Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

927
Sicherheitswechsel - Sichtwechsel
Schließlich sind zu den S. auch die für den Eisen-
bahnbetrieb gebräuchlichen Wcicben und Signal-
vorrichtungen, Seitenkuppelungen, ^icherbeitsbrem-
sen u. s. w. zu zählen. S. hierüber die Artikel: Wei-
chen- und Signalstellvorrichtungen, Eisenbabnbrcni-
sen, Eiscnbahnsignale, Eisenbahnbau,Betriebsmittel.
- Vgl. Unfallverhütungsvorsckriften der Verufs-
genossenscbaftcn; Jahresberichte der königl.Gcwerbe-
uispektorcn; Bericht über die Deutsche Allgemeine
Ausstellung sürUnfallverhütuug (2 Bde., Verl. 1889
-91); Nitzsch, Fangvorrichtungen an Bergwerks-
förderungcn (ebd. 1879); Kraft, Fabrit^bygieine
(Bd. 1, Wien 1891); Handbuch der Praktischen Ge-
werbehygieine (hg. von Albrecht, Verl. 1891 fg.);
Sammlung von Vorrichtungen und Apparaten zur
Verhütung von Unfällen an Maschinen (2. Aufl., ebd.
Sicherheitswechsel, s.Dcpotwechsel. ^1895).
Sicherung, eine bebelartige Vorrichtung an
Handfeuerwaffen und Jagdgewehren, die das un-
beabsichtigte Losgehen derselben verbindert; sie be-
findet fich am Schloß oder an den Hähnen.
Sicherung des Beweises. Unter diesem Titel
hat die Deutsche Civilprozehordnung das den frü-
hern deutschen Prozeßrechten bekannte Institut des
Beweises zum ewigen Gedächtnis übernom-
men. Dasselbe stellt sich als eine auf einseitigen
Parteiantrag veranlaßte Beweisaufnahme zur Si-
cherung künftiger Beweisführung dar. Die Beweis-
aufnahme kann sich auf Einnahme des Ilugenscheins
und auf Vernehmung von Zeugen und sachverstän-
digen richten. Voraussetzung ist jedoch die Besorg-
nis, daß das Beweismittel verloren gehen lz. V.
durch Tod der Auskunftsperson, durch Vernichtung
emer Sache) oder die Benutzung desselben erschwert
werden könnte (z. B. durch Äuswaudcrung der Aus-
kunftspcrfon). Diese Voraussetzung ist glaubhaft
zu machen. Auch ohne dieselbe ist das Verfahren
jedoch mit Zustimmung des Gegners statthaft. Ja
sogar einem unbekannten Gegner gegenüber ist das-
selbe zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß
der Beweisführer ohne sein Verschulden den Gegner
nicht bezeichnen kann. Znr Beweisaufnahme bat
der Antragsteller den Gegner womöglich rechtzeitig
zu laden. Dieselbe findet übrigens nach gewöhn-
lichen Regeln statt. Zur Benutzung des Protokolls
über die Beweisaufnahme sind beide Teile berechtigt.
Vgl. Civilprozcßordnung ߧ. 447 fg.
Sicherung im Konkurs. S. i. K. können
nach der Deutschen Konkursordnung (ß. 60) die-
jenigen Konkursgläubiger (s. d.) verlangen, deren
Forderung von einer auffchiebeuden Bedingung ab-
hängt. Die gleiche Bestimmung gilt nach der Osterr.
Konkursordnung (§. 16). (S. auch Forderuug.) Zur
Sicherung der Masse, d. h. sämtlicher Konkurs-
gläubiger, kann das Gericht nach §. 98 schon vor
der Konkurseröffnung (s. d.) einstweilige Anord-
nungen treffen, insbesondere ein allgemeines Ver-
äußerungsverdot an den Gemeinschuldner erlassen,
durch welches dem Erwerb und der Eintraguug
von Pfand- und Hypothekenrechten ihre Wirkung
entzogen wird.
Sichet, landwirtschaftliches Gerät, s. Sichte.
. Sichler, Ibisart, s. Ibisse.
Sichling, Fisch, s. Ziege.
Sichotä Alin, Name des mandschur. Küsteu-
gcbirges in der sibir. Küstenprovinz, von den Gren-
zen der Mandschurei bis zur Mündung des Amur.
