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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Review - Revision
statte in tiefern Horizonten eröffnet oder der Abbau
derselben in irgend einer Art erleichtert werden soll.
Der N. ist sonach eine Art von Hilfsban: aber wäh- !
rend dieser einem einzelnen Bergwerk dienstbar ist,
dient der R. dem Bergbau eines ganzen Reviers.
In dieser Beziehung ist er dem Erbstollen verwandt,
unterscheidet sich jedoch dadurch, das; er auf Vertrag
beruht, der Erbftollcn aber eine felbständige, auf
Verleihung des Staates beruhende Vergbauberech-
tigung darstellt. Die Anlegung der R. erfordert die
Konzession von feiten der Berghauptmannschaft.
Nov!s^v (engl., spr. rlwjuh), Übersicht, Rund-
schau, häufiger Titel von Zeitschriften. (S. Revue.)
Revilla-Gigedo (spr.-willja chichehdo), zum
merik. Staat Colima gehörige Inselgruppe im
Grosicn Ocean, zählt auf 800 ^m 1500 E. und ist
an Schildkröten und Robben reich. Die größte
Insel Socorro steigt bis zu 1131 in auf, San
Venedicto, Roca partida und Clarion oder Santa
Rosa sind durchaus vultanifch. Säugetiere fehlen,
aber es finden sich 9 Landvogclarten, von denen 4
nur hier vorkommen. Außerdem bewohnt eine ein-
zige, besondere Eidechsenart die Gruppe und 1 Land-
schnecke, die auch auf Las Tres-Marias vorkommt.
Revillout (spr. -wijuh), Eugene, franz. Agypto-
log, geb. 1843 zuBesancon, Konservator bei der
ägypt. Sammlung und Professor an der Schule des
Louvre in Paris, beschäftigte sich namentlich mit den
jüngsten Zweigen der ägypt. Sprache und Littera-
tur, dem Demotischen und Koptischen. Seine Haupt-
arbeiten sind: Monveiie c1n-68t0niHt1ii6 äsinoti^ue"
(Par.1878),"(!1ir68t0iiiNt1ii6äom0ti^u6))scbd.1880),
"1^6 Noman äe setna; 6tucl6 pkiloloFiquß 6t cri-
tiqu6, Hvsc traclnction äu tsxto ä6M0ti<iu6, intro-
äuotion Iiiätoi-i^ue 6t coinn^ntkii^ FrHmiii9.ticii1"
(ebd. 1880), "^oui'8 c^6 IanFii6 ä6in0ti"^u6; un poöm6
8<^tiri<iu6" (ebd. 1884), "1^6 pr0068 ä'll6iiniH8,
(1'apr68 168 80urc63 ä6IQ0ti^U68 6t ^r6c(1U68)) (Tl. 1,
ebd. 1884), "1^68 0d1i^ati0N8 6N äroit 6F^pti6il OOIN-
PHI-6 aux il.uti-68 är0it3 66 1'anti^uit6" (ebd. 1887),
"N6U10il'6)) und c<8600nä IU6N1oil-6 8ur 168 ^16IN-
M768" (ebd. 1874, 1387), "^1001-^1168 copt63 (1u
K0UV63.I1 ^68tÄN16Nt)> (ebd. 1876), "^ct68 6t 00N-
trat8 ä68 INN8668 6FV1)ti6!I8 ll6V0U^<^ 6t c1u I^0UVI-6"
(Tl. 1, ebd. 1876), "1^6 c0iicii6 ä6 Kic66 ä'ai)i-68 168
t6Xt63 60Z)t68" (ebd. 1881), "I^6ttr68 8111' 168 IN0N'
11^168 6FV^)ti6NN68" (1894), "N6iaNF68 8ur 1a IN6-
troi0^i6, 1'6c0N0nii6 politiciuo 6t 1'tii3t0ir6 äs
1'^nci6nn6 ^F5i)t6" (1894). Seit 1880 giebt R. die
"Il6vn6 6Z7i)tni0ssi(iu6", die er mit Brugsch und
Chabas begründet hat und in der die Mebrzadl der
Aufsätze aus R.s Feder stammt, heraus. Mit Eisen-
lohr hat er 1885 die Ausgabe eines "(^0i^iu8 iil^v-
roruiu ^6Fvpti" begonnen.
Revin (spr. rewäng), Stadt im franz. Depart.
