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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schaumburg-Lippe (Wilhelm Friedrich Ernst, Graf zu) - Schaumweine
1777 die ältere Linie Vückeburg im Mannsstamm
und der Besitz ging auf die Linie Alverdissen
über. In dieser war dem Stifter 1723 dessen Sohn
Friedrich Ernst gefolgt, der 1749 zu Gunsten sei-
nes Sohnes Philipp Ernst verzichtete. Auf diesen,
der sich Graf von Schaumburg-Lippe-Vückeburg
nannte, folgte 1787 sein Sohn Fürst Georg Nil-
b elm (i.d.) zu S., zunächst nntcr der Vormundschaft
seiner Mutter, der 1807 dem Rheinbünde bcitrat und
sich nntcr schweigender Zustimmung Frankreichs den
Titel Fürst (princo) beilegte. Er verlieh dem Lande
15. Jan. 1816 eine Verfassung, die auf einer Lan-
desvertretung durch die Ritterschaft, die Städte
und die Bauern in einer Kammer mit geschlossenen
Sitzungen beruhte. Wichtig ward der Landtag von
1818, auf welchen: das Finanz-und Steuerwesen
geregelt wurde. Der Fürst übernahm die auf der
Landeskasse ruhenden Schulden im Betrage von
106 000 Tblrn. und erhielt dagegen die etwa gleich
viel betragenden Forderungen dieser Kasse über-
wiesen, so'daß das Land auf solcke Weise schulden-
frei wurde. 1848 wurden verschiedene wesentliche
Veränderungen der Verfassung mit dem Landtage
vereinbart. Auf Georg Wilhelm folgte in der Regie-
rung 21. Nov. 1800 fein Sohn Fürst Adolf (s. d.).
1866 entschied sich S. 14. Juni für den österr. Mo-
bilisiernngsantrag und schickte sein Truppenkontin-
gent auf Bundesbefehl nach Mainz, trat aber 29. Juni
aus dem Bunde aus und schloß sich 18. Aug. dem
Bündnisvertrage mit Preußen und somit dem Nord-
deutschen Bunde, 1871 dem Deutschen Reiche an.
Inzwischen wurde mit einem konstituierenden Land-
tage das Landcsverfasfungsgesctz vom 17. Nov. 1868
l s. oben) vereinbart. Zu erwähnen ist die Einführung
von Stempclmarkcn (1870), diejenige einer Immo-
(1871), einer
klassifizierten Einkommensteuer (1871), ferner ein
Gesetz über den fürstl. Civilstandsdienst (1872) sowie
ein solches über Vermessung und Katastricrung des
Landes (1873). Ein Gesetz vom 20. Aug. 1884 re-
gelte den Grundcrwerb und'die dingliche Belastung
der Grundstücke, und endlich brachten vier Gesetze
vom20.Ian. 1885 dem Lande eine Gewerbe-, Grund-
und Gebäudestcucr sowie eine Umgestaltung der seit
1871 bestehenden klassifizierten Einkommensteuer.
Dem Fürsten Adolf (gest. 8. Mai 1893) folgte dessen
Sohn Fürst Georg (s. d.) in der Regierung des
Landes. Die Thronfolgefrage im Fürstentum Lippe
(s. d.) wurde durch den Tod des Fürsten Woldemar
(20. März 1895) akut; zunächst wurde der jüngste
Bruder des Fürsten Georg, Prinz Adolf von S.,
durch eine testamentarische Bestimmung des Für-
sten Woldemar zum Regenten in Lippe eingesetzt
und 23. April vom Landtage als solcher bestätigt
bis zur Entscheidung der Tbronfolgefrage.
Schaumburg-Lippe, Wilhelm Friedrich Ernst,
Graf zu, s. Wilhelm.
Schaumburg-Lippische land- und forst-
wirtschaftliche Berufsgenoffenschaft zu
Stadthagen, s. Land- und Forstwirtschaftliche
Berufsgenosscnschaften.
Schaumcikade, s. Schaumzirpe.
Schaumgips, s. Gips.
Schaumkalk, im Zechsteindolomit vorkommende
zerreibliche Massen, die aus reinem kohlensaurem
Kalk (Aragonit) bestehen, sich aber als ein Umwand-
lungsprodukt von schwefelsaurem Kalk (Gips) er-
weisen. Andererseits werden aber auch als ^.
eigentliche ursprüngliche Kalksteine bezeichnet, die
mit schmutzig-gelblichen oder rötlichen Farben in der
untern Abteilung der Muschelkalkformation auf-
treten und sich durch feinporöse Struktur auszeichnen.