Sicht, das Gesehenwerden des Wechsels durch
den Bezogenen bei der Tratte, durch den Aussteller
beim eigenen Wechsel; herbeigeführt wird sie durch
die Präsentation des Wechsels seitens seines In-
babers (s. Sichtwechsel). In einem allgemeinern
Sinne bedeutet S. die Laufzeit des Wechsels über-
haupt; so spricht man von Wechseln in kurzer oder
langer S. (s. Kurzsichtiges Papier).
Sichte, Hau sichte, am Niederrhein Sichet,
Handgerät zum Abhauen des Getreides, steht in der
Mitte zwischen Sichel und Sense; es hat das Blatt
der letztern, aber kürzer, und einen nur armlangen
Stiel (s. Tafel: Landwirtschaftliche Geräte
u nd M aschinenI, Fig. 8, 9). Die S., nur auf dem
uordwesteurop. Kontinent verbreitet, wird mit der
recbten Hand im Schwünge von oben nach unten
geführt, wäbrend der Arbeiter mittels eisernen Hakens
(Fig. 9) in der Linken die Halme zusammenfaßt.
Sichtmaschinen, in der Mehlfabrikation soviel
wie Mühlcnbeutelmaschinen (s. d.).
Sichtwechfel, nach der Deutschen und Österr.
Wechselorduung ein Wechsel, dessen Zahlungszeit
auf Sicht (ital. a vista; gleichbedeutend: auf
Vorzeigung, auf Wiedersicht, gegen, nach oder bei
Eicht, auch äaw uach Sicht; nach der Österr. Wechsel-
ordnung aucb a i)mc6i'6, s. d.) oder auf bestimmte
Zeit nach Sicht festgesetzt ist. Wechsel auf Sicht
uennt man reine S., die auf bestimmte Zeit nach
Sicht (z. B. 60 Tage nach Sicht): befristete S.,
auch Nachfichtwechfel und Zeitsichtwechsel.
Beim reinen S. bedeutet die Präsentation, daß der
Bezogene oder der Aussteller auf die Vorzeigung
zu zahlen bat, die Verfallzeit mit der Präsentation
eintritt. Beim befristeten S. tritt die Verfallzeit
mit Ablauf der im Wechsel bestimmten Frist nach
der Sicht ein. Da die Sicht von der Präsentation,
also von einer Handlung des Wechselinhabers ab-
hängt, würde die Dauer der Verpflichtungen un-
gemessen verlängert werden können, wenn die Prä-
sentation lediglich in das Belieben des Inhabers
gestellt bliebe. Es ist deshalb zugelassen, daß der
Aussteller oder Indossant die Präsentationsfrist im
Wechsel oder Indossament vorschreibt; das kann auch
der Bezogene, der den Wechsel vor der Sicht accep-
tiert hat. Wird die Frist nicht beachtet oder ihre
Beachtung nicht durch Protest festgestellt, so geht
der Negreß gegen alle Vormänner oder den be-
treffenden Indossanten verloren, wenn auch nicht
der Anspruch gegen den Acceptanten und den Aus-
steller des eigenen Wechsels. Ist keine Präsenta-
tionsfrist vorgeschrieben, so muß der Wechsel spä-
testens binnen zwei Jahren nach der Ausstellung prä-
sentiert werden, widrigenfalls dieselbe Folge eintritt.
Für den Acceptanten und den Aussteller des eigenen
Wechsels hat der Ablauf der zwei Jahre die Be-
deutung der Präsentation; ihre Verpflichtung dauert
dann bis zum Ablauf der Verjährungszeit von drei
Jahren vom Verfalltage ab, der vom letzten Tage
der gesetzlichen Präsentationsfrist ans berechnet wird.
Beim Wechsel auf bestimmte Zeit nach Sicht
hängt die Verfallzeit von der Sicht ab; die Sicht
muß deshalb festgestellt werden. Dies geschieht durch
den Sichtvermerk des Wechselverpflichteten auf dem
Wechsel; acceptiert der Bezogene bei der Sicht, so
muh er das Accept datieren; durch das Datum des
Accepts ist die Sicht gegeben. Wird der Sichtver-
merk oder das Datieren des Accepts verweigert, so
muß dies durch Protest festgestellt werden, um den
Regreß gegen die Vormänner zu erhalten.
Auch Anweisungen (s. d.) werden auf oder
nach Sicht in demselben Sinne gestellt.