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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Stammeln; Stammende; Stammgestüt; Stammgüter

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Stammeln - Stammgüter

Sammlung von S. hat die großherzogl. Bibliothek zu Weimar. - Vgl. Hölbe, Geschichte der S. (Camburg 1798); Friedländer, Von S. und Rebus (Berl. 1855); Radicz, über drei alte S. des Laybacher Museums (Wien 1861); Rob. und Rich. Keil, Die deutschen S. des 16. bis 19. Jahrh. (Berl. 1893).

Stammeln und Stottern, Ausdrücke, die im gemeinen Leben häufig irrtümlich als gleichbedeutend gebraucht werden, aber zwei wohl unterschiedene Klassen von Sprachfehlern bezeichnen.

Stammeln (Balbuties, Dysarthria literalis) heißt das Unvermögen, einzelne oder mehrere zusammenhängende Laute richtig auszusprechen oder zu artikulieren. Je größer die Anzahl dieser Laute ist, desto mehr leidet die Sprache dabei, und während der niedrigste Grad des Stammelns, das sog. Anstoßen mit der Zunge, kaum auffällt, ist der höchste, das Lallen (Lallatio), kaum noch Sprechen zu nennen. In vielen dieser Fälle können namentlich die Konsonanten und unter diesen wieder das s, r und l gar nicht oder nur mit Anstrengung richtig ausgesprochen werden. Die Ursache dieses Sprachfehlers liegt häufig in organischen Abnormitäten der Sprachwerkzeuge, z. B. Hasenscharte, Wolfsrachen, Öffnungen im Gaumen, Mangel des Zäpfchens, Fehlern der Zähne, der Zunge, des Zungenbändchens, bisweilen auch in unrichtigem Gebrauche der genannten Organe, verursacht durch Schwäche, Lähmung und Krampf infolge allgemeiner Nervenkrankheiten, Anomalien im Gehirn oder Rückenmark, oder lediglich durch Nachahmung und daraus folgender Angewöhnung. Dazu geneigt ist das Kindes- und Greisenalter aus leicht begreiflichen Gründen, allein auch schweres Gehör und Geistesschwäche geben eine Disposition dazu. Hinsichtlich der Behandlung ist außer der Beseitigung der ursächlichen Momente noch eine länger fortgesetzte sprachgymnastische Behandlung erforderlich.

Stottern (Ischophonia, Dysarthria syllabaris) nennt man das momentane Unvermögen, ein Wort oder eine Silbe auszusprechen, das durch einen nicht nur die Sprachorgane, sondern auch die Atmungswerkzeuge ergreifenden Krampf veranlaßt wird. Der Stotternde pflegt, wenn er bei einer Silbe Anstoß findet, die unmittelbar vorhergehenden Laute öfter zu wiederholen oder unartikulierte Töne einzuschieben, oder die Stimme versagt ihm für einige Zeit gänzlich. Namentlich ist es der Anschluß der Vokale und Konsonanten, der dem Stotternden sehr große Anstrengung kostet. Häufig tritt das Stottern zurück oder verschwindet momentan, wenn der Stotterer singt oder mit Pathos deklamiert und dadurch seine Befangenheit verliert. Das Stottern hängt bald von körperlichen, bald von psychischen Ursachen und besonders von einer eingeschränkten Gewalt des Willens über die Bewegungsnerven der Zunge und ihrer Muskeln ab. Außerdem können auch Vererbung der Anlage, schlechtes Beispiel und üble Erziehung Schuld an diesem Sprachfehler tragen. Das Stottern ist ein sehr verbreitetes Übel, Klencke rechnet einen Stotterer auf 600 Menschen; Frauen stottern seltener als Männer. Bei der Behandlung des Stotterns wird zwar umsichtige Bekämpfung der entferntern Ursachen und Herbeiführung aller Bedingungen, die erfahrungsgemäß diesen Sprachfehler vermindern, einen guten Grund zur Besserung legen; vor allem aber ist eine methodische Gymnastik der Atmungs- und Sprachwerkzeuge, sowie Übung in ungewohnten Stellungen und schnellen Bewegungen der Zunge als eine ganz unerläßliche Vorbedingung der Heilung zu erwähnen. Dieses schon den Alten (Demosthenes) bekannte Verfahren erfuhr durch Mad. Leigh in Neuyork eine systematische Ausbildung und Anwendung, die von ihrer Erfinderin sowie von den Gebrüdern Malebouche, die es nach Frankreich und Holland, und von Charlier, der es nach Deutschland brachte, anfangs geheimgehalten, später aber bekannt geworden, durch Schultheß, Bansmann und Otto bedeutend verbessert wurde. Am besten wird die Behandlung des Stotterns in eigens für Stotterer eingerichteten Anstalten unter Leitung sachverständiger Ärzte ausgeführt. Eine empfehlenswerte Anstalt derart ist die von Rudolf Denhardt in Eisenach. Über die Gutzmannsche Methode zur Heilung des Stammelns und Stotterns, s. Bd. 17. Vgl. Klencke, Die Heilung des Stotterns (2. Aufl., Lpz. 1862); Lehweß, Radikale Heilung des Stotterns (Braunschw. 1868); Kußmaul, Die Störungen der Sprache (3. Aufl., Lpz. 1885); Gutzmann, Das Stottern (4. Aufl., Berl. 1892 - 95); Coën, Das Stotterübel (Stuttg. 1889); Denhardt, Das Stottern, eine Psychose (Lpz. 1891).