Dieser letztere S. liefert trefflichen Banstein.
Schaumkraut, Pflanzcngattung, s. (^räamink.
Schaumünze, s. Medaille.
Schaumweine oder moussierende Weine,
Champagner, durch besondere Behandlung be-
reitete schäumende Weine, im Gegensatz zu den
stillen Weinen, wozu auch der stille Champagner
^s.d.) gehört. lS. auch Sekt.) Die Herstellung dcr S.
geschiebt nach verschiedenen Methoden. Außer der
franz. Originalmethode aus der Champagne werden
beute namentlich zwei andere Herstellungsweisen
benutzt: 1) Bereitung von Schaumwein durch Ein-
pressung von Kohlensäure. 2) Die Verfahren von
L. Iounay H E. Maumcne', L. Rousseau, Carpcne',
König, Gauther, Walfand. Bei der Herstellung
nach der franz. Originalmethode trifft man eine
sorgfältige Auswabl der Traubensorten (schwarzer
Burgunder, frz. 1'Iant. äor6; Müllertraube, frz.
I^inoau ^leuniei", (3i-08 1'inot dilme ^ligi-äonlrv;
?6tit ?iiwt dlllno ^weiße Champagnertraube oder
I^)in6tt^). Der rohe Wein (Ki-uy ist herb und
zuckerarm, deshalb wird der von der Kelter fließende
Most nach der Gärung niemals rein verwendet,
sondern es werden die verschiedenen Iungweine
miteinander vcrstochen. Das Verstechen (I^cou-
MF6) dient dazu, die verschiedenen Lagen (ei-uz) im
richtigen Verhältnis (ciiv^o) für die Fabrikation zu
benutzen. In der Champagne werden gewöhnlich
vier Fünftel Wein von blahrotcr Farbe aus dem
Safte der blauen Trauben und ein Fünftel Wein
aus weißen Trauben gemischt. Der blaßrote Wein
giebt den weinigen Grund, Milde und Rundung,
der weiße Delikatesse und Frische. Oft wird auch
gleich gemischter Rcbsatz angebaut und gekeltert.
Alle Mischungen werden auf den Zuckergehalt unter-
suckt und geschönt. Nach" vier Wochen ist die
Mischung staschenreif. In diefem Stadium unter-
scheidet der Wein sich nicht von den gewöhnlichen
Iungweinen. Um ihm die Eigenschaft der S. zu
geben, muh eine neue Gärung erregt, zugleich aber
das Entweichen der dabei gebildeten Kohlensäure
verhindert werden. Da aber in dem vergorenen
Wein kein gärungsfähiges Material mehr enthalten
ist, so muß man, um neue Gärung einzuleiten, Zucker
zusetzen. Bevor man den Zusatz von Zucker macht,
erfolgt das Abfüllen auf Flaschen (1ii'HF6). Diese
Flaschen werden mit dem Hals nach unten, später
in borizontalcr Lage auf Stellagen in großen Keller-
gewölben aufgeschichtet. Mit Hilfe des Glykoöno-
meters (eines Saccharimeters) muh vor der Füllung
in Flafchen ganz genau die im Wein enthaltene
Zuckermenge bestimmt werden. Erscheint dieses
Ouantum nicht zureichend, so wird ein genau be-
rechneter Prozentsatz Kandiszucker hinzugefügt. Man
löst daher in je 100 1 Wein ^,5 bis 3 k^ besten
weißen ungcbläutcn Rohrzuckerkandis (Dercl). Die
gebildete Kohlensäure bleibt, da sie nicht ent-
weichen kann, im Wein gelöst. Nach beendeter
Gärung tlärt sich der Wein, indem die Hefe sich in
der Flasche abscheidet. Da der Champagner in
der Flasche, in der er entstanden ist, in den Handel
kommt, so muß die Hefe bis auf die letzte Spur
durch eine langwierige Operation entfernt werden;
zu diefem Behufe werden die einzelnen Flaschen
unter geringem Rütteln schwach geneigt, so daß der
Hals etwas abwärts gerichtet ist. Hierdurch schiebt