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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Restituieren - Retardat
Reftituiercn (lat.), wiederherstellen, wieder-
erstatten, ersetzen (s. Restitution).
Restitution (lat.), Wiederherstellung des frühern
Zustandes, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(rsstiwtio in wte^rmn). Wenn durch ein nach
strengem Recht gültiges Geschäft oder nach den ge-
wöhnlichen Formen des gerichtlichen Verfahrens
jemand einen unverschuldeten Verlust zu erleiden
gehabt haben würde, so hob bei den Römern der
Prätor aus Rücksichten der Billigkeit (s. d.) dem Be-
klagten gegenüber die eingetretenen Rechtsnachteile
zu Gunsten des Rechtsklägers dann wieder auf, wenn
ihm dafür ein gerechter Grund (^ngta. cau8a) vor-
zuliegen schien. Als solche sab er namentlich an
Minderjährigkeit des Benachteiligten, Abwesenheit
in Staatsgeschäftcn oder aus andern gerechtfertigten
Gründen, Irrtum, Betrug oder Drohungen. Dies
ist dann in das Gemeine Recht übergegangen, nicht
aber in die neuern Gesetzgebungen. Die Bedingun-
gen der R. sind ein nicht ganz unbedeutender Scha-
den (Läsion), welchen man ohne eigene grobe Schuld
erleiden würde, und daß sie in der Regel binnen vier
Jahren gesucht wird. über die Bedeutung der R.
im Civil- und Strafprozeß s. Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Ver-
fahrens. In Frankreich haben über Nestitutions-
gesuche (r6Huöt63 civile^) im Prozeß die NMi-63
ä68 i-6<iuef68 zu entscheiden. (S. auch Rehabilita-
tion.) - Über N. im Sinne von Rückerstattung s.
Erstattung.
Restitutionsedikt, vorzugsweise Bezeichnung
des 6. März 1629 vom Kaiser Ferdinand II. erlasse-
nen Edikts, wonach alle seit dem Passauer Vertrag
(s. d., 1552) von den Protestanten eingezogenen
Stifter und Kirchengüter den Katholiken zurückge-
geben und die Calvinisten vom Religionsfrieden
(s. d., 1555) ausgeschlossen werden sollten, während
zugleich den kath. Reichsständen gestattet wurde, den
Protestantismus in ihren Erblanden zuunterdrücken.
Dieses von den jesuitischen Beratern des Kaisers
veranlaßte Edikt reizte nur zu neuem Widerstand
gegen den Kaiser und zum Anschlüsse der Protestan-
ten an Gustav Adolf, dessen Siege thatsächlich das
R. vernichteten, bis es der Kaiser im Prager und
Westfälischen Frieden, 1635 und 1648, auch formell
aufgeben mußte. - Vgl. Tupetz, Der Streit um
die geistlichen Güter und das R. (Wien 1883).
Reftitutionsfluid, eine besonders in der Tier-
heilkunde beliebte Einreibung. Die Flüssigkeit be-
steht in der Regel aus Kampfer, Äther, Weingeist,
Salmiakgeist, Wasser und Kochsalz. Durch Zusatz
von Spanischpfeffer- oder Spanischfliegentinttur
wird die Wirksamkeit erhöht. Es giebt zahlreiche
Geheimmittel unter obigem Namen.
Restitutionsklage, jede Klage, durch die von
dem Beklagten die Wiederherstellung eines frühern
Zustandes begehrt wird (Klage aus dein Depositum,
Vindikation, Erbschaftsklage, restitutorische Inter-
dikte, Deliktsklage auf Schadenersatz u. s. w.). Doch
sprechen die Römer bei den Kondiktionen (s.Bereiche-
rung) nicht von r6ätitu6i'6. Nach der Deutschen Civil-
prozeßordnung §. 543 bezieht sich die R. auf ein
rechtskräftiges Urteil, dessen Wiederaufhcbung in
den vom Gesetz bezeichneten Fällen begehrt werden
kann, weil es auf grobem materiellem Mangel be-
ruht. (S. Wiederaufnahme des Verfahrens.)
