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Rangierkilometer - Rangordnung der Gläubiger im Konkursverfahren
kurzen Nadstand haben und nach allen Seiten freie
Aussicht gewähren. Auf einzelnen Bahnhöfen wird
das N. durch Schiebebühnen bewirkt, durch welche
die einzelnen Nagen von einem Gleise zum an-
dern ohne Vermittelung von Weichen gebracht
werden. In England, wo die Güterwagen durch-
gängig kleiner und leichter als in Dentichland sind,
geschieht das N. größtenteils unter Anwendung von
Schiebebühnen und Drehscheiben. (S. Eisendahn-
dau, Bd. 5, S. 841a.) Iu Deutschland gewinnt
in neuerer Zeit das R. mit Benutzung steigender
Gleise (Ablaufgleise) immer mehr an Ausdehnung.
Der Zug oder einzelne Zugteile werden hierbei von
einer Lokomotive auf einem mit einer Neigung
von etwa 1:150 bis 1:100 ansteigenden Gleise
(Ausziehgleise) auf eine erhöhte Ebene gezogen, auf
der das Ausziehglcis in eine horizontale (ebenes
Gleis) endet. Von hier aus (dem Rangicrkops)
werden dann die Wagen zurückgedrückt und nach
und nach von dem Zuge losgekuppelt; sie laufen
dann, durch die Schwerkraft getrieben, nachdem die
Weichen entsprechend gestellt worden, in das für sie
bestimmte Gleis. Für das R. der Züge sind um-
fangreiche Gleisanlagen erforderlich; es werden des-
halb bei größern Stationen besondere Rangier-
bahnhöfe (f. Bahnhöfe) gebaut.
Nangierkilometer, s. Eisenbahnstatistik (Bd. 5,
S. 886a).
Rangkrone oder Stand es kröne, in der
.Heraldik Sammelbegriff aller Kronen der verschie-
denen Adclsabstufungen. Sie deckt den Wappen-
schild, wenn dieser ohne Helmkrone (s. d.) abgebildet
ist, wird aber auch allein oder neben Monogramm
zur Bezeichnung des Standesgrades gefübrt.
Rangliste, das uach der Heereseinteilung, den
Truppenteilen und den Graden geordnete nament-
liche Verzeichnis der Offiziere und Militärbeamten.
Meist ist die N. zugleich Quartierliste, indem sie
die Standorte der Truppen anaiebt, wie die Rang-
und Quartierliste der königlich preuß. Armee und
des XIII. (königlich württemb.) Armeekorps, die 3t.
der königlich sächs. Armee und die R. der kaiserl.
deutschen Marine. Die R. im Deutschen Reiche er-
scheinen jährlich ein-, bei bedeutenden Verände-
rungen zweimal. Die R. sind zuweilen mit einer
Stammliste, eine kurze Geschichte der Truppenteile
enthaltend, verbunden. In der österr. Armee wird
dieses Verzeichnis Schematismus genannt, wäh'
rend R. dort nur das Verzeichnis der Offiziere nach
ihrer Anciennetät im gleichen Grade durch die ganze
Armee bezeichnet.
Rangoon, Stadt in Virma, s. Nangun.
Rangordnung, die Ordnung dem Range
nach, cch'o in einem Verhältnis, durch das sich im
'Äußern ein Vorzug des einen vor dem andern
aussprechen soll; insbesondere das uach der Be-
deutung bestimmte Reiheverhältnis der souveränen
Staaten untereinander, der Souveräne bei Zu-
sammenkünften und der Gesandten bei feierlichen
Audienzen, während die einzelnen Hofrang-
orduuugeu die Aufeinanderfolge derer bestim-
men, die bei Hofe zu erscheinen das Recht haben.
Die Rangverhältnisse haben in früherer Zeit sehr
oft ernstliche Streitigkeiten veranlaßt; besonders
lächerlich waren die Rangstreitigkeiten beim Zu-
sammentreten deutscher Reichsstände. (Vgl. Hell-
bach, Handbuch des Nangrechts, Ansbach 1804.)
