Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

809
Revision
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. !
Die Verufungsentscheidung über Besteben oder In-
halt von nicht rcvisiblen Gesetzen ist für dieRevisions-
entschcidung inaßgebend. Ergiebt sich zwar eine Ge- i
setzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus
andern Gründen sich als richtig dar, so ist die N. !
zurückzuweisen. Im Strafprozeß hat der Beschwerde- >
führer seine Revisionsanträge und deren Begrün-
dung, welche ergeben muh, ob eine Verletzung des
Verfahrens oder eine sonstige gerügt wird, binnen
weiterer cinwöchigcr Frist bei dein Gericht, dessen >
Urteil angefochten wird, anzubringen. Ist Einlegung
der R. oder die Anbringung der Revisionsanträge
verspätet oder mangelhaft erfolgt, so kann letzteres
Gericht, aber auch das Revisionsgericbt die N. durcb
Beschluß als unzulässig verwerfen. In derHaupt-
verbandlung kann der Angeklagte, falls er auf freiem !
Fuße sich befindet, felbst erscheinen oder sich durck
einen mit schriftlicher Vollmacht versebenen Vertei-
diger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung be-
ginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
Darauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und dessen Verteidiger mit ihren Aus- !
führungen und Anträgen gebort. Dem Angeklagten
gebührt das letzte Wort. Der Prüfung des Rcvi-
sionsgerickts unterliegen nur die gestellten Revi-
sionsanträge und in Bezug auf gerügte Mängel des
Verfahrens nur die mit der Revisionsbegründung
<s. oben) bezeichneten Thatsachen. Im Civil- wie im
Strafprozeh hat das Revisionsgericht, falls das
Rechtsmittel Erfolg bat, das angefochtene Urteil
aufzuheben. In der Sache selbst darf es nur ent-
scheiden, wenn dies ohne weitere thatsächliche Erör-
terungen geschehen kann, außerdem in Strafsachen
nur, wenn auf Freisprechung oder auf Einstellung
oder auf eine abfolut bestimmte strafe zu erkennen
ist, oder das Revisionsgericht übereinstimmend mit
dem Antrage der Staatsanwaltschaft die gesetzlich
niedrigste Strafe für angemessen erachtet. In andern
Fällen ist die l^ache zur weitern Verhandlung und
Entscheidung in die untere Instanz zurückzuverweisen,
welche dabei an die rechtliche Beurteilung des Revi-
sionsgerichts gebunden ist. Vgl. Civilprozesiordnung
für das Deutsche Reich, §Z. 507-529, dazu auch
Einführungsgesetz, §§. 6-8; kaiserl. Verordnung,
betreffend die Begründung der R. in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 28. ^ept. 1879 (10. April
1880); Neichsgesetz vom 15. März 1881; Strafpro-
zeßordnung §§. 374-398.
Der "i-6vi8i0w> des franz. Etrafrechts entsprechen
in der Deutschen Strafprozeßordnung (vgl. ßtz- 399
-413) die übrigens weiter gehenden Bestimmungen
über Wiederaufnahme (s. d.) eines durch rechtskräf-
tiges Urteil geschlossenen Verfahrens. Im franz.
Strafverfahren heißt nämlich ^vision" das Rechts-
mittel, wodurch bei Verurteilung zu schwerern
strafen eine Abänderung des Erkenntnisses nack-
gesucht wird, weil ein anderer des nämlicken Ver-
brechens schuldig befunden ist und beide Urteile sich
nicht vereinigen lassen, oder der angeblich Getötete
noch lebt, oder Belastungszeugen nachträglich falscher
Aussagen überwiesen sind.
In der Politik bezeichnet N. die Abänderung
von Verträgen, Verfassungsurkunden oder Gesetzen,
die sich in manchen Bestimmungen nicht als zweck-
mäßig erwiesen haben, auf legalem Wege, durch die
gesetzlich befugten Gewalten selbst. Die Teutsche
Reichsvcrfassung kann im Wege der Gesetzgebung
abgeändert werden. Veränderungsanträge gelten
als abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen
gegen sich haben. Die preuß. Verfassung erfordert
zwei Abstimmungen beider Käufer des Landtages
mit Zwischeuraum von 21 Tagen, wobei Stimmen-
mehrheit entscheidet.
