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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schifferinseln - Schiffsbrücken
S. und Steuerleute wird die Seeschiffahrt in Deutsch-
land wie folgt eingeteilt: 1) Küstenfchiffahrt, zwi-
schen allen Küstenplätzen von Antwerpen bis Win-
dau, mit Ausschluß Nordjütlands sowie mit Einschluß
Helgolands, der dän. und schwed. Ostseeinseln und
der Küste Schwedens bis Kalmar, mit Schiffen unter
200 t Vntttoraumgehalt. 2) Kleine Fahrt, inder
Nordsee bis 61" Nordbreite, im Englischen Kanal und
der ganzen Ostee, mit Seeschiffen unter 400 t Vrutto-
raumgehalt. 3) Große Fahrt; diefe teilte sich in
a. europäische Fahrt, zwischen europ. Häfen
und solchen des Mittelländischen, Schwarzen und
Asowschen Meers, mit Segelschiffen unter 560 t und
Dampfern jeder Größe, und d. außereuro-
päischeFahrt,in allen Meeren, mit Schiffen jeder
Größe. Zur Küstenschiffahrt erhält jeder Matrose
mit 50monatiger Seefahrzcit die Berechtigung als
S. zu fahren. Zum S. für kleine Fahrt ist 60mona-
tige Seefahrtzeit und Bestehen einer Prüfung in
den nautifchen Fächern erforderlich. Steuermann
(s. d.) für große Fahrt muh 45monatige Fahrzeit,
S. auf großer Fahrt 24monatige Fahrzeit als
Steuermann oder S. auf kleiner Fahrt nachweisen
und je eine verschiedenartige Prüfung auf den
Navigationsschulen (s.d.) ablegen; hierauf stellt die
Landesregierung ihm das Steuermanns- oder
Schifferpatent aus, das dem Inhaber nur durch
Entscheidung eines Seeamtes (s. d.) bei grobem Ver-
schulden wieder entzogen werden darf. Der S. auf
großer Fahrt eines Schiffs über 250 t Bruttoraum-
gehalt darf nicht ohne Steuermann fahren. -
Vgl. Wagner, Handbuch des Scercchts, Bd. 1
(LpZ. 1884).
Gchifferinfeln, s. Samoa-Inseln.
Schifferschulen sollen den Binnenschiffern die
Aneignung der Kenntnisse zur Schiffsführung er-
möglichen. Als Lehrer fungieren teils Wasscrbau-
beamte, teils Elementar- und Fachlehrer. Die
Schüler müssen ein Jahr auf einem ^ckiff gefah-
ren haben. Unterrichtsgegcnftände sind Schreiben,
Rechnen, Deutsch, Geographie, ferner Einrichtung,
Bemannung, Takelung, Beladung, Ausrüstung, Fah-
ren und Führen der Schiffe, strompolizeiliche und
Zollvorschriften und Führung der Sckiffspapiere.
Sachfen hat S. in Schandau, Königstcin, Stadt
Wehten, Copitz, Meißen und Riefa; Preußen in
Aken, Lauenburg (in Pommern), Tangermünde,
Parey, Klein-Wittenbcrg, Lauenburg (an dcr Elbe),
Sachsenhausen; Baden in Mannheim. Weitere
S. sollen in Deutschland errichtet werden, und
zwar für jedes Stromgebiet 3 - 5, indessen erst
nach Erledigung des 1895 vom Reichstage berate-
nen Binnenschiffahrtsgesetzes, dessen Vorschriften
über den Befähigungsnachweis von Einfluß auf
Organifation und Lehrplan der S. fein werden.
Bisher findet der Unterricht im Winter mit wöchent-
lich 10-12 Stunden gegen 3 M. Schulgeld statt.
Die Schullokale stellen in freier Vereinbarung die
Städte. Den Nest der Kosten tragen Schiffcrvereine.
In Sachfen bezahlt die Kosten der^. mit jährlich 2-
3000 M. der Staat. (S. auch Navigationsschulen.)
Schifferstadt, Dorf im Bezirksamt Speyer des
bayr. Reg.-Bez. Pfalz, am Rehbach, an den Linien
Mannheim-Neunkirchen und S.-Lautcrburgl62,3kin)
der Pfalz. Eisenbahnen, hat (1890) 5002 E., danmter
460Evangelifcheund45Israeliten,Post,Tclograph,
tath. und evang. Kirche, Synagoge, Mennonitcnbet-
haus, Rathaus (1558)- Wagen- und Peitsckcnstock-
sabrik, Dampfmahlmühlen, Kraut- und Tabakbau.
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iffmühle, ein in der günstigsten Strömung
eines Flusses verankertes, außerdem durch Taue am
Ufer befestigtes Fahrzeug, das aus zwei prahmartig
konstruierten Schiffen, dem Kaus schiff und dem
Wellschiff, bestebt und eine Mühleneinrichtung mit
unterfchlächtigem Wasserrad enthält, das durch den
offenen Wasserstrom betrieben wird.
Schiffpfund, s. Schiffspfund.
Schiffsaiche, f. Aichen (Bd. 1, S. 263 d).
Schiffsarrest oder Bordarrest, eine Strafe
in der deutschen Marine, die, dem Kasernenarrest
in der Armee entsprechend, darin besteht, daß den
Mannschaften die Erlaubnis an Land zu gehen ver-
sagt wird. ^Schiffsgeschütze.
Schiffsartillerie, s. Marineartillerie und
Organ des Reichsmarineamtes, aus Offizieren des
Artillerieschulschiffs Mars bestehende Kommission
mit der Aufgabe, Neukonstruktionen und Projekte
zur Verbesserung des Schiffsartillericmaterials zu
prüfen und die Vorschriften für die Bedienung, Be-
handlung und Erhaltung dieses Materials an Bord
auszuarbeiten. Arbeiten dieser Kommission sind:
"Die Exerzierreglements für die Schiffsgefchütze der
kaiserl. Marine" (für jedes Kaliber ein besonderer
Band), "Instruktion für die Schießübungen S. M.
Schiffe und Fahrzeuge mit Geschützen" (Berlin).
Schiffsbesatzung, Bezeichnung, welche den
Schiffer (s. d.), dieSchiffsmannfchaft(s.d.) fowie alle
übrigen auf dem Schiff angestellten Perfonen um-
faßt (Art. 445 des Deutschen Handelsgesetzbuches).
Schiffsbohrwurm, s. Bohrwurm.
Schiffsboot, s. Argonaute und Nautilus.
deren Unterstützung durch Pontons (s. d.) gebildet
wird. Der Unterbau besteht aus den Uferunter-
stützungcn oder Landstößen (Uferbalken) und aus
Pontons als schwimmenden Mittelunterstützungen,
welche letztere am Grunde des Wassers durch Anker
festgehalten werden. Die oberhalb der Brücke aus-
geworfenen Anker, die die Brücke gegen die Krast der
Strömung festhalten, nennt man Stromanker;
die unterhalb befindlichen, die unter Umständen der
Kraft des Windes entgegenwirken, Windanker.
Die Verbindung der Pontons wird durch Spanntaue
hergestellt. Vorstehende Figur zeigt eine Schiffs-
brücke, N von oben, d von der Se'tte gesehen.