Stammende, s. Balken.

Stammgestüt, soviel wie Staats- oder Hauptgestüt (s. Pferdezucht).

Stammgüter, Geschlechtsgüter, im weitern Sinne von den Vorfahren ererbte Grundstücke oder Güter, die in der Familie vererbt werden und bei welchen der Eigentümer in der freien Veräußerung durch die Rechte der nächsten Erben überhaupt oder doch gewisser Erben beschränkt ist. In diesem weitern Sinne werden (bürgerliche) Erbgüter und S. im engern Sinne zusammen S. genannt. Erbgüter, welche vorzugsweise für Nichtadlige vorkommen, sind solche Güter, bei welchen die Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der gesetzlichen Erben ohne Unterschied des Geschlechts besteht; die Erbgüter unterliegen auch der regelmäßigen Erbfolge. Die S. im engern Sinne, welche ausschließlich (mit seltenen Ausnahmen) dem Adel gehören, pflegen nur auf männliche Nachfolger überzugehen; die Veräußerungsbeschränkung besteht lediglich zu Gunsten der Söhne bez. Agnaten. Der hohe Adel strebte dahin, die ererbten Güter den Söhnen zu erhalten und dadurch der Familie die polit. und sociale Stellung zu sichern. Einige Zeit hindurch ließ man die Töchter auf das Stammgut verzichten; später halfen Familienverträge oder Hausgesetze nach, welche die Nachfolge der Söhne festsetzten oder bestimmten, daß ausgestattete Töchter verzichten müßten. Bei der Reichsritterschaft wurde es zu einer durch Statuten gesicherten Observanz, daß die Töchter bis auf den ledigen Anfall zu verzichten hätten. Für den landsässigen Adel bildete sich ein entsprechendes Gewohnheitsrecht, mitunter sprachen auch Landesgesetze die Ausschließung aller Frauen von der Nachfolge in die S. aus. Zuweilen wird die Stammgutseigenschaft als eine Eigenschaft des Gutes angesehen, welche demselben anhaftet, auch wenn die Besitzer dem Adel nicht oder nicht mehr angehören. Wie weit die Beschränkungen des jeweiligen Besitzers reichen, hängt von den für das einzelne Stammgut maßgebenden rechtlichen Bestimmungen ab. Danach bestimmt sich auch, ob die Güter teilbar sind oder Einzelnachfolge stattfindet.

Die Zwecke des Stammguts im engern Sinne sind hiernach im wesentlichen die gleichen wie bei den