Gegenwärtig sind dieselben uicht mehr so wichtig
als früher. Die Souveräne kommen auch ohne
alle Etikette zusammen; für Unterzeichnungen wählt
man bei den diplomat. Verhandlungen feit 1813
die alphabetische Orduung der Staaten (nach dem
franz. Alphabet, s. Alternat). Die Staatsober-
häupter werden eiugeteilt in solche mit königl. Ehren
und obne diese; erstere Gruppe besteht aus den Kai-
sern, Königen, Großherzögen (Kurfürsten); auch den
großen Republiken erkennt man königl. Ehren zu.
Eine R. der Staaten felbst wurde früher besottdcrs
von Papst Julius II. aufgestellt, in welcher Bran-
denburg den 21. Grad einnahm. Heute kann man
nur noch von einem thatfächlichen Vorrang der sog.
Großmächte (Deutsches Reich, Österreich-Ungarn,
Italien, Frankreich, England, Rußland) sprechen.
Nirgends ist die R. unter den einzelnen Klassen der
Beamten und Einwohner so genau bestimmt als in
England. In Rußland und Preußen ist der Rang
auch der Staatsdiener nach militär. Abstufungen
bestimmt. - Vgl. Malortie, Der Hofmarschall
(2 Bde., Hannov. 1860); Graf Stillfried, Cere-
monialbuch des preuß. Hofs (Berl. 1878).
Rangordnung der Gläubiger im Konkurs
verfahren. Während im gemeinrechtlichen Kon-
kursprozeß ein ziemlich verwickeltes System von
Pfand- und Vorzugsrechten bestand und die Rang-
ordnung der Gläubiger in einem besondern Liqui-
dations- und Prioritätsverfahren (s. d. und Prio-
rität) durch das Urteil festgestellt wurde, ist nach der
Deutschen Konkursordnung das Verfahren dadurch
vereinfacht, daß die abgesonderte Befriedigung un-
abhängig vom Konkursverfahren erfolgt, die An-
sprüche der Absonderungsberechtigten sonach gar
nicht im Prüfungsverfahren (s. d.) zu erörtern sind.
Hier ist vielmehr lediglich festzustellen, ob die For-
derungen, deren Eriftenz und Betrag feststeht, als
einfache Konkursforderungen anzufehen sind, oder ob
den Gläubigern ein Vorrecht zukommt. Nach §. 54der
Konkursordnung sind die Konkursforderungen nach
folgender Rangordnung und zwar nach gleichem
Range und Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen:
1) die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des
Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners
rückständigen Forderungen von Personen, welche
in einem dauernden Dienstverhältnis zum Gemein-
schuldner standen, infolgedessen sie in dessen Haus-
halt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft ver-
wendet wurden; 2) die Forderungen der Reichskasse,
der Staatskassen und der Gemeinden wegen öffent-
licher Abgaben, welche ein Jahr vor der Konkurs-
eröffnung fällig wurden oder nach der Konkurs-
ordnung als fällig gelten; 3) die Forderungen der
Kirchen, Schulen, öffentlichen Verbände und öffent-
lichen Feuerversicherungsgesellschaften wegen solcher
nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtender Ab-
gaben oder Leistungen, welche für das letzte Jahr
vor der Konkurseröffnung zu entrichten waren;
4) die (den bestehenden Taren entsprechenden) For-
derungen der Ärzte, Wundärzte, Hebammen und
Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten für die
angegebene Zeit; 5) die Forderungen der Kinder
und Pflegebefohlenen des Gemcinfchuldners in An-
sehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben
unterworfenen Vermögens, sofern das Vorrecht nicht
dadurch verwirkt worden ist, daß es unterlassen
wurde, die Forderung binnen zwei Jahren nach Be-
endigung der Vermögensverwaltung gerichtlich gel-
tend zu machen und bis zur Eröffnung des Ver-
fahrens Zu verfolgen; 6) alle übrigen Konkursforde-
rungen. Außer acht bleiben natürlich die Förde-