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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Setzregal - Seudre

wird. Der gebrauchte Saß wandert zurück in den Schmelztiegel der kombinierten Gieß-Setzmaschine, um umgegossen zu werden.

Die Linotype setzt flache Matern von der Dicke des betreffenden Schriftzeichens, das vertieft auf der Maternkante eingeprägt ist, vermittelst Tastenanschlags zu einer Maternzeile zusammen, schließt diese Zeile durch Doppelkeilspatien, die beim Zusammenschieben der beiden keilförmigen Teile sich verbreitern, selbstthätig aus und gießt davon selbstthätig eine Typenzeile ab, d. h. ein Gußstück von der Länge, Höhe und Kegelstärke einer Zeile, das die erhabenen Buchstabenbilder auf seiner Oberkante trägt. Die Matern der abgegossenen Maternzeilen werden selbstthätig in ihre Behälter abgelegt, um den Kreislauf von neuem zu beginnen. Die fertigen Gußzeilen sammeln sich in einem Schiff.

Abarten der Linotype sind der wesentlich einfachere Typograph der Amerikaner Rogers & Bright und die Monoline des Amerikaners Scudder.

Auf anderm Wege als die S., nämlich durch Prägung einer Pappmatrize zum gewöhnlichen Stereotypieren, suchen die Matrizenprägmaschinen Druckformen herzustellen. Sie unterscheiden sich von Schreibmaschinen (s. d.) nur dadurch, daß die Typen durch Stempel ersetzt sind und daß die Buchstabenschaltung jeweilig der Breite des geprägten Zeichens entspricht. Eine Abart sind die Prägmaschinen mit beweglichen Stempeln, die auf dem Princip der Linotype beruhen, mit dem Unterschiede, daß die zusammengesetzte und ausgeschlossene Stempelzeile nicht abgegossen, sondern geprägt wird.

Setzregal, Setzschiff, s. Buchdruckerkunst (Bd. 3, S. 661).

Setzschiffer, ein Handelskapitän, der nicht sein eigenes, sondern das Schiff eines Reeders führt.

Setzsieb, s. Aufbereitung.

Setztartsche, Pafese, Pavese, ein mannshoher, meist viereckiger schwerer Schild, mit einer oder zwei eisernen Spitzen zum Einstoßen in die Erde. Im Fall eines Angriffs bildeten eine Reihe Krieger, die dicht nebeneinander ihre S. aufpflanzten, hierdurch eine feste Wand, die mit Spieß, Schwert oder Streitaxt verteidigt wurde. Die S., zuerst von den Böhmen in den Hussitenkriegen angewendet, fanden im 15. Jahrh. allgemeine Verbreitung.

Setzungsrecht, die Befugnis der Mitglieder einer Reederei (s. d.), wenn sie bei gewissen wichtigen Beschlüssen (Antretung einer neuen Reise, Reparatur u. s. w.) in der Minorität geblieben sind, der Majorität ihrer Genossen "das Schiff zu setzen", d. h. denselben freizustellen, ob sie das ganze Schiff zu einem bestimmten Anschlag übernehmen und der Minorität deren Anteile auszahlen wollen, oder ob sie der Minorität das ganze Schiff überlassen und ihrerseits die Anteile ausgezahlt erhalten wollen. Dieses S., welches im Mittelalter weit verbreitet war, gilt jetzt innerhalb Deutschlands gesetzlich nur noch in Mecklenburg-Schwerin; im übrigen Deutschland kann es nur vorkommen, wenn es im Reedereivertrage oder nachträglich vereinbart worden ist. - Vgl. Wagner, Beiträge zum Seerecht (Riga 1880).

Setzwage, das Bleilot der Maurer, s. Lot.

Setzwirtschaft, soviel wie Interimswirtschaft (s. d.).

Setzzeit, soviel wie Schonzeit (s. d.).