Ardennes, Arrondissement Nocroi, in herrlicher Lage
auf zwei Halbinseln der Maas, über die zwei Hänge-
brücken führen, an der Linie Reims-Givet der Ost-
bahn, hat (1891) 4292 E., Hüttenwerke, Hochöfen
und Kohlengruben.
Revirement (frz., fpr. -wir'mang), das Ab- und
Zuschreiben von Posten zwischen zwei sich gegenseitig
schuldenden Kaufleuten; als nautischer Ausdruck be-
deutet R. das Umwenden eines Schiffs.
Revision (lat.), nochmalige Prüfung, Durchsicht.
Im prozessual-technifchen Sinne hieh N. früher
ein Surrogat der Appellation, welches die wieder-
holte Prüfung der Sache in derselben Instanz be-
zweckte. Im heutigen deutschen Prozeß (Civil- und
Strafprozeß) ist die N. ein Rechtsmittel, welches
die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nur im
Rechtspunkt innerhalb der Grenzen der Revisions-
anträge bezweckt. Dieselbe kann nur darauf gestützt
werden, daß die angegriffene Entscheidung auf
einer Gesetzesverletzung beruhe, d. h. eine Rechts-
norm, eine prozessuale oder materiell-rechtliche, nicht
oder nicht richtig angewandt sei. Die Thatfrage ist
der Nachprüfung des Nevisionsgerichts entzogen.
Bei gewissen prozessualen Mängeln muh aber die
Entscheidung sowohl im Civil- als im Strafprozeß
stets als auf einer Gesetzesverletzung beruhend an-
gesehen werden, nämlich wenn das Gericht oder
die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig be-
setzt war, wenn bei dem Urteile ein gesetzlich aus-
geschlossener oder rechtswirksam abgelchnter Richter
oder Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, wenn
gegen die Zuständigkeitsnormen gefehlt ist, wenn bei
der mündlichen Verhandlung die Vorschriften über
die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, oder
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält;
außerdem im Civilprozeß, wenn eine Partei nicht
nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, es sei denn,
daß sie die Prozehführung genehmigt hat; ferner im
Strafprozeß, wenn die Hauptverhandlung in Ab-
wefenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Perfon,
deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, statt-
gefunden hat, und wenn durch Gerichtsbeschluß die
Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt war.
Im Civilprozeß ist aber die R. in zweifacher Rich-
tung eingeschränkt, nämlich einmal, insofern sie nur
auf die Verletzung eines Neichsgesetzes oder eines
über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gel-
tenden Landesgesetzes gestützt werden kann, sodann,
insofern bei Nechtsstreitigkciten über vermögensrecht-
liche Ansprüche der Veschwerdegegenstand einen
1500 M. übersteigenden Wert haben muß, was der
Revisionskläger glaubhaft zu machen hat. Ohne
Rücksicht auf'den Wert findet die R. indes statt, so-
weit die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Un-
zulässigkeit des Rechtsweges oder der Berufung in
Frage steht, sowie in Prozessen über Ansprüche, für
welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetze (§. 70)
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
zuständig sind. (S.Zuständigkeit.) Im Strafprozeß
kann die Staatsanwaltschaft die R. zum Nachteil
des Angeklagten nicht auf Verletzung einer zu dessen
Gunsten gegebenen Rechtsnorm gründen.
Die R. findet statt im Civilprozeß gegen die in
der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Ober-
landesgerichte, im Strafprozeh gegen die Urteile der
Landgerichte und der Schwurgerichte. Zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über die R.
ist im Civilprozeß das Reichsgericht (oder das bayr.
oberste Landesgericht). Im Strafprozeh sind zu-
ständig die^Oberlandcsgerichte für die R. gegen Ur-
teile der Strafkammern in der Berufungsinstanz
und gegen Urteile der Strafkammern in erster In-
stanz, sofern die R. ausschließlich auf die Verletzung
einer landesrechtlichen Norm gestützt wird; anderer-
feits das Reichsgericht für die R. gegen schwur-
gerichtliche Urteile und gegen die Urteile der Straf-
kammern, soweit nicht "die Oberlandesgerichte zu-
ständig sind. Für die Einlegung der R., namentlich
die Frist derselben, gelten der Berufung (s. d.) ent-
sprechende Vorschriften. Das weitere Verfahren
richtet sich im Civilprozeß im ganzen nach den für
das Verfahren vor den Landgerichten gegebenen
Regeln. Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-