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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Rechnungsmünzen; Rechnungsprozeß; Rechnungsvergütungen; Rechnungswährung; Recht

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Rechnungsmünzen - Recht

wenn er einen Vetrag auch nur in einem Teile der Verwaltung beweist, sowohl für den vergangenen Fall als für alle zukünftigen Fälle vollständige Rechnung fordern. Einer ausdrücklichen Erlassung der R. ist es nach Preuß. Allgem. Landr. Ⅰ, 14, §. 158 gleichzuachten, wenn der Prinzipal dem Verwalter die Rechnung abzufordern durch fünf Jahre vernachlässigt hat. Der Rechnungspflichtige kann von dem Geschäftsherrn Abnahme der Rechnung, d. h. Erklärung, ob die Rechnung für richtig gefunden wird, oder welche Ausstellungen dagegen erhoben werden, fordern, event. auf Rechnungsabnahme klagen. Über den Rechtsstreit bezüglich der Richtigkeit der gelegten Rechnung s. Rechnungsprozeß. – Vgl. O. Bähr, Über die Verpflichtung zur Rechnungsablegung (in den «Jahrbüchern für Dogmatik des heutigen röm. und deutschen Privatrechts», Bd. 13, Jena 1874).

Rechnungsmünzen, s. Rechnungsgeld.

Rechnungsprozeß, der Prozeß über die Richtigkeit der von der einen Partei der andern Partei gelegten Rechnung. Über das Verfahren hatten die frühern Prozeßgesetze besondere Bestimmungen; in der Deutschen Civilprozeßordnung sind die Bestimmungen über das vorbereitende Verfahren in §§. 313‒319 an die Stelle getreten. Sie beziehen sich zugleich auf Prozesse, welche Vermögensauseinandersetzungen oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben. Die Instruktion des thatsächlichen Prozeßstoffs wird einem Richterkommissar zur abschließenden schriftlichen Fixierung überwiesen, und demnächst gelangt die Sache nur zur Verhandlung des Rechtspunktes und zur Entscheidung an das Kollegium zurück, so daß, was zum Protokoll des beauftragten Richters nicht erklärt ist, in der mündlichen Verhandlung nur geltend gemacht werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß es erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden ist.

Rechnungsvergütungen, Beträge, die bei Gelegenheit der Rechnungsprüfung auf Einnahmen, die entweder überhaupt nicht oder nicht in der berechneten Höhe einzuziehen gewesen waren, zur Rückgewährung kommen, oder auf Ausgaben, die überhaupt nicht oder nicht voll geleistet worden sind, nachträglich zur Zahlung angewiesen werden.

Rechnungswährung, s. Rechnungsgeld und Währung.

Recht, im objektiven Sinn die Summe der erzwingbaren Vorschriften, durch welche das äußere Verhalten der Menschen zueinander und zu den vom R. anerkannten Gesamtheiten von Staat, Gemeinde, Kirche u. s. w., sowie dieser Gesamtheiten zueinander geregelt wird; im subjektiven Sinn die Befugnisse, welche sich aus dem objektiven R. für die Personen unmittelbar ergeben (gesetzliche R.) oder in Gemäßheit des objektiven R. erworben sind (Erworbene Rechte, s. d.).

Das objektive R. ist koordiniert einerseits dem Sittengesetz (Moral), welches sich an das Gewissen des Menschen wendet und die freie Bethätigung der dem Menschen obliegenden sittlichen Pflichten fordert; andererseits der Sitte, deren Vorschriften nicht direkt durch die Machtmittel der öffentlichen Gewalten erzwungen werden. Alles objektive R. ist positiv; es ist geschriebenes R. (jus scriptum), soweit es in Gesetzen (s. d.) oder in Rechtsbüchern, welchen durch das Herkommen verbindliche Kraft beigelegt ist, niedergelegt ist, wie dem Corpus juris in den Ländern des gemeinen R., dem Sachsenspiegel in den Ländern des sächsischen R. Oder es ist ungeschriebenes R. (jus non scriptum), welches nur aus der Übung erkennbar ist (Gewohnheitsrecht, s. d.). Andererseits soll das objektive R. gerecht sein, d. h. den wirtschaftlichen Bedürfnissen, den sittlichen, religiösen und socialen Anforderungen, welche sich aus dem jeweiligen Kulturzustande eines Volks oder der Völker ergeben, entsprechen. Die lebendige Macht der Ideen, wie sie sich in der öffentlichen Meinung und in der Einsicht der Gesetzgeber geltend macht, drängt dahin, daß das R. jenen Bedürfnissen und Anforderungen, wenn sie sich mit der Zeit geändert haben, angepaßt wird. Das R. hat eine Geschichte.

Daß die geschichtliche Entwicklung auf dem friedlichen Wege der Reform der bestehenden Rechtsordnung sich in einer für das Volk heilsamen Bahn bewege, daß nicht Linderungen überstürzt, daß unberechtigte Ansprüche zurückgewiesen, daß ihnen zeitig und mit Energie entgegengetreten, und daß zur Überwindung solcher Ansprüche die rechten Mittel gewählt werden, daß aber auch dem berechtigten Kerne der von der öffentlichen Meinung getragenen Ansprüche entsprochen werde, ist die Aufgabe einer weisen, klugen und kraftvollen Gesetzgebung und Regierung. Sind sie dieser Aufgabe nicht gewachsen, so erwächst dem Staate und dem Volke die Gefahr einer Entartung des R. nach der radikalen oder der reaktionären Richtung, oder die einer gewaltsamen Revolution. Die eine wie die andere kann zum gänzlichen Verfall führen. Die im 18. Jahrh. vielfach verbreitete Meinung, daß es ein für alle Kulturzustände passendes, aus der menschlichen Vernunft und aus der absoluten Freiheit des einzelnen Menschen abzuleitendes Naturrecht gebe, welchem das positive R. zu weichen habe, ist ein heute aufgegebener Irrtum.

Wie die kirchlichen Gestaltungen dem religiösen Bewußtsein des Volks und nicht bloß den Bestrebungen der Hierarchie, so soll das R. dem Rechtsbewußtsein des Volks und seiner Gliederungen entsprechen. Dem Gegensatz von Volksrecht und Juristenrecht liegt der berechtigte Gedanke zu Grunde, daß das R. volkstümlich sein soll. Eine unübersehbare Flut von Gesetzen, ein in fremder Sprache verfaßtes Rechts- oder Gesetzbuch, Urteile, welche mit dem Laien unverständlichen jurist. Kunstausdrücken arbeiten, eine Rechtsprechung, welche sich dem Leben verschließt und mit dessen Anforderungen in Widerspruch tritt, um nur aus schulmäßigen Begriffen logische Folgerungen abzuleiten und diese den widersprechenden Anschauungen des Handels- und Gewerbestandes, dem volksmäßigen Verständnis von R. und Ehre aufzuzwingen, eine Rechtswissenschaft, welche sich in der Entwicklung zahlreicher Streitfragen gefällt, widerspricht jenen Anforderungen. Um Volkstümlichkeit zu gewinnen, hat die neuere Gesetzgebung das R. in Gesetzbüchern gesammelt, welche in übersichtlicher Darstellung in knapper und allgemein verständlicher Sprache die einen ganzen Zweig des objektiven R. betreffenden Vorschriften wiedergeben; ferner hat sie Laien zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege, Kaufleute zur Entscheidung in den Kammern für Handelssachen, Arbeitgeber und Arbeiter für die Gewerbegerichte berufen.

Daß das R. auch national sein müsse, ist eine in vielen Beziehungen übertriebene Forderung. Es ist eine Unvollkommenheit des R., wenn nationale