In Steucrangelegenheiten bezeichnet R.
die Berichtigung und zeitgemäße Neugestaltung der
Kataster der Grund- und Gebäudesteuer. Auch
wenn die Grundsteuer im ganzen auf eine feste
Summe kontingentiert ist, wird doch von Zeit zu
Zeit eine R. des Katasters notig, weil der Rein-
ertrag oder der Steuerkapitalwert der einzelnen
Grundstücke durch Änderung der Kulturarten, der
Verkebrsverhaltnisse und andere Ursachen sich rela-
tiv gehoben oder vermindert haben kann und somit
der Verteilungsmaßstab der Besteuerung unrichtig
geworden ist. Andererseits aber ist eine solche Maß-
regel, wenn sie in einem ganzen Lande durch-
geführt werden soll, mit großen Kosten verbunden
und sie kann daher nur in lungern Zcitabständen
stattfinden. Der Mietwert der Gebäude ist noch
raschern Veränderungen unterworfen als der
Reinertrag des Bodens, und daher die N. des
i^ebäudesteuerkatasters noch unumgänglicher. In
Preußen findet die neue Veranlagung diefer Steuer
alle 15 Iabre statt.
Im Zoll wesen beißt R. die amtliche Prüfung
zoll- und kontrollpflichtiger Warensendungen zum
Zwecke ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder
ihrer sonstigen Abfertigung. Die allgemeine N.
! geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart
und Gewicht der Colli ohne deren Eröffnung. Bei
der speciellen R., die zu geschehen hat, sobald die
Waren in den freien Verkehr treten follen, findet
> außerdem die Eröffnung der Colli statt, um die
^ Gattung und Menge der in denselben enthaltenen
Waren zu ermitteln. (S. auch Deklaration.) - Bei
der Kontrolle der Verbrauchssteuern nennt man R.
! die durch amtliche Organe erfolgende örtliche Be-
^ aufficktigung der Betriebsräume, Vetriebsgerät-
! fchaften und Betriebsvorrätc der in Betracht kommen-
' den verbrauchssteucrpflichtigen Unternehmungen.
Im Staatsrechnungswesen ist R. die Prü-
fung der Rechnnngen in Bezug auf ihre formelle
kalkulatorische und materielle Richtigkeit. In grö-
ßern Staaten erfolgt dieselbe in der Regel durch
besondere oberste Rcchnungsrevisionsbchörden. (S.
Oberrcchnungskammer.)
In der Forstwirtschaft sind R. (Taxations-
revisionen) die wichtigsten Maßregeln der Er-
^ Haltung und Fortbildung des Forsteinrichtungs-
! werkes. Als man Ende des vorigen und Anfang
! diefes Jahrhunderts mit Hilfe verschiedener Metho-
! den der Ertragsregelung den Hiebssatz für ganze
! Umtricbszeiten berechnete Wirtschaftspläne ss. d.)
^ für ebenso lange Zeit entwarf, verschlossen sich ein-
! sichtige Männer der Erkenntnis nicht, daß dabei
Irrtümer unterlaufen, namentlich daß störende Er-
eignisse eintreten würden, die das mühsame Ein-
richtungswcrk hinfällig machen könnten. Haupt-
sächlich aus diesem Grunde forderte man die Abhal-
tung periodischer 3t., die meist alle 20, später alle
! 10 Iabre eintreten sollten, um die wahrscheinlichen
Störungen des ursprünglichen Planes im Nahmen
desselben auszugleichen. Charakteristisch ist für
diefe, am besten alle 10 Jahre wiederkehrenden R.,
daß bei jedem einzelnen Bestand, er mag klein oder
i groß, jung oder alt sein, die wirtschaftliche Frage
zu stellen ist, was mit ihm im nächsten Jahrzehnt