strafe ist in allen Fällen das hinterzogene Porto
oder Personengeld nachträglich zu zahlen. Die Ent-
scheidung im l'lbertretungsfalle steht derjenigen Ober-
postdirektion zu, in deren Bezirk die Postanstalt des
Aufgabe- oder Einschreibeortes liegt. Die Oberpost-
dircltion kann durch Verweisung der Sache zum
gerichtlichen Verfahren verfügen; der Angeschuldigte
kann binnen lOtägigcr Frist nach Eröffnung des
Strafbescheids auf rechtliches Gehör antragen.
Postulant (lat.), Ansucher, Bewerber.
Postulat (lat.), eigentlich Forderung, in den
Wissenschaften ein Satz, dessen man nicht entraten
zu können meint, während man doch bekennt, ihn
weder beweisen, noch als Grundsatz von unmittel-
barer Evidenz behaupten zu können. Iu einem bc-
stimmtern Sinne nennt Kant "Postulate der prak-
tischen Vernunft" die Glaubenssätze vom Dasein
Gottes und der Unsterblichkeit der Seele, indem er
Vrockhaus' Konvcrsations-Lcxilon. 14. Aufl. XIII.
annimmt, daß das sittliche Bewußtsein diese Über-
zeugungen als unabweisliche Forderungen geltend
mache, ohne sie doch beweisen zu können.
Postulätlandtage, die alten Ständeversamm-
lungen, insofern sie zur Bewilligung von Steuer-
anträgen, welche die Regierung des Fürsten stellte,
zusammentraten.
Postulieren (lat.), verlangen, fordern (vgl.
Postulat). Postulierter Administrator, s. Ad-
ministrator.
Postümus (PostHumus), s. Nachgeborene.
Post- und Telegraphenbeamte, die Bedien-
steten der Postvcrwaltung; sie werden in Beamte
und Unterbeamte unterschieden. Zu den Beamten
gehören: der Staatssekretär, die Direktoren, Räte
und Sekretäre des Neichspostamtes, die Ober-Tele-
grapheningenieure, die Beamten der Oberpostdirek-
tionen, Oberpostkassen, Post-, Telegraphen- und
Fernsprechämter u. s. w. und die Postagenten; zu
den Unterbeamten: die Kassendiener, Vureau-
diener, Briefträger, Postschaffner, Postpackmeister,
Telegraphenleitungsailfseher, Stadtpostboten, Land-
briefträger, Posthilfvboten sowie die Postillone im
Dienste. Die Beamten der deutschen Reichspost
müssen dem Kaiser den Eid der Treue leisten; ihre
Verhältnisse regelt das Reichsbeamtcngesetz vom
31. März 1873. Zum Eintritt in den höhern Post-
dienst haben die Bewerber (Posteleven) das Zeug-
nis der Reise eines Gymnasiums oder Realgymna-
siums oder einer Oberrealschule beizubringen; die
Annabme erfolgt durch die Oberpostdirektionen bei
einer Kaution von 900 M. und der Bedingung kör-
perlicher Rüstigkeit (namentlich gesunde Seh- und
Gehörwerkzeuge) und einem Alter von 16 bis
25 Jahren. Nach einer dreijährigen Ausbildungs-
zeit haben Posteleven die Eetretärprüfung abzu-
legen; sie werden dann zu PostPraktikanten er-
nannt und nach ibrem Dienstalter als Sekretäre an-
gestellt. Nach weitern 3 - 5 Jahren können sie die
höhere Verwaltungsprüfung ablegen, deren Bestehen
den Zugang zu den höhern Stellen (Postinspektor,
Postdircttor, Postrat u. s. w.) eröffnet. 1885 ist für
solche, die sich dem höhern Postdienst widmen wollen,
eine Post- und Telegraphenschule (s. d.) in Berlin
errichtet worden. Bewerber für die untere Beamten-
laufbahn haben als Postgehilfen eine Eintritts-
prüfung im Teutschen, Geographie, Rechnen und
Französischen abzulegen; Kaution 300 M. Nach
vierjähriger Ausbildung werden sie nach Bestehen
einer weitern technischen Prüfung zu Postassi-
stenten ernannt und später etatsmäßig als Post-
verwalter oder als Assistent bei einem Postamte
oder Telegraphenamte angestellt und zu Oberpost-
assistenten und Bureauassistenten bei den Oberpost-
direktionen befördert. Anwartschaft auf Anstellung
als P. u. T. haben in Preußen Militärpersonen im
Ofsizierrang, welchen die Aussicht auf Anstellung
im Civildienst verliehen ist und Militäranwärter
ls. d.), welche mit einem Civilversorgungsschein ver-
seben sind. Entspricht der Bewerber den grundsätz-
lichen Anforderungen, so wird er als Stellcnan-
wärter vorgemerkt und zur Ableistung des Probe-
dienstes als Postanwärter oder Telegraphcnanwärter
angenommen und nach bestandener Prüfung ange-
stellt. Die etatsmäßigen Unterbeamtenstellen werden
vorzugsweise mit Militäranwärtern besetzt, doch wer-
den auch Civilanwärter nach einer 8 - 10jährigen
vorwurfsfreien Dienstzeit angestellt. Unterbeamte
haben eine Kaution von 200 bis 400 M. zu stellen.
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