Seuche (Lues), allgemeine Bezeichnung für weit ausgebreitete Volkskrankheiten, sowohl Epidemien (s. d.) als Endemien (s. d.).

Seuchengesetze. Bezüglich der Maßregeln gegen die Cholera (s. d.), wurde 15. April 1893 eine Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Rußland und der Schweiz geschlossen, welcher nachträglich auch England beigetreten ist. Die Übereinkunft (vgl. Deutsches Reichsgesetzblatt von 1894, S. 343 fg.) verpflichtet jede einzelne Regierung, den übrigen Regierungen Nachricht zu geben, wenn sich in ihrem Lande ein Choleraherd gebildet hat, insonderheit von dem Orte, der Zeit, der Zahl der klinisch festgestellten Krankheits- und Todesfälle, auch weitere Mitteilungen über die Entwicklung der Epidemie und der getroffenen Maßregeln mindestens wöchentlich folgen zu lassen. Als verseucht wird jeder örtliche Bezirk angesehen, in welchem das Vorhandensein eines Choleraherdes amtlich festgestellt ist; als nicht mehr verseucht wird der Bezirk angesehen, wenn zufolge amtlicher Feststellung seit 5 Tagen weder ein Todesfall noch ein Krankheitsfall vorgekommen ist, sofern die erforderlichen Desinfektionsmaßregeln ausgeführt sind. Die Schutzmaßregeln treten von da ab in Wirksamkeit, wo der Ausbruch der Epidemie amtlich festgestellt ist. Die Schutzmaßregeln sollen nur für Herkünfte aus verseuchten Bezirken angewendet werden. Von der Einfuhr sind als einzige Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ausgeschlossen: Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen (nicht neue Abfälle und nicht hydraulisch zusammengepreßte Lumpen, welche in mit Eisenband verschnürten Ballen im Großhandel versendet werden). Über die Durchfuhr sind besondere Bestimmungen getroffen. Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäftspapiere (ausschließlich der Postpakete) sollen weder einer Einfuhrbeschränkung noch einer Desinfektion unterliegen. Vom Reisegepäck sollen in allen Fällen schmutzige Wüsche, alte und getragene Kleider und sonstige Gegenstände, die zum Gepäck eines Reisenden oder zum Mobiliar eines Umziehenden gehören und die aus einem für verseucht erklärten örtlichen Bezirk stammen, desinfiziert werden. Auch derartige Waren, ebenso solche Waren, deren Einfuhr verboten werden kann, dürfen desinfiziert werden. Die Übereinkunft hat Bestimmungen getroffen über Maßregeln an den Landesgrenzen (Zurückhaltung von Personen und deren ärztliche Untersuchung, Desinfektion von Eisenbahnwagen). Für die Grenzbezirke sind besondere Vereinbarungen vorbehalten; ebenso für die Flußläufe; in dieser Beziehung werden die 1892 erlassenen deutschen Reglements empfohlen. Endlich sind Bestimmungen über den Seeverkehr und Maßregeln betreffs der aus einem verseuchten Hafen kommenden, die Donau stromaufwärts fahrenden Schiffe vereinbart. - Wegen der Gesetze, welche die Viehseuchen betreffen, s. Viehseuchen.

Seuchenhaus, s. Siechenhaus.

Seuchenpolizei. Die S. umfaßt diejenigen Maßregeln, welche beim Ausbruch einer Seuche zu ergreifen sind, um die weitere Verbreitung derselben zu verhindern. Dieses geschieht durch Fernhaltung ertränkter Personen von gesunden (Absperrung), Vernichtung des Ansteckungsstoffs, und bei Seuchen, die ihren Grund in der lokalen Bodenbeschaffenheit haben, durch Veränderung derselben. (S. Hygieine, Seuchengesetze und Viehseuchen.)

Seudre (spr. ßöhdr), 85 km langer Küstenfluß im franz. Depart. Charente-Inférieure, entspringt