Restriktion (lat.), Beschränkung, Vorbehalt,Ein-
schrünkung; restriktiv, beschränkend; restrin-
gieren, beschränken.
Resultieren (lat.), aus etwas als Ergebnis
hervorgehen, sich ergeben; Resultat, Ergebnis;
Resultante, Resultierende (Kraft), f. Kraft
(Vd.^10, S. 669 a).
Röfume (frz., spr. -sümeb), Zusammenfassung,
insbesondere der am Schluß einer ausführlichern
Darstellung, längern Beratung oder Verhandlung
gegebene kurze überblick ihrer Hauptergebnisse und
wird namentlich von der am Schluß der Schwur-
gerichtsverhandlungen von dem Präsidenten der-
selben gegebenen Zusammenstellung der Ergebnisse
der Verhandlung gebraucht. Nach §. 325 der
Österr. Strafprozeßordnung soll der Vorsitzende die
wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung in
einer gedrängten Darstellung zusammenfassen, in
möglichster Kürze die für und wider den Angeklagten
sprechenden Beweise aufführen, ohne jedoch seine
eigene Ansicht darüber kundzugeben, den Geschwo-
renen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Hand-
lung und die Bedeutung der in den Fragen vor-
kommenden gesetzlichen Ausdrücke erklären, sie auf
ihre Pflichten im allgemeinen und insbesondere auf
die Vorschriften über ihre Beratung und Abstim-
mung aufmerksam machen. Dieser aus R. und
Rechtsbelehrung sich zusammensetzende Vortrag darf
von niemand unterbrochen oder einer Erörterung
unterzogen werden; doch steht jeder Partei frei, die
Protokollierung der mit der Nichtigkeitsbeschwerde
anfechtbaren Rcchtsbelehrung zu verlangen. Die
Deutfche Strafprozeßordnung beschränkt, um die Be-
einflussung der Geschworenen bei der Beweiswürdi-
gung zu verhüten, den Vortrag des Vorsitzenden auf
die Rechtsbelehrung (s. d. und Schwurgericht).
Resümieren (frz., spr. -süm-), kurz zusammen-
fassen, s. Mums.
Rssiirrootionists, KeLiiri-sotion Neu (spr.
resörröcksch'n), f. Auferstehungsmänner.
Resurrektion (lat.), Auferstehung.
Retablo (frz., spr.-täbl), Altarbild, Schrein-
aufsatz.
Retablifsement (frz., spr. -blihmang), die Wie-
derherstellung des gesamten Materials einer Armee
oder einer Festung in kriegsbrauchbaren Zustand nach
beendigtem Feldzuge oder nach überstandener Be-
lagerung. Retablissementsgeld er nennt man
auch die Entschädigungsgelder, welche nach einem
Kriege den einzelnen Offizieren und Beamten ausge-
zahlt werden, wie z. B. in Preußen 1866.
Netail (engl., spr. rltehl), soviel wie 6n ästail
(s. An^ros); Retailer, Detaillist, Kleinhändler.
Retal, marokk. Gewicht, s. Artal.
Retaihuleu, Hauptort des Departamentos R. in
der centralamerik. Republik Guatemala, durch Eisen-
bahn mit dem Hafen Champerico am Stillen Ocean
verbunden, Sitz eines deutschen Vicekonsuls, Mittel-
punkt der Kaffeekultur, hat 6500 E.
Retaliation (neulat.), Wiedervergeltung, da-
her R e t a l i a t i o n s z ö l l e soviel wie Retorsions-
zölle (s. d.).^
Retardat (lat.), Rückstand, verzögerte Geld-
zahlung, verzögertes Geschäft. Nach frühern Berg-
rechten wurden Vergwerksanteile (Küre, s. d.), auf
welche von den Besitzern (Gewerken) die Geldbei-
träge (Zubußen) nicht geleistet wurden, von der
Bergbehörde in das R. gesetzt und dann kaduziert,
d. h. für den vorigen Besitzer verloren erklärt. Nach
neuesten Gesetzen wird ein solcher Anteil im Wege
der Exekution durch Abpfändung des Kuxscheins
und Verkauf desselben mittels Mobiliarversteige-